Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Artikel 230 Absatz 4 EG)
Die unmittelbare Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG verlangt, dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Richtet demnach ein Organ einen Gemeinschaftsrechtsakt an einen Mitgliedstaat und hat die von dem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieses Rechtsakts vorzunehmende Handlung automatischen Charakter oder stehen die Folgen dieses Rechtsakts eindeutig fest, so berührt der Rechtsakt jede Person unmittelbar, die von dieser Handlung betroffen ist. Räumt der Rechtsakt hingegen dem Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, zu handeln oder nicht zu handeln, oder zwingt er ihn nicht, in einem festgelegten Sinn zu handeln, so ist es das Handeln oder Nichthandeln des Mitgliedstaats, das diese Person unmittelbar betrifft, und nicht der Rechtsakt selbst.
Die Entscheidung 2004/69 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, mit der Teile des deutschen Hoheitsgebiets als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen werden, berührt weder die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer noch die Ausübung dieser Rechte, da sie Wirtschaftsteilnehmer oder Private in keiner Weise verpflichtet und keine Bestimmung über die Regelung zum Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, wie etwa Erhaltungsmaßnahmen oder Genehmigungsverfahren, enthält.
Desgleichen treffen die Pflichten aus der Richtlinie 92/43 und insbesondere deren Artikeln 4 und 6, denen die Mitgliedstaaten nachzukommen haben, nachdem die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der angefochtenen Entscheidung ausgewiesen worden sind, die genannten Wirtschaftsteilnehmer nicht unmittelbar, da sie eine Handlung des betreffenden Mitgliedstaats erfordern, mit der er klarstellt, wie er ihnen nachzukommen gedenkt.
(vgl. Randnrn. 45-47, 52)