Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2007 – FG Marine/Kommission

(Rechtssache T-360/04)

„Außervertragliche Haftung – Entscheidung, mit der die Rückforderung der dem Unternehmen Stardust Marine von Frankreich gewährten staatlichen Beihilfen angeordnet wird – Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichtshofs“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 33-34)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kumulativer Charakter – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 40-41, 50-53)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.