Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. September 2006 – Telefónica/HABM – Branch (emergia)

(Rechtssache T-172/04)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke emergia – Ältere Gemeinschaftswortmarke EMERGEA – Verwechslungsgefahr – Ablehnung der Eintragung – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 74-75, 82)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2004 (Sache R 676/2002‑1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen David Branch und Telefónica, SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Telefónica, SA

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke emergia für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 – Anmeldung Nr. 1694157

Inhaber der Marke oder des Zeichens, die oder das im Widerspruchsverfahren entgegengehalten wird:

David Branch

Entgegengehaltene Marke oder entgegengehaltenes Zeichen:

Gemeinschaftswortmarke EMERGEA für Waren und Dienstleistungen der Klasse 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde zum Teil stattgegeben, soweit er sich gegen „Telekommunikationsdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen über Informatiknetze“ der  Klasse 38 richtet.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten.