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Leitsätze

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1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Geltungsbereich

(Richtlinie 93/36 des Rates)

2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Geltungsbereich

(Richtlinie 93/36 des Rates und Richtlinie 93/38 des Rates, Artikel 13)

3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge – Richtlinie 93/36 – Geltungsbereich

(Richtlinie 93/36 des Rates)

Leitsätze

1. Die Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge steht der Direktvergabe eines Liefer- und Dienstleistungsauftrags, bei dem der Wert der Lieferungen überwiegt, an eine Aktiengesellschaft entgegen, deren Verwaltungsrat über weite Leitungsbefugnisse verfügt, die er autonom ausüben kann, und deren Kapital gegenwärtig vollständig von einer anderen Aktiengesellschaft gehalten wird, deren Mehrheitsaktionär der öffentliche Auftraggeber ist.

Denn unter derartigen Umständen ist die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36, dass der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft, an die der fragliche öffentliche Auftrag vergeben wird, eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, nicht erfüllt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind alle Rechtsvorschriften und maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Diese Prüfung muss zu dem Ergebnis führen, dass die Gesellschaft, an die der Auftrag vergeben wird, einer Kontrolle unterworfen ist, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft einzuwirken. Es muss sich dabei um die Möglichkeit handeln, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen.

Das ist dann nicht der Fall, wenn die von dem öffentlichen Auftraggeber ausgeübte Kontrolle im Wesentlichen in dem Umfang besteht, den das Gesellschaftsrecht der Gesellschaftermehrheit einräumt, was seine Befugnis zur Beeinflussung der Entscheidungen der Gesellschaft erheblich beschränkt. Außerdem kann, wenn der eventuelle Einfluss des öffentlichen Auftraggebers mittels einer Holdinggesellschaft ausgeübt wird, die Einschaltung eines solchen Mittlers die Kontrolle schwächen, die der öffentliche Auftraggeber allein aufgrund seiner Kapitalbeteiligung an einer Aktiengesellschaft möglicherweise über diese ausübt.

(vgl. Randnrn. 36, 38-40, 47, Tenor 1)

2. Die Voraussetzung für die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, dass das Unternehmen, an das ein Lieferauftrag direkt vergeben wurde, seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, ist nicht anhand von Artikel 13 der Richtlinie 93/38 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor zu beurteilen, wonach diese Richtlinie nicht für Dienstleistungsaufträge gilt, die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, sofern mindestens 80 % des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Gemeinschaft erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die genannte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn dieses Unternehmen hauptsächlich für die Körperschaft, die seine Anteile innehat, oder für die Körperschaften, die seine Anteile innehaben, tätig wird und jede andere Tätigkeit rein nebensächlich ist.

(vgl. Randnrn. 57, 63, 70, Tenor 2)

3. Für die im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vorzunehmende Beurteilung, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für die Körperschaft verrichtet, die seine Anteile innehat, sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen aufgrund einer Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verrichtet, unabhängig davon, wer diese Tätigkeit vergütet – sei es der öffentliche Auftraggeber selbst oder der Nutzer der erbrachten Dienstleistungen –, und ohne dass es darauf ankäme, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird.

(vgl. Randnr. 72, Tenor 3)