Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage – Sachlicher Anwendungsbereich

(Artikel 230 EG, 238 EG und 249 EG)

2. Wettbewerb – Geldbußen – In der Verordnung Nr. 2988/74 vorgesehene Verjährung

(Verordnung Nr. 2988/74 des Rates, Artikel 4)

3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Entscheidung – Begriff

(Artikel 230 EG und 249 EG)

Leitsätze

1. Eine Zahlungsaufforderung über den noch ausstehenden Betrag einer mit Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 249 EG wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängten Geldbuße, verbunden mit dem Hinweis auf die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft, stellt eine Form der Vollstreckung dieser Entscheidung dar und ist als Verwaltungshandlung anzusehen.

Auch wenn mit der Bankbürgschaft ein Vertragsverhältnis zwischen einer Bank und der Kommission besteht, das auf die Verpflichtung des betreffenden Unternehmens gegenüber der Kommission zurückgeht, und die besagte Bankbürgschaft eine Schiedsklausel im Sinne des Artikels 238 EG enthält, ist die Anfechtung der genannten Zahlungsaufforderung keine auf der Bankbürgschaft beruhende Vertragsstreitigkeit, die zur Nichtanwendung der Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht führen könnte.

Somit stellt die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG den geeigneten Rechtsweg für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung dar.

(vgl. Randnrn. 39-42)

2. Die Verordnung Nr. 2988/74 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht hat eine vollständige Regelung eingeführt, die im Einzelnen die Fristen regelt, innerhalb deren die Kommission ohne einen Verstoß gegen das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit Entscheidungen vollstrecken kann, mit denen Geldbußen gegen Unternehmen verhängt wurden.

Folglich kann das bloße Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen einer Bank und der Kommission in Form einer Bankbürgschaft für die Zahlung einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängten Geldbuße einer Verjährung der Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt worden ist, nach Ablauf der Frist des Artikels 4 dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bankbürgschaft als akzessorisch zum von ihr gesicherten Hauptverhältnis oder vielmehr wegen der in ihr enthaltenen Klausel der Zahlung bei erster Inanspruchnahme als eigenständig zu qualifizieren ist.

(vgl. Randnrn. 45-46)

3. Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 EG sind diejenigen Handlungen, die qualifiziert und endgültig in die Rechtsstellung ihrer Adressaten eingreifen.

Dies ist der Fall bei einer Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags einer wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängten Geldbuße unter Androhung der Inanspruchnahme der Bankbürgschaft, wenn die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung der Entscheidung, mit der diese Geldbuße verhängt wurde, verjährt ist.

(vgl. Randnrn. 54-57)