Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Warenverkehr – Ausnahmen – Vorhandensein von Angleichungsrichtlinien

(Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3)

2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit

(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c)

3. Freier Warenverkehr – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Markenrecht

(Artikel 28 EG und 30 EG)

Leitsätze

1. Eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, ist anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen. Daher ist anhand der Bestimmungen der Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikels 3 über die absoluten Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe, und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsrecht der Eintragung einer nationalen Marke entgegensteht.

(vgl. Randnrn. 20-21)

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.

(vgl. Randnrn. 26, 32 und Tenor)

3. Der Vertrag berührt im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über geistiges Eigentum eingeräumten Rechte, sondern beschränkt lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbietet es einem Mitgliedstaat daher nicht, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats keine Unterscheidungskraft hat oder für die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist.

(vgl. Randnrn. 28-30)