Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2006 − Komninou u. a./Kommission
(Rechtssache T‑42/04)
(„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Einstellung des Verfahrens nach einer Beschwerde betreffend ein Verhalten eines Mitgliedstaats, das zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen kann – Behandlung der Beschwerde durch die Kommission – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“)
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnr. 31)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Artikel 288 Absatz 2 EG) (vgl. Randnrn. 32-33)
3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des den Klägern durch das Vorgehen der Kommission bei der Behandlung ihrer Beschwerde betreffend angebliche Verstöße der Hellenischen Republik gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft angeblich entstandenen immateriellen Schadens |
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen. |
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Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |