Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 –
Gul Ahmed Textile Mills/Rat
(Rechtssache T‑199/04 RENV)
„Dumping – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan – Rechtsschutzinteresse – Einleitung der Untersuchung – Rechnerisch ermittelter Normalwert – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör im Zuge einer Anhörung – Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis – Erstattung von Einfuhrabgaben – Anpassung – Schaden – Kausalzusammenhang – WTO‑Recht“
|
1. |
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Begriff – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Interesse, das bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – Dem Kläger obliegende Beweislast – Klage gegen eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Auslaufen der Antidumpingzölle während des Verfahrens (Art. 263 AEUV und 266 Abs. 1 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [2015], Art. 131 Abs. 1; Verordnung Nr. 397/2004 des Rates) (vgl. Rn. 45-60) |
|
2. |
Völkerrechtliche Verträge – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Unmöglichkeit, sich auf die WTO-Übereinkommen zu berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen – Ausnahmen – Unionsrechtsakt, mit dem ihre Umsetzung sichergestellt werden soll oder der ausdrücklich und speziell auf sie verweist (vgl. Rn. 71, 72) |
|
3. |
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einleitung der Untersuchung – Voraussetzungen – Ausreichende Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der damit zusammenhängenden Schädigung – Genügen der in dem Antrag enthaltenen Informationen – Verpflichtungen, die sich für die Kommission bei der Beurteilung dieser Informationen ergeben – Umfang – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingübereinkommen von 1994“, Art. 5.1 bis 5.9; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung, Art. 5) (vgl. Rn. 88-107, 115-117) |
|
4. |
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Abschaffung der früheren Antidumpingzölle und der gewöhnlichen Zölle im Rahmen des Systems allgemeiner Zollpräferenzen – Nichteinbeziehung (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 7) (vgl. Rn. 107, 173) |
|
5. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen – Entsprechende Erfordernisse für die Klagebeantwortungen – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 Abs. 1 Buchst. c und 47 Abs. 1) (vgl. Rn. 108, 110, 111) |
|
6. |
Gerichtliches Verfahren – Vorlegung von Beweisen – Frist – Verspätete Beweisangebote – Voraussetzungen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 48 Abs. 1) (vgl. Rn. 109, 168) |
|
7. |
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Verpflichtung der Kommission, eine überzeugende Untersuchung der positiven und negativen Faktoren durchzuführen – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingübereinkommen von 1994“, Art. 3.4; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5) (vgl. Rn. 135-140, 142-149) |
|
8. |
Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Ersetzung der Begründung des Beschlusses eines Organs – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 264 AEUV) (vgl. Rn. 141, 161) |
|
9. |
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Ermessen – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 7) (vgl. Rn. 156-160, 162-164, 169, 170) |
|
10. |
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Allgemeine Verpflichtung der Kommission, die Auswirkungen der anderen kausalen Faktoren gemeinsam zu prüfen – Fehlen (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingübereinkommen von 1994“, Art. 3.5; Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 7) (vgl. Rn. 178, 179) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. 2004, L 66, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
|
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |