Rechtssache T-386/04

Eridania Sadam SpA u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gemeinsame Marktorganisation für Zucker – Preisregelung – Regionalisierung – Zuschussgebiete – Einstufung Italiens – Wirtschaftsjahr 2004/05 – Verordnung (EG) Nr. 1216/2004 – Nichtigkeitsklage – Natürliche und juristische Personen – Unzulässigkeit“

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2005 

Leitsätze des Beschlusses

1.     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen − Bestimmung über die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für ein Wirtschaftsjahr − Klage italienischer Zuckererzeuger − Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 1216/2004 der Kommission, Artikel 1 Buchstabe d)

2.     Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Notwendigkeit für natürliche oder juristische Personen, zur Überprüfung der Gültigkeit die Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder eine Vorabentscheidung herbeizuführen – Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung angefochten werden kann – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindlichem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften – Ausschluss

(Artikel 10 EG, 230 Absatz 4 EG, 234 EG und 241 EG)

3.     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Artikel 48 EU)

4.     Einrede der Rechtswidrigkeit – Inzidentcharakter – Unzulässige Klage – Unzulässigkeit der Einrede

(Artikel 241 EG)

1.     Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann behaupten, individuell durch einen Rechtsakt, der keine an sie gerichtete Entscheidung ist, betroffen zu sein, wenn sie durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund tatsächlicher Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung, berührt wird.

Insoweit sind die italienischen Zuckererzeuger nicht individuell von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1216/2004 betroffen, der den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festsetzt.

Es genügt nämlich nicht, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt wirtschaftlich stärker berührt werden als ihre Konkurrenten, um sie als von diesem Rechtsakt individuell betroffen anzusehen. Daraus folgt, dass der von den Klägerinnen behauptete Schaden aufgrund der Wirkung des Preisanstiegs für Zuckerrüben in Italien, der Folge der Anwendung des abgeleiteten Interventionspreises war, in Verbindung mit der Senkung des Zuckerpreises in diesem Land, der durch die steigende Einfuhr von Zucker aus den Balkanländern verursacht wurde, selbst wenn er nachgewiesen wäre, für sich allein nicht geeignet war, sie gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer des Sektors zu individualisieren.

(vgl. Randnrn. 33-36)

2.     Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren errichtet, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll, und mit dieser Kontrolle den Gemeinschaftsrichter betraut. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Beachtung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann.

In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können.

Ein Einzelner kann jedoch keine Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen einen Rechtsakt allgemeiner Geltung wie eine Verordnung erheben, weil er ihn nicht in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung, auch wenn nach einer von diesem Richter vorgenommenen konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht erlauben, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit des streitigen Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen kann. Denn ein solches Rechtsbehelfssystem würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte überschreiten würde.

Daher kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter jedenfalls auch dann nicht erhoben werden, wenn sich ergäbe, dass die nationalen Verfahrensvorschriften es dem Einzelnen erlauben, die Gültigkeit des streitigen Gemeinschaftsrechtsakts erst in Frage zu stellen, nachdem er gegen ihn verstoßen hat.

Insoweit bedeutet die Tatsache, dass eine Verordnung unmittelbar, ohne Tätigwerden der nationalen Behörden gilt, als solche nicht, dass ein unmittelbar von der Verordnung betroffener Wirtschaftsteilnehmer ihre Gültigkeit erst in Frage stellen kann, nachdem er gegen sie verstoßen hat. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein nationales Rechtssystem einem von einem allgemeinen Rechtsetzungsakt des nationalen Rechts, der nicht unmittelbar gerichtlich angefochten werden kann, unmittelbar betroffenen Einzelnen die Möglichkeit eröffnet, bei den nationalen Behörden eine mit diesem Rechtsakt zusammenhängende Maßnahme zu beantragen, die beim nationalen Gericht in Frage gestellt werden kann, so dass dieser Einzelne den betreffenden Rechtsakt mittelbar anfechten kann. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass ein nationales Rechtssystem einem von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit eröffnet, bei den nationalen Behörden einen Rechtsakt in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen, der beim nationalen Gericht in Frage gestellt werden kann, so dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer die betreffende Verordnung mittelbar anfechten kann.

(vgl. Randnrn. 39-44)

3.     Zwar ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist, jedenfalls im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen; doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall dieser ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen, denn die Änderung des gegenwärtig geltenden Systems ist Sache der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 48 EU vorzugehen haben.

(vgl. Randnr. 47)

4.     Die durch Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder eines Rechtsakts allgemeiner Geltung, der die Grundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, stellt kein selbständiges Klagerecht dar, und von ihr kann nur inzident Gebrauch gemacht werden. In Ermangelung eines Klagerechts kann Artikel 241 EG nicht herangezogen werden.

(vgl. Randnr. 51)




BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. Juni 2005(*)

„Gemeinsame Marktorganisation für Zucker – Preisregelung – Regionalisierung – Zuschussgebiete – Einstufung Italiens – Wirtschaftsjahr 2004/05 – Verordnung (EG) Nr. 1216/2004 – Nichtigkeitsklage – Natürliche und juristische Personen – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑386/04

Eridania Sadam SpA mit Sitz in Bologna (Italien),

Italia Zuccheri SpA mit Sitz in Bologna,

Zuccherificio del Molise SpA mit Sitz in Termoli (Italien),

CO.PRO. B – Cooperativa produttori bieticoli Soc. coop. rl mit Sitz in Minerbio (Italien),

SFIR – Società fondiaria industriale romagnola SpA mit Sitz in Cesena (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pittalis, I. Vigliotti, G. M. Roberti, P. Ziotti und A. Franchi, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1216/2004 der Kommission vom 30. Juni 2004 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 232, S. 25)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1       Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) hat in den Kapiteln 1 und 2 ihres Titels I eine Preisregelung und eine Quotenregelung für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 errichtet.

2       Die Quotenregelung sieht vor, dass jedem Mitgliedstaat eine Grundmenge nationaler Zuckererzeugung zugeteilt wird, die innerhalb jedes Mitgliedstaats auf die erzeugenden Unternehmen in Form von A- und B-Quoten aufgeteilt wird. Diese Quoten genießen eine Absatzgarantie und entsprechen einem Wirtschaftsjahr, das am 1. Juli eines Jahres beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet.

3       Die Preisregelung umfasst ein Interventionssystem, das die Preise und den Absatz der Erzeugnisse garantieren und den Zuckermarkt stabilisieren soll.

4       Es gibt keine einheitlichen Preise für Weißzucker im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Vielmehr wird in Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung zugunsten der Zuckerhersteller der „Interventionspreis“ für Gebiete ohne Zuschussbedarf auf 63,19 Euro pro 100 kg festgesetzt und vorgesehen, dass die Kommission jährlich einen „abgeleiteten Interventionspreis“ für jedes einzelne Zuschussgebiet festsetzt.

5       Diese „Regionalisierung“ genannte Preisdifferenzierung hat zur Folge, dass die Grundverordnung für die Zuschussgebiete in den Grenzen der zugeteilten Quoten eine höhere Vergütung für den in diesen Gebieten erzeugten Zucker und gleichzeitig einen höheren Preis für den Kauf des für die Zuckererzeugung benötigten Grundstoffs vorsieht.

6       Dem Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschussbedarf und dem abgeleiteten Interventionspreis für die Zuschussgebiete entsprechen nämlich für den Kauf von Zuckerrüben jeweils Mindestpreise für die Gebiete ohne Zuschussbedarf und erhöhte Mindestpreise für die Zuschussgebiete. Diese letztgenannten Preise werden von den Zuckerherstellern getragen, die sie an die Zuckerrübenerzeuger zahlen müssen.

7       Im Vergleich zu den für die Gebiete ohne Zuschussbedarf geltenden Mindestpreisen werden die höheren Mindestpreise gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung doppelt erhöht. Einmal werden sie um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Interventionspreis und dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet erhöht. Zum anderen ist auf den Betrag, der sich daraus ergibt, der Koeffizient 1,30 anzuwenden.

8       Da man einen Zuschussbedarf in den Erzeugungsgebieten Italiens für das Wirtschaftsjahr 2004/05 vorhergesehen hatte, wurde mit Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1216/2004 der Kommission vom 30. Juni 2004 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 232, S. 25, im Folgenden: angefochtene Verordnung) der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker für dieses Wirtschaftsjahr auf 655,30 Euro pro Tonne für alle Gebiete Italiens festgesetzt.

 Verfahren

9       Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 27. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

10     Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz am 11. Februar 2005 eingereicht.

11     Mit besonderem Schriftsatz, der am 17. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Erklärungen zu dieser Einrede am 14. Januar 2005 eingereicht.

12     Mit besonderen Schriftsätzen, die am 29. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Associazione nazionale bieticoltori, das Consorzio nazionale bieticoltori und die Associazione bieticoltori italiani beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Die Parteien haben diesen Anträgen nicht widersprochen.

 Anträge der Beteiligten

13     Die Klägerinnen beantragen,

–       die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten;

–       Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;

–       hilfsweise, Artikel 2 der Grundverordnung gemäß Artikel 241 EG für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, da er es der Kommission nicht erlaubt, für die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises das Vorliegen nicht kontingentierter zollfreier Einfuhren zu berücksichtigen;

–       der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14     In ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,

–       hauptsächlich, die Klage als unzulässig abzuweisen;

–       den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

–       hilfsweise, nach Artikel 114 § 4 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts eine neue Frist für die Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen.

15     In seinem Streithilfeschriftsatz beantragt der Rat, die Klage und die von den Klägerinnen nach Artikel 241 EG erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären.

 Zur Zulässigkeit

16     Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach § 3 dieses Artikels wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17     Die Kommission meint, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Die angefochtene Verordnung stelle nämlich einen normativen Rechtsakt dar, der die Klägerinnen nicht individuell betreffe (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T‑168/95, Eridania u. a./Rat, Slg. 1999, II‑2245, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C‑352/99 P, Eridania u. a./Rat, Slg. 2001, I‑5037).

18     Dieses Ergebnis sei im Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T‑338/03 (Eridania u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31) bestätigt worden.

19     In diesem Beschluss habe das Gericht auch ausgeführt, dass der angebliche Schaden der Klägerinnen aufgrund der Wirkung des Preisanstiegs für Zuckerrüben in Italien, der Folge der Anwendung des abgeleiteten Interventionspreises gewesen sei, in Verbindung mit der Senkung des Zuckerpreises in diesem Mitgliedstaat, die durch die steigende Einfuhr von Zucker aus den Balkanländern verursacht worden sei, für sich allein nicht geeignet sei, die Klägerinnen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zu individualisieren (Randnrn. 34 bis 36 des Beschlusses).

20     Schließlich habe das Gericht entschieden, dass die Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 162, S. 24) nicht bedeute, dass den Klägerinnen ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten werde. Sie hätten nämlich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1158/2003 vor den zuständigen nationalen Gerichten anzufechten, und von dieser Möglichkeit im Rahmen eines beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio anhängig gemachten Verfahrens auch Gebrauch gemacht (Randnrn. 41 und 42 des Beschlusses).

21     Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall die gleichen Schlussfolgerungen zu ziehen, da die Rechtsstellung der Klägerinnen sowie Art und Umfang der angefochtenen Verordnung mit der Rechtsstellung sowie Art und Umfang der Verordnung Nr. 1158/2003, die das Gericht in dem oben in Randnummer 18 genannten Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, geprüft habe, völlig identisch seien. Die Klägerinnen beriefen sich nicht auf irgendwelche anderen Eigenschaften oder besonderen Umstände, die das Vorliegen eines individuellen Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigen könnten, und die Kommission sehe auch nicht, um welche Eigenschaft oder welchen Umstand es sich handeln könnte.

22     Der Rat unterstützt die Argumentation der Kommission und gelangt ebenfalls zu dem Schluss, dass die Klage unzulässig sei. Er fügt hinzu, dass der Hinweis der Klägerinnen auf die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677, I‑6681) und auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T‑177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II‑2365) in keiner Weise erheblich sei, weil sich jedenfalls die Situationen, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, völlig vom vorliegenden Fall unterschieden.

23     Der Rat weist außerdem das Argument der Klägerinnen zurück, dass der im EG‑Vertrag vorgesehene Mechanismus der Vorabentscheidungsvorlage nicht dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entspreche. Im Übrigen hätten weder die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, in denen ähnliche Vorabentscheidungsmechanismen bestünden, noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte während eines halben Jahrhunderts ein Effektivitätsdefizit eines auf Vorabentscheidungsvorlagen beruhenden gerichtlichen Rechtsschutzes festgestellt.

24     Soweit sich die Klägerinnen auf Artikel III‑365 Absatz 4 des Vertrages über eine Verfassung für Europa (ABl. 2004, C 310, S. 1) beziehen, weist der Rat darauf hin, dass es sich um ein Argument de lege ferenda handele. Dass durch diese Vorschrift das Erfordernis eines individuellen Interesses künftig in bestimmten Fällen entfalle, stelle nämlich den Beweis dafür dar, dass dieses Erfordernis bereits im geltenden Recht bestehe und dass seine Außerachtlassung willkürlich sei, solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibe.

25     Der Rat meint schließlich, dass die von den Klägerinnen hilfsweise erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 2 der Grundverordnung als unzulässig zurückzuweisen sei, weil die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts genüge (Beschluss des Gerichtshofes vom 6. Januar 2004 in der Rechtssache C‑333/02, Italien/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). Da die Klägerinnen nicht befugt seien, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu verlangen, seien sie jedenfalls auch nicht befugt, die Rechtswidrigkeit der Grundverordnung einzuwenden, die sie nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Zuckerhersteller betreffe.

26     Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die angefochtene Verordnung einen Rechtsakt allgemeiner Geltung darstellt, und räumen ein, dass es schwierig sei, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zur Auslegung von Artikel 230 Absatz 4 EG ihre Befugnis zur Klageerhebung gegen solche Rechtsakte anzuerkennen.

27     Sie sind jedoch der Auffassung, dass diese Rechtsprechung, die in dem oben in Randnummer 22 genannten Urteil des Gerichtshofes Unión de Pequeños Agricultores/Rat und im Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑3425) sowie in dem oben in Randnummer 18 genannten Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, bestätigt wurde, besonders restriktiv sei und in den Fällen zu einer tatsächlichen Justizverweigerung führen könne, in denen ein Rechtsakt allgemeiner Geltung, der die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar berühre, keine „nachgeschaltete“ Durchführungsmaßnahme durch die nationalen Behörden verlange und die einzige Möglichkeit, ihre Gültigkeit anzufechten, somit darin bestehe, gegen die Vorschriften zu verstoßen, um während eines daraufhin eingeleiteten Verfahrens ihre Ungültigkeit geltend zu machen (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Jégo‑Quéré/Kommission, Randnr. 45, und Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum oben in Randnr. 22 angeführten Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Nr. 43).

28     Außerdem sei das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG im Licht des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 in ihrer geänderten Fassung verankert und in den oben in den Randnummern 22 und 27 angeführten Urteilen Unión de Pequeños Agricultores/Rat und Kommission/Jégo-Quére sowie in Artikel 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden sei, nicht als eine Garantie für ein Recht der Rechtsbürger auf einen effektiven Rechtsbehelf anzusehen, mit dem sie die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen allgemeiner Geltung, die ihre Rechtsstellung unmittelbar berührten, bestreiten könnten.

29     Die Vorabentscheidungsvorlage sei nämlich kein den Klägerinnen zur Verfügung stehender Rechtsbehelf, sondern ein Instrument, dessen Einsatz zum großen Teil von der Beurteilung durch das nationale Gericht abhänge. Die Möglichkeit, eine Vorabentscheidungsvorlage an den Gerichtshof zu erwirken, bleibe daher ungewiss, da die Anwendung einer solchen Vorlage äußerst komplex und nicht ohne Schwierigkeiten und Unsicherheiten sei. Diese Beurteilung werde dadurch bestätigt, dass das von den Klägerinnen beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio eingeleitete interne Verfahren, in dem sie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Interventionspreises für Weißzucker in Italien für das Wirtschaftsjahr 2003/04 durch die Verordnung Nr. 1158/2003 bestritten hätten, bisher nicht zu einer Vorabentscheidungsvorlage an den Gerichtshof geführt habe.

30     Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass gerade zur Sicherung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes des Einzelnen gegenüber Rechtsakten allgemeiner Geltung, die keine Durchführungsmaßnahme verlangten, die künftige Ersetzung des Artikels 230 Absatz 4 EG durch Artikel III‑365 Absatz 4 des Vertrages über eine Verfassung für Europa jeder natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit eröffne, „gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“, Klage zu erheben. Diese Ersetzung habe in Wirklichkeit rein deklaratorischen Charakter, da das mehrfach bestätigte Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf vor einem zuständigen Gericht (vgl. oben, Randnr. 28) bereits zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18).

 Würdigung durch das Gericht

31     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung einen normativen Rechtsakt darstellt, was von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird. Artikel 1 Buchstabe d der angefochtenen Verordnung findet nämlich auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung und richtet sich mit allgemeinen Worten an allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 17 angeführten Beschluss vom 28. Juni 2001, Eridania u. a./Rat, Randnrn. 45 und 46, in Randnr. 17 angeführtes Urteil Eridania u. a./Rat, Randnr. 39, und in Randnr. 18 angeführten Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Rat, Randnr. 31).

32     Aus dem Wortlaut des Artikels 230 Absatz 4 EG und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann befugt ist, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der keine an sie gerichtete Entscheidung ist, zu erheben, wenn sie von diesem Rechtsakt nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 2004 in der Rechtssache C‑167/02 P, Rothley u. a./Parlament, Slg. 2004, I‑3149, Randnr. 25, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 5).

33     Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person nur dann behaupten kann, individuell betroffen zu sein, wenn sie durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund tatsächlicher Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung, berührt wird (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36, in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 45, und in Randnr. 18 angeführter Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Rat, Randnr. 33).

34     Im vorliegenden Fall führen die Klägerinnen in dem der Zulässigkeit der Klage gewidmeten Teil der Klageschrift weder eine Eigenschaft noch einen besonderen Umstand an, die das Vorliegen eines individuellen Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigen könnten, und räumen ein, sich der Schwierigkeiten bewusst zu sein, die der Anerkennung ihrer Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entgegenstünden. Einer Lektüre der gesamten Klageschrift könne jedoch entnommen werden, dass sich die angefochtene Verordnung in besonderer Weise auf ihre Rechtsstellung auswirke, wodurch sie von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer des Sektors unterschieden werden könnten, und zwar in dem Sinne, dass sie im Gegensatz zu den übrigen Wirtschaftsteilnehmern des Sektors in der Gemeinschaft der Wirkung des Preisanstiegs für Zuckerrüben in Italien infolge der Anwendung des abgeleiteten Interventionspreises in Verbindung mit der Senkung des Zuckerpreises in diesem Land infolge der steigenden Einfuhr von Zucker aus den Balkanländern ausgesetzt seien.

35     Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Tatsache, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von einem Rechtsakt wirtschaftlich stärker berührt werden als ihre Konkurrenten, nicht genügt, um sie als von diesem Rechtsakt individuell betroffen anzusehen (Beschluss des Gerichts vom 15. September 1999 in der Rechtssache T‑11/99, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II‑2653, Randnr. 50, und oben in Randnr. 18 angeführter Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, Randnr. 35).

36     Daraus folgt, dass der behauptete Schaden, unterstellt, er wäre erwiesen, nicht für sich allein die Klägerinnen im Sinne der oben in den Randnummern 32 und 33 erwähnten ständigen Rechtsprechung individualisieren kann.

37     Die Klägerinnen tragen jedoch vor, dass diese Rechtsprechung besonders restriktiv sei und im Fall einer unmittelbar, ohne Tätigwerden der nationalen Behörden geltenden Verordnung keinen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste.

38     Insoweit ist daran zu erinnern, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte, die er aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleitet, in Anspruch zu nehmen, da das Recht auf einen solchen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Dieses Recht ist auch in den Artikeln 6 und 13 EMRK verankert (vgl. oben in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo‑Quéré, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

39     Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 230 EG und 241 EG auf der einen und Artikel 234 EG auf der anderen Seite ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren errichtet, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll, und mit dieser Kontrolle den Gemeinschaftsrichter betraut (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20), zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

40     Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Beachtung des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41).

41     In diesem Rahmen haben die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die nationalen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst so auszulegen und anzuwenden, dass natürliche und juristische Personen die Rechtmäßigkeit jeder nationalen Entscheidung oder anderen Maßnahme, mit der eine Gemeinschaftshandlung allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anfechten und sich dabei auf die Ungültigkeit dieser Handlung berufen können (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 42).

42     Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann jedoch ein Einzelner keine Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen einen Rechtsakt allgemeiner Geltung wie eine Verordnung erheben, weil er ihn nicht in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung, auch wenn nach einer von diesem Richter vorgenommenen konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht erlauben, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit des streitigen Gemeinschaftsrechtsakts in Frage stellen kann. Denn ein solches Rechtsbehelfssystem würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsrechtsakte überschreiten würde (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 37 und 43, und oben in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 33).

43     Daher kann eine Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter jedenfalls auch dann nicht erhoben werden, wenn sich ergäbe, dass die nationalen Verfahrensvorschriften es dem Einzelnen erlauben, die Gültigkeit des streitigen Gemeinschaftsrechtsakts erst in Frage zu stellen, nachdem er gegen ihn verstoßen hat (oben in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 34).

44     Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung im vorliegenden Fall unmittelbar, ohne Tätigwerden der nationalen Behörden gilt, bedeutet als solche nicht, dass ein unmittelbar von der Verordnung betroffener Wirtschaftsteilnehmer ihre Gültigkeit erst in Frage stellen kann, nachdem er gegen sie verstoßen hat. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein nationales Rechtssystem einem von einem allgemeinen Rechtsetzungsakt des nationalen Rechts, der nicht unmittelbar gerichtlich angefochten werden kann, unmittelbar betroffenen Einzelnen die Möglichkeit eröffnet, bei den nationalen Behörden eine mit diesem Rechtsakt zusammenhängende Maßnahme zu beantragen, die beim nationalen Gericht in Frage gestellt werden kann, so dass dieser Einzelne den betreffenden Rechtsakt mittelbar anfechten kann. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass ein nationales Rechtssystem einem von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit eröffnet, bei den nationalen Behörden einen Rechtsakt in Bezug auf diese Verordnung zu beantragen, der beim nationalen Gericht in Frage gestellt werden kann, so dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer die betreffende Verordnung mittelbar anfechten kann (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 35, und oben in Randnr. 18 angeführten Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, Randnr. 41).

45     Diese Auslegung wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, dass die Gültigkeit der Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 durch Verordnungen, die der angefochtenen Verordnung ähneln, von betroffenen Zuckerherstellern bei den zuständigen italienischen Gerichten angefochten wurde, die sich veranlasst sahen, Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C‑289/97 (Eridania, Slg. 2000, I‑5409) und vom 12. März 2002 in der Rechtssache C‑160/98 (Eridania, Slg. 2002, I‑2533) geführt haben.

46     Wie außerdem die Kommission feststellt und die Klägerinnen selbst einräumen, ist die Gültigkeit der Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises für Weißzucker in Italien für das Wirtschaftsjahr 2003/04 durch die Verordnung Nr. 1158/2003 von den Klägerinnen im Rahmen eines von ihnen beim Tribunale amministrativo del Lazio eingeleiteten Verfahrens in Frage gestellt worden. Die Tatsache, dass dieses Verfahren „bisher“ nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof geführt hat, ist kein Beleg dafür, dass die Klägerinnen keinerlei gerichtlichen Rechtsschutz genießen. Nichts erlaubt daher die Annahme, dass den Klägerinnen im vorliegenden Fall ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz genommen wäre, wenn sie den Gemeinschaftsrichter nicht mit einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung befassen könnten.

47     Zwar ist die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Verordnung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist, jedenfalls im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 14 und 15, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C‑358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I‑2501, Randnrn. 13 bis 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I‑1853, Randnrn. 19 bis 22); doch kann eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall dieser ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen, denn die Änderung des gegenwärtig geltenden Systems ist Sache der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 48 EU vorzugehen haben (oben in Randnr. 22 angeführtes Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnrn. 44 und 45, und in Randnr. 27 angeführtes Urteil Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 36). Demnach können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die ins Auge gefasste Ersetzung des Artikels 230 Absatz 4 EG durch Artikel III‑365 Absatz 4 des Vertrages über eine Verfassung für Europa „rein deklaratorischen“ Charakter habe, da dieser Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten zu einer Änderung des gegenwärtigen Systems führen kann (Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 2005 in der Rechtssache T‑142/03, Fost Plus/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 81).

48     Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen nicht als von der angefochtenen Verordnung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts individuell betroffen angesehen werden können.

49     Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass über die Anträge der Associazione nazionale bieticoltori, des Consorzio nazionale bieticoltori und der Associazione bieticoltori italiani auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten entschieden zu werden braucht.

50     Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen hilfsweise beantragen, Artikel 2 der Grundverordnung nach Artikel 241 EG für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären.

51     Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die durch Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung oder eines Rechtsakts allgemeiner Geltung, der die Grundlage der angefochtenen Durchführungsmaßnahme bildet, geltend zu machen, kein selbständiges Klagerecht darstellt und von ihr nur inzident Gebrauch gemacht werden kann. In Ermangelung eines Klagerechts kann Artikel 241 EG nicht herangezogen werden (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T‑194/95, Area Cova u. a./Rat, Slg. 1999, II‑2271, Randnr. 78 und die dort zitierte Rechtsprechung, und oben in Randnr. 18 angeführten Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, Randnr. 48).

52     Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung unzulässig, so dass die erwähnte Einrede, soweit sie zur Begründung dieses Antrags erhoben wird, ebenfalls unzulässig ist (oben in Randnr. 18 angeführter Beschluss vom 8. Juli 2004, Eridania u. a./Kommission, Randnr. 49).

53     Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

54     Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, haben sie ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission zu tragen.

55     Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt der Rat seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Über die Streithilfeanträge der Associazione nazionale bieticoltori, des Consorzio nazionale bieticoltori und der Associazione bieticoltori italiani braucht nicht entschieden zu werden.

3.      Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

4.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. Juni 2005

Der Kanzler

 

      Der Präsident

H. Jung

 

      M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Italienisch.