8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 — Bundesrepublik Deutschland (C-75/05 P), Glunz AG, OSB Deutschland GmbH (C-80/05 P)/Kronofrance SA, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-75/05 und C-80/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beteiligte - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Multisektoraler Rahmen von 1998)

(2008/C 285/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W. D. Plessing und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller) (C-75/05 P), Glunz AG, OSB Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Niemeyer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kronofrance SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. Kreuschitz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Erweiterte Kammer) vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, unterstützt durch Glunz AG und OSB Deutschland GmbH (T-27/02), mit dem das Gericht die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Glunz AG zu erheben, für nichtig erklärt hat — Verstoß gegen Artikel 230 Absatz 4 EG — Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 EG — Verstoß gegen § 64 der Verfahrensordnung des Gerichts

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten in der Rechtssache C-75/05 P.

3.

Die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH tragen die Kosten in der Rechtssache C-80/05 P.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.