Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung

(Verordnungen der Kommission Nr. 3665/87, Artikel 13, sowie Nr. 1538/91, Artikel 6 und 7)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung

(Verordnungen Nrn. 386/90 und 2913/92 des Rates, Artikel 1 und 70; Verordnungen Nrn. 1538/91 und 2221/95 der Kommission)

3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1; Verordnung Nr. 1538/91 der Kommission, Artikel 7 Absätze 3 bis 5)

4. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung

(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 70)

Leitsätze

1. Bei der Feststellung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ einer Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der durch die Verordnung Nr. 1000/96 geänderten Fassung, mit denen Mindestqualitätsnormen und Toleranzgrenzen festgelegt werden, insbesondere deren Artikel 6 und 7, anwendbar.

(vgl. Randnr. 39, Tenor 1)

2. Artikel 70 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung betreffend die Teilbeschau der angemeldeten Waren ist, vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit der darin vorgesehenen Prüfung, anzuwenden, wenn es um die Feststellung geht, ob ein Erzeugnis, für das eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ ist.

Dieser Artikel ist nämlich eine der allgemeinen Zollbestimmungen, die für alle Ausfuhrerklärungen für Waren gelten, für die, unbeschadet besonderer Vorschriften, eine Erstattung gewährt wird. Die Anwendung dieses Artikels 70 des Zollkodex wird durch keine Sonderbestimmung von der speziellen Regelung ausgeschlossen, die auf die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, anwendbar ist.

(vgl. Randnrn. 47-53, Tenor 2 Buchstabe a)

3. Die Beschaffenheitsfiktion des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung gilt dann nicht, wenn die entnommene Stichprobe im Hinblick auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1538/91 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch keinen ausreichenden Umfang hat.

Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex ist nämlich eine allgemeine Vorschrift, wonach dann, wenn nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut wurde, die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten. Diese Beschaffenheitsfiktion gilt aber nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführte Beschau, sondern ebenfalls für die Kontrollen, die gemäß den Vorschriften über die Regelung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und derjenigen über Vermarktungsnormen für Geflügel durchgeführt werden. Artikel 7 Absätze 3 bis 5 der Verordnung Nr. 1538/91 legt die Zahl der nicht konformen Einheiten fest, die gemessen am Umfang des Loses und dem der Stichprobe toleriert werden. Wurde nicht die Mindestanzahl von Stichproben entnommen, lässt sich die Einhaltung dieser Toleranzgrenzen nicht überprüfen.

(vgl. Randnrn. 55-57, 59, Tenor 2 Buchstabe b)

4. Wenn mehrere Proben aus der einheitlich angemeldeten Ausfuhrsendung entnommen worden sind und bei der Untersuchung eines Teils der Proben eine gesunde und handelsübliche Qualität, bei einem anderen Teil hingegen keine gesunde und handelsübliche Qualität festgestellt worden ist, ist es Sache der nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte, den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel festzustellen. Diese Beweismittel können die verfügbaren Muster und Proben umfassen, aber auch weitere Mittel, insbesondere die vom zuständigen Beamten, der die Warenkontrolle durchgeführt hat, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angefertigten Befunde. Ergibt die Feststellung des Sachverhalts nicht zweifelsfrei, ob ein Anspruch auf Erstattung besteht, hat das nationale Gericht das Verhalten des Ausführers und dasjenige der Zollbehörden in der Weise zu würdigen, dass es feststellt, inwieweit sie jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, und die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf die Ausfuhrerstattung zu ziehen.

(vgl. Randnrn. 24, 68, Tenor 3)