Rechtssache T-14/04

Alto de Casablanca SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke — Vertretung durch einen Rechtsanwalt — Offensichtliche Unzulässigkeit“

Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2004   II-3079

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Vertretung des Klägers durch einen Patent- und Markenanwalt, der kein Rechtsanwalt ist – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19)

Aus Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, geht eindeutig hervor, dass nur ein Rechtsanwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, andere Parteien als die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 genannten Staaten und Organe vor den Gemeinschaftsgerichten vertreten oder ihnen beistehen kann, da diese Voraussetzung eine wesentliche Formvorschrift ist, deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Demnach ist eine Klage unzulässig, die von einer nicht privilegierten Partei eingereicht und von einem Patent- und Markenanwalt unterschrieben wurde, der zwar berechtigt sein mag, Parteien bei manchen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats zu vertreten, der jedoch kein Rechtsanwalt ist.

(vgl. Randnrn. 9, 11)