Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Völlig unterschiedliche Zeichen – Zeichen mit geringer Ähnlichkeit

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortelement „NICKY“ und Bildmarken mit dem Wortelement „NOKY“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

1. Wie sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt, setzt eine Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke und eine Identität oder Ähnlichkeit der in der Anmeldung angegebenen Waren oder Dienstleistungen mit denen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen. Folglich ist es, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen völlig unterschiedlich sind, grundsätzlich auch ohne Prüfung der betreffenden Waren möglich, zu der Feststellung zu gelangen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Sind hingegen einander gegenüberstehende Zeichen nicht offensichtlich unähnlich, sondern weisen ebenso Ähnlichkeiten wie Unterschiede auf, so darf die jeweilige Bedeutung dieser ähnlichen und unterschiedlichen Elemente nicht isoliert bewertet werden, sondern ist im Rahmen einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu würdigen.

(vgl. Randnrn. 26-27, 29, 39)

2. Für das französische Publikum liegt eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen dem Bildzeichen mit dem Wortelement „NICKY“, das für Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza als Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, und den vorher in Frankreich für Waren derselben Klasse eingetragenen Bildmarken mit dem Wortelement „NOKY“ vor, so dass ein Vergleich der Waren vorzunehmen ist, um die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 34-35, 38)