Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 – KONGRA‑GEL u. a./Rat

(Rechtssache T‑253/04)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 48)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates; Beschluss 2004/306 des Rates) (vgl. Randnrn. 76-78)

3.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine bereits vollzogene oder aufgehobene Handlung (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 82-85)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Mindestanforderungen (Art. 253 EG; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates) (vgl. Randnrn. 95-98)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 99-101)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz

Tenor

1.

Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.

2.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.