1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Klage einer Regionalbehörde
(Artikel 230 Absätze 2 und 4 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Artikel 230 Absatz 4 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113)
1. Die Klage einer regionalen oder lokalen Einheit kann nicht der Klage eines Mitgliedstaats gleichgestellt werden, da der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 230 Absatz 2 EG nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst. Dieser Begriff kann nicht auf die Regierungen von Regionen oder anderen unterstaatlichen Einheiten erstreckt werden, ohne das vom Vertrag vorgesehene institutionelle Gleichgewicht zu beeinträchtigen. Aufgrund von Artikel 230 Absatz 4 EG kann eine regionale oder lokale Einheit jedoch, soweit sie nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit hat, gegen die an sie ergangenen Entscheidungen und gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Eine regionale Behörde, die als die für die Durchführung eines Projekts des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zuständige Behörde benannt wurde, kann nicht als durch die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission betreffend eine finanzielle Beteiligung dieses Fonds unmittelbar betroffen angesehen werden, mit der der von diesem gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist für die Stellung der abschließenden Zahlungsanträge in Zusammenhang mit dieser Beteiligung abgelehnt wurde und diese Beteiligung endgültig beendet wurde.
(vgl. Randnrn. 21, 24, 30)
2. Die Prozessvoraussetzung, die aus dem in Artikel 230 Absatz 4 EG aufgestellten Kriterium abgeleitet wird, wonach die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Bedingung abhängig ist, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, ist unverzichtbar, so dass die Gemeinschaftsrichter diese Prozessvoraussetzung jederzeit − auch von Amts wegen − prüfen können. Demnach kann das Gericht nach Artikel 113 seiner Verfahrensordnung eine Klage aus diesem Grund für unzulässig erklären, auch wenn keine Partei eine Einrede der Unzulässigkeit mit besonderem Schriftsatz erhoben hat.
(vgl. Randnr. 36)