1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Geltungsbereich – Erfasste und ausgeschlossene Leistungen
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates)
2. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Soziale Vergünstigungen
(Artikel 18 EG)
1. Eine Leistung kann dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.
In diesem Zusammenhang ist eine Leistung, die über 50 Jahre alten Arbeitslosen gewährt wird, deren Gewährung nicht ermessensabhängig ist und die das Risiko des unfreiwilligen Verlustes der Beschäftigung decken soll, während der Empfänger noch arbeitsfähig ist, und deren Empfänger den gleichen Voraussetzungen wie die anderen Arbeitnehmer unterliegen, als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fällt, auch wenn der Empfänger aufgrund einer nationalen Maßnahme von der Verpflichtung befreit ist, sich als Arbeitssuchender registrieren zu lassen.
(vgl. Randnrn. 22, 29, 34)
2. Die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit, die jedem Unionsbürger durch Artikel 18 EG zuerkannt werden, stehen einer Aufenthaltsklausel der im Ausgangsverfahren angewandten Art nicht entgegen, die für einen über 50 Jahre alten Arbeitslosen gilt, der von der Verpflichtung befreit ist, als Voraussetzung für die Wahrung seines Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nachzuweisen. Zwar stellt eine solche Maßnahme eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Artikel 18 EG jedem Unionsbürger verleiht, doch ist sie durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die berufliche und familiäre Situation der Arbeitslosen zu überwachen. Denn diese Klausel erlaubt es den Prüfungsdiensten der nationalen Behörden, zu überprüfen, ob keine Veränderungen in der Situation des Empfängers der Leistung wegen Arbeitslosigkeit eingetreten sind, die einen Einfluss auf die bewilligte Leistung haben könnten. Diese Rechtfertigung beruht demnach auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses, die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind. Weniger einschneidende Maßnahmen, wie die Vorlage von Unterlagen oder Bescheinigungen, würden der Kontrolle ihren unerwarteten Charakter nehmen und sie somit weniger wirksam machen, so dass die in Rede stehende Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung notwendig ist.
(vgl. Randnrn. 39, 41-43, 45-48 und Tenor)