Rechtssache T-148/04 R

TQ3 Travel Solutions Belgium SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen – Keine Dringlichkeit“

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2004  

Leitsätze des Beschlusses

1.     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2.     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Nicht finanzieller Schaden – Durch die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags verursachte Rufschädigung eines Unternehmens – Ausschluss

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

1.     Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung kann ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer reparabel angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann und folglich einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 288 EG, vorgesehenen Klagemöglichkeiten ausgeglichen werden kann. Anders wäre es, wenn sich die Antragstellerin ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen in einer Situation befände, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte.

(vgl. Randnrn. 43, 45-46)

2.     Eine Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags verursacht nicht notwendigerweise einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit von Bietern, deren Angebot nicht den Zuschlag erhalten hat. Die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich zwangsläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes. Ebenso ergibt sich für ein Unternehmen die Tatsache, dass es bei einer neuen Ausschreibung einen Vertrag auf bestimmte Dauer nicht verlängern kann, aus dem periodischen Charakter der Ausschreibungen öffentlicher Aufträge und kann für dieses Unternehmen keine Schädigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes darstellen.

(vgl. Randnrn. 53-54)




BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
27. Juli 2004(1)

„Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen – Keine Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-148/04 R

TQ3 Travel Solutions Belgium SA mit Sitz in Mechelen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Ergec und K. Möric,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Parpala und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durchWagon-Lits Travel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Herbert und H. Van Peer sowie D. Harrison, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, das Los 1 des Auftrags für die Erbringung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Gegenstand der Ausschreibung Nr. 2003/S 143‑129409 war, nicht an die Antragstellerin, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, sowie wegen Anordnung an die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags oder des aufgrund dieser Entscheidung geschlossenen Vertrages auszusetzen,

erlässt



DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN



folgenden



Beschluss




Sachverhalt und Verfahren

1
Mit Rahmenvertrag Nr. 98/16/IX.D.1/1 vom 13. Januar 1999 übertrug die Kommission die Verwaltung der Dienstleistungen von Reisebüros für ihre Bediensteten in Brüssel an Belgium International Travel. Dieser Vertrag wurde für eine ursprüngliche Dauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung um ein Jahr geschlossen und betraf die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März 2004. Durch Nachtrag vom 27. Februar 2001 wurde der Vertrag auf TQ3 Travel Solutions Belgium (im Folgenden: Antragstellerin) übertragen.

2
Durch Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2003, S 103) gab die Kommission unter der Bezugsnummer ADMIN/D1/PR/2003/051 eine beschränkte Ausschreibung für Dienstleistungsaufträge von Reisebüros betreffend die Reisen der mit Dienstreisen betrauten Beamten und Bediensteten sowie aller weiteren Personen für Rechnung oder auf Verlangen der Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen bekannt.

3
Aus den Akten geht hervor, dass diese Ausschreibung von der Kommission aufgrund des Verzichts bestimmter Gemeinschaftsorgane für nichtig erklärt worden war.

4
Am 29. Juli 2003 veröffentlichte die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2003, S 143) unter der Bezugsnummer 2003/S 143-129409 eine neue beschränkte Ausschreibung für Dienstleistungsaufträge von Reisebüros betreffend die Reisen der mit Dienstreisen betrauten Beamten und Bediensteten sowie aller weiteren Personen für Rechnung oder auf Verlangen der Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen (Abschnitt II.1.6 der Ausschreibung). Die Ausschreibung bestand aus einer bestimmten Anzahl von Losen, die jeweils einem Ausführungsort entsprachen, u. a. Brüssel (Los 1), Luxemburg (Los 2), Grange (Los 3), Geel (Los 5), Petten (Los 6) und Sevilla (Los 7).

5
Mit Einschreiben vom 28. November 2003 legte die Antragstellerin der Kommission ein Angebot für die Lose 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Auftrags vor.

6
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 teilte die Kommission der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot für das Los 1 des Auftrags (im Folgenden: streitiger Auftrag) nicht berücksichtigt worden sei, obwohl das Qualitäts-Preis-Verhältnis ihres Angebots unter dem des ausgewählten Angebots gelegen habe.

7
Mit Schreiben vom 8. März 2004 bat die Antragstellerin um Mitteilung genauerer Angaben zur Auswahl des berücksichtigten Angebots für den streitigen Auftrag. Sie forderte die Kommission außerdem auf, das Vergabeverfahren für diesen Auftrag auszusetzen und keinen Vertrag mit dem für den Auftrag ausgewählten Unternehmen zu schließen.

8
Mit Schreiben vom 16. März 2004 lieferte die Kommission der Antragstellerin Informationen über die Begründung ihrer Entscheidung vom 24. Februar 2004, den streitigen Auftrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und ihrer Entscheidung, den Auftrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtvergabe und Entscheidung über die Vergabe). Die Kommission führte u. a. aus, dass das Angebot der Antragstellerin 51,55 Punkte erzielt habe, während das ausgewählte Angebot, nämlich das der Firma Wagon‑Lits Travel (im Folgenden: WT), nach einer Qualitäts- und einer Finanzanalyse 87,62 Punkte erhalten habe, so dass das Angebot von WT das wirtschaftlich günstigste gewesen sei und die Vergabe des streitigen Auftrags an dieses Unternehmen gerechtfertigt habe. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass das Angebot von WT, obwohl es beim Preisniveau deutlich unter dem Angebot der Antragstellerin gelegen habe (Index 100 für WT und Index 165,56 für die Antragstellerin), „nicht ungewöhnlich niedrig erschienen ist, so dass kein Anlass bestand, die Bestimmungen des Artikels 139 der Verordnung … Nr. 2342/2002 anzuwenden“.

9
Mit Telefax vom 17. März 2004 schlug die Kommission der Antragstellerin vor, den Rahmenvertrag Nr. 98/16/IX.D.1/1 über Dienstleistungen von Reisebüros, der am 31. März 2004 ablief, bis 27. Juni 2004 zu verlängern.

10
Mit Schreiben vom 19. März 2004 begründete die Kommission ihren Vorschlag für eine Verlängerung des Rahmenvertrags damit, dass die Mitteilung der Anweisungen an die neue Vertragspartnerin, also WT, und das Wirksamwerden des neuen Vertrages nicht an dem in diesem Rahmenvertrag vorgesehenen Ablaufdatum erfolgen könnten.

11
Mit Telefax vom 22. März 2004 teilte die Antragstellerin der Kommission mit, dass sie den Rahmenvertrag nicht verlängern wolle und dass dieser Vertrag folglich am 1. April 2004 ablaufe.

12
Am 31. März 2004 schloss die Kommission mit WT einen Vertrag über die Erbringung von Reisebürodienstleistungen in Brüssel.

13
Mit Klageschrift, die am 26. April 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Nichtvergabe und der Entscheidung über die Vergabe sowie auf Ersatz des ihr durch diese Entscheidungen angeblich entstandenen Schadens.

14
Mit am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem besonderen Schriftsatz hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der darauf abzielt,

dass der Vollzug der Entscheidung über die Nichtvergabe und der Entscheidung über die Vergabe ausgesetzt wird,

dass der Kommission aufgegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der Entscheidung über die Vergabe oder des aufgrund dieser Entscheidung geschlossenen Vertrages auszusetzen.

15
Am 4. Mai 2004 hat die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass keine der Voraussetzungen für die beantragten einstweiligen Anordnungen erfüllt sei und der Antrag daher zurückgewiesen werden müsse.

16
Am 5. Mai 2004 hat die Kanzlei des Gerichts der Antragstellerin die Stellungnahme der Kommission zugestellt und sie am 10. Mai 2004 aufgefordert, sich hierzu zu äußern.

17
Am 12. Mai 2004 hat die Antragstellerin nach Artikel 105 § 2 und Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts sowie Artikel 24 und 26 der Satzung des Gerichtshofes einen Antrag auf Beweisaufnahme eingereicht, mit dem der Kommission aufgegeben werden soll, bestimmte Urkunden vorzulegen, nämlich den von der Kommission und WT unterzeichneten Vertrag, das von WT im Vergabeverfahren eingereichte Angebot und den Bericht des Ausschusses zur Bewertung der Angebote (im Folgenden: fragliche Urkunden), mit denen die Kommission nach Ansicht der Antragstellerin in den Nummern 46 bis 49 ihrer Stellungnahme ihre Schlussfolgerung begründet, dass kein Fumus boni iuris vorliege. Die Antragstellerin hat außerdem beim Präsidenten des Gerichts beantragt, den Parteien zu gestatten, ihre Stellungnahme auf der Grundlage der genannten Urkunden abzugeben.

18
Am 17. Mai 2004 hat sich die Antragstellerin zu der Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2004 geäußert. Sie hat ihren Antrag auf einstweilige Anordnung wiederholt und außerdem beim Präsidenten des Gerichts beantragt, die Erwägungen der Kommission in den Nummern 46 bis 49 ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2004 nicht zu berücksichtigen.

19
Am 18. Mai 2004 hat die Kommission zum Antrag auf Beweisaufnahme Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass er zurückzuweisen sei.

20
Am 24. Mai 2004 hat sich die Kommission zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 17. Mai 2004 geäußert. Sie hat erneut beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen und den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Nummern 46 bis 49 ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2004 als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

21
Mit Schriftsatz, der am 9. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat WT beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Der Streithilfeantrag ist den Parteien nach Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung zugestellt worden. Die Parteien haben gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

22
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2004 ist WT als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der vorliegenden Rechtssache zugelassen worden. Ihr sind Abschriften aller Verfahrensunterlagen übermittelt worden.

23
Am 5. Juli 2004 hat WT zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Sie schließt sich den Ausführungen der Kommission an. Sie beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen und den Antrag auf Beweisaufnahme als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

24
Am 16. Juli 2004 hat sich die Antragstellerin zur Stellungnahme von WT geäußert. Sie wiederholt ihren Antrag auf einstweilige Anordnung und auf Anordnung an die Kommission, die fraglichen Unterlagen vorzulegen, und bittet den Präsidenten des Gerichts, den Beteiligten zu gestatten, ihre Stellungnahme auf der Grundlage dieser Unterlagen abzugeben und jedenfalls die Nummern 46 bis 49 der Stellungnahme vom 4. Mai 2004 nicht zu berücksichtigen, wobei sie das Vorbringen von WT zur Vorlage dieser Unterlagen bestreitet. Die Kommission hat erklärt, dass sie sich nicht zum Streithilfeschriftsatz äußern werde.


Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf einstweilige Anordnung

25
Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG kann das Gericht in den bei ihm anhängigen Sachen den Vollzug aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält.

26
Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C‑268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30).

27
Die beantragten Anordnungen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie weder den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits vorgreifen noch die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C‑149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22).

28
Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23).

29
In Anbetracht des Akteninhalts ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über den Antrag entscheiden zu können, ohne dass eine vorherige mündliche Anhörung der Parteien zweckdienlich wäre.

30
Zunächst ist die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31
Die Antragstellerin hält die Voraussetzung der Dringlichkeit für erfüllt. Sie könne nicht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abwarten, ohne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu erleiden, der im Verlust eines wichtigen Marktanteils, in einem außerordentlich großen finanziellen Schaden und in einer besonders schwerwiegenden Rufschädigung bestehe.

32
Sie macht geltend, dass sie durch die Entscheidung, den streitigen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, erhebliche Einnahmen und einen wichtigen Marktanteil verliere. Der den streitigen Auftrag betreffende Jahresumsatz belaufe sich auf 44 900 000 Euro, was ungefähr 20 % des Jahresumsatzes, den sie in Belgien erziele, entspreche. Sie gelangt aufgrund verschiedener Berechnungen zu dem Ergebnis, dass der streitige Auftrag 16,83 % bis 23,85 % ihres Jahresumsatzes ausmache.

33
Der Verlust eines solchen Marktanteils und einer „wesentlichen Referenz im Zusammenhang mit der Erbringung und der Organisation von Reisebüroleistungen in der Kommission in Brüssel“ führe insbesondere in Anbetracht einer schwierigen wirtschaftlichen Lage zu einer irreversiblen Änderung ihrer Marktposition. Der fragliche Marktanteil sei sehr wichtig auf dem Sektor der Dienstleistungen von Reisebüros, der seit einigen Jahren mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen fertig werden müsse; diese Situation werde sich ab 1. Januar 2005 noch verschlechtern, da in Belgien zu diesem Zeitpunkt die Gebühren abgeschafft würden, die die Fluggesellschaften bisher an die Reisebüros gezahlt hätten. Dies werde zu einem erheblichen Umsatzrückgang für die Reisebüros führen.

34
Schließlich sei die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich, da eine Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen durch das Gericht nicht ausreiche, um den Schaden für die Gemeinschaftsrechtsordnung und die Antragstellerin zu beseitigen, weil der Vertrag zwischen der Kommission und WT bis dahin vollständig oder fast vollständig erfüllt sein werde.

35
Die Kommission ist der Auffassung, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Schaden weder ein schwerer noch ein nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts sei.

36
Was den behaupteten finanziellen Schaden angehe, so könne er durch die Zahlung von Schadensersatz wieder gutgemacht werden, da die Antragstellerin in der Lage sei, ihren unmittelbaren Schaden zu beziffern.

37
Außerdem habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die es erlaubten, diesen finanziellen Schaden als einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu qualifizieren. Die Antragstellerin habe weder dargetan, dass der fragliche Auftragsverlust ihre Existenz gefährde, noch, dass sich ihre Marktposition irreversibel ändere. Die Antragstellerin sei nicht daran gehindert, den verlorenen Marktanteil zurückzugewinnen, und ihre Tätigkeit außerhalb dieses Marktes reiche völlig aus, um eine Gefährdung ihrer Existenz zu verhindern.

38
Zu den von der Antragstellerin geltend gemachten nicht finanziellen Schäden, also zum Verlust einer wesentlichen Referenz und einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Rufes, führt die Kommission aus, dass der Verlust einer wesentlichen Referenz in der Phase der Auftragsvergabe keine Rolle spiele und der Verlust eines Referenzauftrags keine Rufschädigung darstelle, wie das Gericht bereits in seiner Rechtsprechung festgestellt habe.

39
Schließlich sei die Tatsache, dass der Vertrag, den sie mit WT geschlossen habe, möglicherweise bis zum Erlass des Urteils des Gerichts vollständig erfüllt sei, kein Gesichtspunkt, der zeige, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei. Die Kommission sei im Fall einer Nichtigerklärung in der Lage, die Ansprüche der Antragstellerin durch eine erneute Ausschreibung und die Zahlung von Schadensersatz zu erfüllen.

40
WT schließt sich dem Vorbringen der Kommission an und trägt außerdem vor, die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass es sich um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden handele. Die Antragstellerin habe nicht angegeben, inwiefern ein Umsatzrückgang von 20 % sich auf ihr Überleben auswirken könne. Sie gehöre zu einer internationalen Gruppe, der TUI‑Gruppe, die eine der wichtigsten europäischen Gruppen der Reisebranche sei und 2003 einen Jahresumsatz von etwa 19 215 Millionen Euro und einen Nettogewinn von 315 Millionen Euro erzielt habe. Die verlorenen Marktanteile könne die Antragstellerin mühelos wiedererlangen, wenn sie bei Ablauf des jetzigen Vertrages oder nach einer etwaigen Nichtigerklärung bei einer neuen Ausschreibung der Kommission den Zuschlag erhalte. In Bezug auf die Rufschädigung schließt sich WT dem Vorbringen der Kommission an und fügt hinzu, dass der Verlust eines Vertrages infolge einer Ausschreibung nicht rufschädigend sei.

Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

41
Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat daher zu beweisen, dass er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II‑2951, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).

42
In der vorliegenden Rechtssache macht die Antragstellerin geltend, dass sich die Schwere und der irreparable Charakter des angeführten Schadens daraus ergebe, dass sie durch den Verlust des streitigen Auftrags einen dauerhaften Schaden erleide, der in Einkommenseinbußen und im Verlust eines wichtigen Marktanteils bestehe (finanzieller Schaden), sowie daraus, dass sie eine unentbehrliche Referenz verliere und eine besonders schwere Rufschädigung erleide (nicht finanzieller Schaden).

43
Was den finanziellen Schaden angeht, so kann, wie die Kommission vorgetragen hat, nach ganz gefestigter Rechtsprechung ein solcher Schaden grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer reparabel angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 44, und die dort zitierte Rechtsprechung).

44
Im vorliegenden Fall scheint die Antragstellerin, wie die Kommission zutreffend ausführt, in der Lage zu sein, den von ihr geltend gemachten finanziellen Schaden zu beziffern, da sie nicht nur eine Klage auf der Grundlage der Artikel 230 EG und Artikel 288 EG beim Gericht erhoben hat, sondern auch ihren Schaden auf 44 900 000 Euro veranschlagt hat.

45
Der von der Antragstellerin geltend gemachte finanzielle Schaden kann folglich nicht als irreparabel angesehen werden. Ein solcher Schaden stellt nämlich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 288 EG, vorgesehenen Klagemöglichkeiten ausgeglichen werden kann (vgl. Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T‑230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II‑1589, Randnr. 38).

46
Nach alledem wären die beantragten einstweiligen Anordnungen unter den vorliegenden Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellen würde, dass die Antragstellerin ohne solche Anordnungen in einer Situation wäre, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 45).

47
Die Antragstellerin hat aber nicht bewiesen, dass sie ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen Gefahr liefe, in eine Situation zu geraten, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte.

48
Insoweit ist festzustellen, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben zu ihrer finanziellen Lage gemacht hat, aus denen der Richter der einstweiligen Anordnung schließen könnte, dass ihre Existenz in Gefahr geriete. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass der streitige Auftrag nur 15 % bis 25 % des Jahresumsatzes der Antragstellerin in Belgien ausmacht, dass sie fähig ist, bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache fortzubestehen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestärkt, dass die Antragstellerin auch außerhalb Belgiens tätig ist, dass ihr sogar im Rahmen der fraglichen Ausschreibung andere Lose zugesprochen wurden und dass sie einer internationalen Gruppe angehört, die bedeutende und gewinnbringende Tätigkeiten ausübt. Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf die Schwierigkeiten für die Reisebüros ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn man annimmt, dass die wirtschaftliche Lage der Reisebüros schwierig ist und diese Lage fortdauert, die Antragstellerin nicht erklärt, inwiefern der Verlust des streitigen Auftrags ihre Existenz gefährden würde. Jedenfalls wären die geltend gemachten Schäden nicht die Folge der Entscheidung über die Nichtvergabe, sondern sie ergäben sich aus Faktoren, die mit dieser Entscheidung nichts zu tun haben.

49
Was die Möglichkeit betrifft, dass die Marktposition der Antragstellerin ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen irreversibel geändert wird, so hat die Antragstellerin keinen Beweis dafür erbracht, dass sich ihre Position in dieser Weise ändern wird.

50
Sie hat nicht nachgewiesen, dass strukturelle oder rechtliche Hindernisse es ausschließen würden, dass sie einen beträchtlichen Teil der verlorenen Marktanteile zurückgewinnt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 84).

51
Die Antragstellerin hat insbesondere nicht dargetan, dass sie bei einer neuen Ausschreibung keine anderen Aufträge einschließlich des streitigen Auftrags erhalten könnte. Ihre Argumente in Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche Lage der Reisebüros beweisen nicht, dass ihre Position auf dem fraglichen Markt irreversibel geändert würde. Die geschilderte wirtschaftliche Lage hätte für alle Erbringer von Dienstleistungen der Reisebüros die gleichen Folgen. Nichts würde die Antragstellerin daran hindern, den fraglichen Marktanteil wiederzuerlangen, da sie alle Möglichkeiten hätte, ihn bei einer neuen Ausschreibung zurückzugewinnen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin eine „wesentliche Referenz“ verloren hat, würde sie nicht daran hindern, erfolgreich an neuen Ausschreibungen teilzunehmen. Diese Referenzen stellen nur eines unter vielen anderen Kriterien dar, die bei der qualitativen Auswahl der Dienstleistungserbringer berücksichtigt werden (vgl. Artikel 137 der Verordnung Nr. 2342/2002; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 49).

52
Folglich hat die Antragstellerin keinen hinreichenden Beweis erbracht, der dem Richter der einstweiligen Anordnung die Annahme erlauben würde, dass die geltend gemachten finanziellen Schäden schwer und irreparabel sind.

53
Was den von der Antragstellerin angeführten nicht finanziellen Schaden angeht, so ist zu ihrem Argument, dass einstweilige Anordnungen wegen des nicht wieder gutzumachenden Schadens, den ihr guter Ruf und ihre Glaubwürdigkeit erleiden würden, dringend seien, festzustellen, dass die Entscheidung über die Nichtvergabe nicht notwendigerweise einen solchen Schaden verursachen würde. Nach ganz gefestigter Rechtsprechung bringt die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, zwangläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R, CMC/Kommission, Slg. 1983, 2583, Randnr. 5, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 48).

54
Wie die Kommission und WT zutreffend ausführen, ergibt sich für ein Unternehmen die Tatsache, dass es bei einer neuen Ausschreibung einen Vertrag auf bestimmte Dauer nicht verlängern kann, aus dem periodischen Charakter der Ausschreibungen öffentlicher Aufträge und kann für dieses Unternehmen keine Schädigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes darstellen.

55
Auch den Argumenten der Antragstellerin, mit denen dargetan werden soll, dass sich die Dringlichkeit daraus ergebe, dass die vollständige oder fast vollständige Erfüllung des mit WT geschlossenen Vertrages vor der Verkündung des Endurteils stattfinde, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Situation stellt keinen Umstand dar, der die Dringlichkeit beweist, da die Kommission, falls das Gericht der Klage stattgibt, die Maßnahmen zu erlassen hätte, die für einen angemessenen Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 51, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T‑108/94 R, Candiotte/Rat, Slg. 1994, II‑249, Randnr. 27). Wie die Kommission hervorhebt, wäre sie in einem solchen Fall in der Lage, eine neue Ausschreibung durchzuführen, an der die Antragstellerin ohne besondere Schwierigkeiten teilnehmen könnte. Eine solche Maßnahme könnte mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden. Die Antragstellerin hat aber keinen Umstand genannt, der es ausschließen könnte, dass ihre Interessen auf diese Weise gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 51).

56
Somit ist der Schluss zu ziehen, dass mit den von der Antragstellerin beigebrachten Beweiselementen rechtlich nicht hinreichend erwiesen ist, dass ihr ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde.

57
Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind.

Zum Antrag auf Beweisaufnahme und zum Antrag, die Nummern 46 bis 49 der Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2004 nicht zu berücksichtigen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58
Die Antragstellerin weist in ihrem Antrag vom 12. Mai 2004 und in ihren Stellungnahmen vom 17. Mai 2004 und 16. Juli 2004 darauf hin, dass die fraglichen Urkunden in der Stellungnahme der Kommission eine entscheidende Rolle spielten, da sie sich auf den Fumus boni iuris bezögen. Sie habe Schwierigkeiten, ihre Sache zu vertreten, wenn sie nicht alle diese Urkunden einsehen dürfe. Die Vorlage der fraglichen Urkunden sei insbesondere nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention unerlässlich, wonach den Zivil- oder Strafverfahren ein Billigkeitsgedanke zugrunde liege. Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die Nummern 46 bis 49 der Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2004 nicht zu berücksichtigen.

59
Die Kommission, unterstützt durch WT, vertritt die Auffassung, dass der Antrag auf Beweisaufnahme zurückzuweisen sei, weil die Antragstellerin nicht die Zweckmäßigkeit der Vorlage der fraglichen Urkunden dargetan habe, weil in diese kommissionsinternen Urkunden keine Einsicht gewährt werden könne, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, und weil die Vorlage dieser Urkunden gegen die berechtigten Geschäftsinteressen der Bieter verstoße. WT fügt hinzu, dass die fraglichen Urkunden Geschäftsgeheimnisse enthalten könnten und dass ihre Übermittlung an einen Wettbewerber gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen könnte.

Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

60
Zunächst ist festzustellen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Vorlage der fraglichen Urkunden und ihr Antrag auf Nichtberücksichtigung der Nummern 46 bis 49 der Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2004 keine Anträge auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der streitigen Entscheidungen sind und nur als Antrag auf Beweisaufnahme oder auf prozessleitende Maßnahmen verstanden werden können.

61
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Präsident des Gerichts nach Artikel 105 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung eine Beweisaufnahme anordnen kann. Nach Artikel 65 der Verfahrensordnung ist u. a. die Vorlegung von Urkunden als Beweismittel zulässig. Das Gericht kann nach Artikel 64 der Verfahrensordnung prozessleitende Maßnahmen beschließen, die sich u. a. auf die Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache beziehen können.

62
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Urkunden und die Nummern 46 bis 49 der Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2004 ausschließlich die Voraussetzung in Bezug auf den Fumus boni iuris betreffen, was die Antragstellerin in ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung und in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2004 selbst hervorhebt.

63
Da der Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Dringlichkeit zurückzuweisen ist, ohne dass die anderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die des Vorhandenseins eines Fumus boni iuris, geprüft werden müssten, ist der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass die fraglichen Urkunden für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung nicht von Bedeutung sind und daher kein Anlass besteht, die von der Antragstellerin erbetenen Maßnahmen in Bezug auf diese Urkunden zu beschließen.

Aus diesen Gründen

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. Juli 2004

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1
Verfahrenssprache: Französisch.