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Leitsätze

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1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 16 Absatz 1)

3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 26)

4. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000

(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Artikel 26)

Leitsätze

1. Wenn Schuldner eine Tochtergesellschaft ist, deren satzungsmäßiger Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt als der der Muttergesellschaft, kann die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgestellte Vermutung, wonach diese Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll. Dies könnte insbesondere bei einer Gesellschaft der Fall sein, die im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, keiner Tätigkeit nachgeht. Wenn jedoch eine Gesellschaft ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, nachgeht, so reicht die Tatsache, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werden oder kontrolliert werden können, nicht aus, um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften.

(vgl. Randnr. 37, Tenor 1)

2. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Hauptinsolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können. Die in dieser Bestimmung aufgestellte Prioritätsregel, wonach das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, sobald es im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist, stützt sich nämlich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das es ermöglicht hat, ein verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten. Wenn ein Beteiligter der Auffassung ist, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, und deshalb die von dem Gericht, das dieses Verfahren eröffnet hat, angenommene Zuständigkeit anfechten möchte, so hat er bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren eröffnet worden ist, die im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Eröffnungsentscheidung einzulegen.

(vgl. Randnrn. 39-40, 43, Tenor 2)

3. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die von einem Gericht eines Mitgliedstaats auf einen entsprechenden, auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrag auf Eröffnung eines in Anhang A der Verordnung genannten Verfahrens hin erlassene Entscheidung eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellt, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der Verordnung genannter Verwalter bestellt wird. Ein solcher Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert. Der Mechanismus, der vorsieht, dass nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, das in allen Mitgliedstaaten wirksam ist, in denen die Verordnung anwendbar ist, könnte nämlich ernstlich gestört werden, wenn die Gerichte dieser Mitgliedstaaten, bei denen zeitgleich auf die Insolvenz eines Schuldners gestützte Anträge anhängig gemacht werden, während längerer Zeit konkurrierende Zuständigkeiten für sich in Anspruch nehmen könnten. Es kommt somit für die Effizienz des mit der Verordnung eingeführten Systems darauf an, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Anerkennungsgrundsatz so bald wie möglich im Lauf des Verfahrens Anwendung finden kann.

(vgl. Randnrn. 52, 54, Tenor 3)

4. Artikel 26 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahren die Anerkennung versagen kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist. Wenn die konkreten Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Relation zu der möglicherweise gegebenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung variieren können, so muss doch jede Beschränkung der Ausübung dieses Anspruchs ordnungsgemäß gerechtfertigt werden und mit Verfahrensgarantien einhergehen, die für die von einem solchen Verfahren betroffenen Personen eine effektive Möglichkeit sicherstellen, getroffene Eilmaßnahmen anzufechten. Zwar ist es Sache des Gerichts des Anerkennungsstaats, festzustellen, ob tatsächlich im Verlauf des Verfahrens vor dem Gericht des anderen Mitgliedstaats offensichtlich gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen wurde, doch kann das Gericht des Anerkennungsstaats sich nicht darauf beschränken, seine eigenen Vorstellungen von der Mündlichkeit des Verfahrens und von der fundamentalen Rolle, die diese in seiner Rechtsordnung spielt, zu übertragen, sondern muss anhand sämtlicher Umstände beurteilen, ob die vom genannten Verfahren Betroffenen hinreichend die Möglichkeit hatten, gehört zu werden.

(vgl. Randnrn. 66-68, Tenor 4)