Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Seekabotage

(Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 und 3)

Leitsätze

Bei Frachtschiffen über 650 BRZ, die zur Inselkabotage eingesetzt werden, ist nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung des Schiffes der Flaggenstaat zuständig, wenn die betreffende Fahrt auf eine Fahrt aus einem anderen Staat folgt oder einer Fahrt in einen anderen Staat vorangeht. Dabei umfasst der Begriff „Fahrt, die [der Kabotagefahrt] folgt oder … vorangeht“ in Artikel 3 Absatz 3 unabhängig von der Beladung des Schiffes grundsätzlich jede Fahrt aus einem oder in einen anderen Staat. Nicht zulässig sind jedoch Fahrten ohne Ladung an Bord, die missbräuchlich durchgeführt werden, um die Vorschriften der Verordnung Nr. 3577/92 zu umgehen. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt zum einen, dass die internationale Ballastfahrt trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung dazu führt, dass der Reeder für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung unter Verstoß gegen das Ziel des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung, nämlich bei der Inselkabotage die Geltung der Vorschriften des Aufnahmestaats für alle Fragen im Zusammenhang mit der Besatzung zu ermöglichen, in den Genuss der Anwendung der Vorschriften des Flaggenstaats gelangt. Zum anderen muss sich auch aus einer Reihe objektiver Umstände ergeben, dass der wesentliche Zweck dieser internationalen Ballastfahrt darin besteht, die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung zugunsten des Absatzes 3 dieses Artikels zu vermeiden.

(vgl. Randnr. 25 und Tenor)