Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2006 – Freixenet/HABM (Form einer mattierten weißen Flasche)
(Rechtssache T-190/04)
„Gemeinschaftsmarke – Form einer mattierten weißen Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft – Verletzung der Verteidigungsrechte – Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absätze 3 und 6) (vgl. Randnrn. 15-18, 44-47)
2. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73) (vgl. Randnrn. 28-30, 41-42)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) über die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke in der Form einer mattierten weißen Flasche |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Freixenet, SA |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Dreidimensionale Marke in der Form einer mattierten weißen Flasche für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532 |
Entscheidung des Prüfers: |
Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
|
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001‑4) wird aufgehoben. |
|
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin. |