Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vertragsverletzungsverfahren – Pflicht der Mitgliedstaaten – Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

(Verordnung Nr. 1552/89 des Rates, Artikel 3)

2. Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Warenverkehr mit Carnet TIR

(Verordnung Nr. 719/91 des Rates, Artikel 10 Absatz 3; Verordnung Nr. 1593/91 der Kommission, Artikel 2 Absatz 2)

3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten

(Verordnung Nr. 1552/89 des Rates, Artikel 2 und 6)

Leitsätze

1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel aufzubewahren, sieht keine Verjährungsfrist für die Einziehung der Eigenmittel vor, sondern soll die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, die betreffenden Unterlagen während einer bestimmten Mindestdauer aufzubewahren. Die Verwendung des Ausdrucks „mindestens“ für die Aufbewahrungsdauer bestätigt, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht darum ging, eine Verjährungsfrist festzulegen.

Eine Vertragsverletzungsklage, die nach Ablauf dieses Zeitraums erhoben wurde, ist daher zulässig.

(vgl. Randnr. 32)

2. Aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft, Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 und Artikel 11 Absatz 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung von Zollschulden, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen Transport entstanden sind, im Fall der Nichterledigung grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet TIR erfolgen muss; ist die Erledigung betrügerisch erwirkt worden, so beträgt die Frist vier Jahre. Nach den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 719/91 und 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1593/91 gelten diese Fristen sowohl für den Inhaber als auch für den bürgenden Verband.

Da jedoch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1593/91 gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden, müssen die zuständigen Behörden dem Inhaber des Carnet TIR und dem bürgenden Verband die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich mitteilen, d. h., sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls deutlich vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens genannten Höchstfristen von einem Jahr oder, im Betrugsfall, von zwei Jahren. Aus den gleichen Gründen muss die Zahlungsaufforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens versandt werden, sobald die Zollbehörden dazu in der Lage sind, und damit gegebenenfalls vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit an die Betroffenen.

(vgl. Randnrn. 52-55)

3. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel als festgestellt, „sobald“ die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, hier der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft, der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 sowie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR. Demnach ist die Zahlungsaufforderung nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens als Mitteilung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 anzusehen.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1552/89 die „nach Artikel 2 [der Verordnung] festgestellten Ansprüche“ spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in die B-Buchführung aufnehmen.

Die Mitgliedstaaten sind daher zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen und damit die betreffenden Ansprüche gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1552/89 in die Buchführung aufzunehmen.

(vgl. Randnrn. 58, 60-61)