Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)

2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – An die nationalen Behörden gerichteter Antrag auf Unterstützung

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 7 und 8)

3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4, 7 und 8)

4. Wettbewerb – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden – Recht der Kommission, eine Nachprüfung in einem Fall vorzunehmen, der Gegenstand einer Prüfung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde ist – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden – Umfang

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 6 und Art. 13 Abs. 1)

5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Wahl einer Nachprüfungsentscheidung – Ermessen der Kommission – Grenzen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20)

6. Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2)

Leitsätze

1. Die Entscheidung, mit der die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr die Verordnung Nr. 1/2003 verleiht, damit sie für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch die Unternehmen sorgt, auf der Grundlage von Art. 20 dieser Verordnung eine Nachprüfung anordnet, muss nach Art. 20 Abs. 4 und der Rechtsprechung eine Begründung mit einer Reihe wesentlicher Bestandteile aufweisen, durch die die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt wird und diese in die Lage versetzt werden, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren. So muss sie Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnen und dabei folgende Angaben enthalten: die wesentlichen Merkmale des vermuteten Verstoßes, den betroffenen Markt, die Natur der vermuteten Zuwiderhandlungen, Erklärungen zu der Art der vermuteten Beteiligung des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll, die Befugnisse der Kontrolleure der Gemeinschaft, der Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung, die in den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Sanktionen und die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Klage vor dem Gericht zu erheben. Die Kommission muss zudem substantiiert darlegen, dass sie über ernsthafte Informationen und Hinweise verfügt, aufgrund deren sie das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der vermuteten Zuwiderhandlung verdächtigt.

Ob die Begründung einer solchen Entscheidung ausreicht, ist anhand des Kontexts zu beurteilen, in dem sie erlassen wurde.

(vgl. Randnrn. 49-53, 58)

2. Nach Art. 20 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln hat das gemäß Art. 20 Abs. 7 dieser Verordnung angerufene einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Nachprüfungsentscheidung der Kommission zu untersuchen und zu prüfen, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind, und die Kommission ist verpflichtet, ihr dazu bestimmte Informationen zu geben.

Aus Art. 20 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass diese Informationen auch in anderen Dokumenten als der Nachprüfungsentscheidung enthalten sein oder dem genannten Gericht von der Kommission auf andere Weise als durch diese Entscheidung übermittelt werden können.

(vgl. Randnr. 110)

3. Hinsichtlich der Nachprüfungen, die die Kommission vornehmen kann, um für die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft durch die Unternehmen zu sorgen, wird in Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 klar zwischen den Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage von Abs. 4 dieses Artikels und dem beim einzelstaatlichen Gericht nach Abs. 7 gestellten Antrag auf Unterstützung unterschieden.

Während die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung dem Gemeinschaftsrichter vorbehalten ist, ist es Aufgabe allein des nationalen Gerichts, bei dem gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung der Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen gestellt wird, gegebenenfalls mit Unterstützung des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und unbeschadet eventueller nationaler Rechtsbehelfe festzustellen, ob die von der Kommission im Rahmen dieses Antrags übermittelten Informationen es ihm ermöglichen, die ihm nach Art. 20 Abs. 8 der Verordnung obliegende Kontrolle auszuüben, und es somit in die Lage versetzen, sachdienlich über den ihm vorgelegten Antrag zu entscheiden.

Das gemäß Art. 20 Abs. 7 der Verordnung angerufene einzelstaatliche Gericht kann nach Art. 20 Abs. 8 und der Rechtsprechung von der Kommission Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die sie veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 82 EG zu verdächtigen, sowie zur Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Eine Prüfung des Gemeinschaftsgerichts, die zu der Feststellung führen könnte, dass die Informationen, die die Kommission dem nationalen Gericht gegeben hat, nicht ausreichend waren, würde dazu führen, dass das Gemeinschaftsgericht die vom nationalen Gericht insoweit bereits vorgenommene Prüfung erneut durchführen würde. Dies ist jedoch unzulässig, denn die vom nationalen Gericht vorgenommene Prüfung unterliegt allein den Kontrollen, die sich aus den gegen Entscheidungen dieses Gerichts gegebenen innerstaatlichen Rechtsbehelfen ergeben.

Aus diesem Grund geht das Vorbringen ins Leere, mit dem das betreffende Unternehmen zur Stützung einer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Nachprüfung angeordnet wird, geltend macht, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen die der Kommission nach Art. 10 EG obliegende Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden keine ausreichenden Informationen enthalte, um es dem mit einem Antrag auf Genehmigung des Erlasses von Zwangsmaßnahmen befassten nationalen Gericht zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 119, 122-125)

4. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 enthält zwar eine allgemeine Regel, nach der die Kommission und die nationalen Behörden verpflichtet sind, eng zusammenzuarbeiten; er verpflichtet die Kommission aber nicht, in einem Fall, in dem eine nationale Wettbewerbsbehörde parallel tätig ist, auf die Durchführung einer Nachprüfung zu verzichten.

Auch lässt sich aus dieser Bestimmung nicht herleiten, dass der bloße Umstand, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde Ermittlungen über besondere Tatsachen eingeleitet hat, die Kommission daran hindert, in dem betreffenden Fall tätig zu werden oder sich im Anfangsstadium dafür zu interessieren. Ganz im Gegenteil folgt aus dem in dieser Bestimmung verankerten Erfordernis der Zusammenarbeit, dass diese beiden Behörden zumindest im Anfangsstadium wie bei den Ermittlungen nebeneinander tätig werden können. So ergibt sich aus Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003, dass der Grundsatz der Zusammenarbeit bedeutet, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden zumindest im Anfangsstadium der Fälle, mit denen sie befasst sind, nebeneinander tätig werden können. Denn danach behält die Kommission vorbehaltlich einer bloßen Konsultation der betroffenen nationalen Behörde die Möglichkeit, ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung einzuleiten, selbst wenn eine nationale Behörde bereits in dem Fall tätig ist. Somit muss die Kommission erst recht in der Lage sein, eine Nachprüfung vorzunehmen. Eine Entscheidung, durch die eine Nachprüfung angeordnet wird, ist nämlich nur ein Rechtsakt zur Vorbereitung der Sachbehandlung eines Falles. Sie stellt keine förmliche Einleitung des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 6 dar, da sie als solche nicht den Willen der Kommission zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung in der Sache zu erlassen.

Desgleichen ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 nur eine Befugnis der betreffenden Behörde, das Verfahren auszusetzen oder eine Beschwerde zurückzuweisen, weil eine andere Wettbewerbsbehörde bereits in demselben Fall tätig ist. Macht die Kommission davon keinen Gebrauch, so kann dies daher keine Verletzung ihrer Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten darstellen.

(vgl. Randnrn. 128-130)

5. Damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, dürfen, wenn die Kommission auf der Grundlage von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln beschließt, eine Nachprüfung vorzunehmen, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der Nachprüfung verfolgten Ziele übermäßig und untragbar sind. Die von der Kommission zu treffende Wahl zwischen Nachprüfungen durch schlichten Auftrag und mit einer Entscheidung angeordneten Nachprüfungen hängt allerdings nicht von Umständen wie dem besonderen Ernst der Lage, der außerordentlichen Dringlichkeit oder der Notwendigkeit absoluter Geheimhaltung ab, sondern von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung. Folglich verletzt eine Nachprüfungsentscheidung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage einer Vertragsverletzung zusammenzutragen.

Es ist grundsätzlich Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt. Selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung oder ihre Dauer genauer zu bestimmen.

(vgl. Randnrn. 147-148)

6. Gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten; im Übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Dass der Kläger von einem tatsächlichen Umstand während des Verfahrens vor dem Gericht Kenntnis erlangt hat, bedeutet jedoch nicht, dass dieser einen neuen tatsächlichen Grund darstellt, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Hinzu kommen muss, dass der Kläger vorher keine Kenntnis von diesem Umstand haben konnte.

(vgl. Randnr. 164)