Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22

(Richtlinie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 30 Absatz 2)

2. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinie 2002/21

(Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4)

Leitsätze

1. Die Festsetzung der Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten betrifft die Verkehrskosten der übertragenen Nummern und die Einrichtungskosten, die den Mobilfunkbetreibern durch die Erledigung der Anträge auf Nummernübertragung entstehen.

Diese Vorschrift steht dem Erlass einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, mit der anhand eines theoretischen Kostenmodells die Höchstbeträge festgelegt werden, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen.

(vgl. Randnrn. 30, 37, Tenor 1-2)

2. Artikel 4 der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist dahin auszulegen, dass die Stelle, die zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde berufen ist, über sämtliche für die Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs nötigen Informationen verfügen muss, einschließlich etwaiger vertraulicher Informationen, die die Regulierungsbehörde beim Erlass der Entscheidung, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, berücksichtigt hat. Diese Stelle hat jedoch die vertrauliche Behandlung der betreffenden Angaben zu gewährleisten und dabei die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten und die Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten sicherzustellen.

(vgl. Randnr. 43, Tenor 3)