Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 EG und 253 EG) (vgl. Randnr. 30)

2. Staatliche Beihilfen – Begriff (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 45-46)

3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 48-50)

4. Verfahren – Begründung der Urteile – Umfang (vgl. Randnr. 90)

5. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 125 und 131)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (T‑198/01), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30), abgewiesen hat

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3. Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH trägt die der Schott AG im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

4. Die Schott AG trägt die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.