Rechtssache C-309/04
Fleisch-Winter GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Ausfuhrerstattungen – Voraussetzung für die Gewährung – Rindfleisch – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Bovine spongiforme Enzephalopathie – Ausfuhrverbot – Gesunde und handelsübliche Qualität – Ausfuhranmeldung – Nationaler Zahlungsantrag – Sanktion“
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2005
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Gesunde und handelsübliche Erzeugnisse – Begriff – Fleisch, das nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann – Ausschluss – Fleisch, für das ein Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat gilt – Nationale Verwaltung, die über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat stammt – Beweislast des Ausführers
(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 13)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Angaben gemäß den Bestimmungen über die Berechnung der beantragten Erstattung und das für die Inanspruchnahme einer Erstattung verwendete Dokument – Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität im Zahlungsantrag – Ausschluss – Bedeutung einer solchen Versicherung vor dem nationalen Gericht
(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 3, 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 13 Satz 1)
1. Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
Zum einen kann solches Fleisch nämlich nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden und genügt daher nicht diesen Qualitätsanforderungen. Da zum anderen der Ausführer mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung einschließlich einer „gesunden und handelsüblichen Qualität“ vorliegen, obliegt es ihm, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern.
(vgl. Randnrn. 20, 25, 32, 35, 37-38, Tenor 1)
2. Die in einem nationalen Zahlungsantrag gemäß Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung abgegebene Versicherung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 gehört nicht zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung, die die Berechnung der beantragten Erstattung bzw. das für die Inanspruchnahme einer Erstattung verwendete Dokument betreffen. Sie kann jedoch vom nationalen Gericht als ein Beweiselement für die Beurteilung der Lage des Ausführers angesehen werden.
Der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 wird nämlich nicht durch die Abgabe des in Artikel 47 dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsantrags gestellt, weil dieser Antrag nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Zahlung darstellt. Zudem sind es die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bezeichneten Dokumente, d. h. die Ausfuhranmeldung oder ein anderes bei der Ausfuhr verwendetes Dokument, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang setzen können.
(vgl. Randnrn. 40-41, 43, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
1. Dezember 2005(*)
„Ausfuhrerstattungen – Voraussetzung für die Gewährung – Rindfleisch – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Bovine spongiforme Enzephalopathie – Ausfuhrverbot – Gesunde und handelsübliche Qualität – Ausfuhranmeldung – Nationaler Zahlungsantrag – Sanktion“
In der Rechtssache C‑309/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 2004, in dem Verfahren
Fleisch-Winter GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Fleisch-Winter GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Schrömbges und J. Vagt,
– des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch G. Seber als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 3, 11 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fleisch‑Winter GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fleisch-Winter) und dem Hauptzollamt Hamburg‑Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die sanktionsbewehrte Rückforderung einer als Vorschuss gewährten Ausfuhrerstattung und die Versagung einer beantragten Erstattung.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
3 Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht in ihrer neunten und sechzehnten Begründungserwägung vor:
„Die Erzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.
…
Um den Ausführern die Finanzierung ihrer Ausfuhren zu erleichtern, sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihnen nach Annahme der Ausfuhranmeldung den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise als Vorschuss zu zahlen, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung, die die Rückzahlung des Vorschusses für den Fall gewährleistet, dass sich nachträglich herausstellt, dass die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen.“
4 Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.
(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für
a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,
b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.
(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.
(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.
(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:
a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,
b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,
c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.
(6) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme dieser Handlung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.“
5 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht Sanktionen für den Fall vor, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat. Nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt als beantragte Erstattung der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung berechnet wird.
6 Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 lautet:
„Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.“
7 Artikel 47 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.
Der Erstattungsantrag erfolgt
a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;
b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission.
…
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.“
8 Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2945/94 lautet:
„Die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt wird, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben. Wird der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheint es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. Bewusst falsche Angaben sollten billigerweise noch schärfer geahndet werden.“
9 Artikel 21 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) sieht vor:
„Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
Die Erzeugnisse entsprechen der Anforderung von Unterabsatz 1, wenn sie im Gebiet der Gemeinschaft unter normalen Bedingungen und der im Erstattungsantrag aufgeführten Bezeichnung vermarktet werden und, falls diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt ist.“
10 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 224, S. 13), bestimmt:
„Die Ausfuhrzollstelle beachtet Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.“
11 Artikel 13 Absätze 6, 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay‑Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) sieht vor:
„(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.
…
(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass
– es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 10 Anwendung findet,
– die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind …
…
(10) Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 27 wird eine Abweichung zugelassen.“
12 In Artikel 1 der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 78, S. 47) in der durch die Entscheidung 96/362/EG der Kommission vom 11. Juni 1996 (ABl. L 139, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Entscheidung 96/239) heißt es:
„… das Vereinigte Königreich [versendet] aus seinem Hoheitsgebiet weder nach den anderen Mitgliedstaaten noch nach Drittländern
– Fleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern,
– Erzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern stammen und in die menschliche Nahrungskette gelangen können …
…“
13 Artikel 1a der Entscheidung 96/239 bestimmt:
„(1) Das Vereinigte Königreich versendet [kein]
– Fleisch für den menschlichen Verzehr …
…
von nicht im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern, wenn diese Erzeugnisse nicht aus Einrichtungen unter amtstierärztlicher Überwachung kommen, die ein System zur Ermittlung der Herkunft des Ausgangsmaterials eingeführt haben, das den Ursprung des Materials über die gesamte Produktionskette hinweg sicherstellt.
(2) Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Einrichtungen mit, die die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, von einer von einem Amtstierarzt ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, aus der hervorgeht, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen.“
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
14 Fleisch‑Winter meldete von Mai bis Juni 1997 insgesamt fünf Ausfuhrsendungen mit gefrorenem Rindfleisch jeweils mit einer Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr nach Russland an. Dieses Rindfleisch hatte sie von einer französischen Firma erworben, die ihrerseits das Fleisch von einer belgischen Firma bezogen hatte. Aufgrund von Ermittlungen der deutschen Zollfahndung ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Fleisch aus dem Vereinigten Königreich stammen könnte und dass es entgegen der Entscheidung Nr. 96/239 nach Belgien verbracht worden war.
15 Das Hauptzollamt forderte daraufhin die als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung zurück und versagte in einem Fall die beantragte Erstattung. Gegen die betreffenden Bescheide erhob Fleisch‑Winter nach erfolglosem Einspruch Klage, die ebenfalls ohne Erfolg blieb.
16 Mit Bescheid vom 24. November 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. September 1999 setzte das Hauptzollamt gegen Fleisch‑Winter gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3665/87 in Bezug auf die fünf erwähnten Sendungen eine Sanktion in Höhe von insgesamt 104 312,90 DM mit der Begründung fest, dass Fleisch‑Winter entgegen ihren Angaben keine Ausfuhrerstattung zugestanden habe.
17 Fleisch‑Winter erhob beim zuständigen Finanzgericht Klage. Dieses stellte fest, dass das Hauptzollamt die Sanktion zu Recht verhängt habe. Fleisch‑Winter habe bestehende Zweifel, dass das nach Russland ausgeführte Fleisch unter das gemeinschaftliche Ausfuhrverbot falle, nicht ausräumen können. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung, weil Fleisch, das unter dieses Verbot falle, nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 sei.
18 Fleisch‑Winter wendet sich gegen das klageabweisende Urteil mit der Revision an den Bundesfinanzhof. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Schließt der Umstand, dass aufgrund von Ermittlungen der Zollbehörde der Verdacht besteht, dass die Ware einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterliegt, wonach der Versand eines Erstattungserzeugnisses aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt ist, für sich allein schon das Vorliegen einer gesunden und handelsüblichen Qualität im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 aus, ohne dass es auf die tatsächliche Beschaffenheit oder Marktfähigkeit des Erzeugnisses im Einzelfall ankäme?
2. Gehört die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
19 Mit dieser Frage, die in zwei Teile unterteilt werden kann, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass er es zum einen nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er zum anderen für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
Zum ersten Teil der ersten Frage
20 Der Gerichtshof hat zur Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9), entschieden, dass das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag genannten Bezeichnung vermarktet werden könnte, diesen Qualitätsanforderungen nicht genügen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 1973 in der Rechtssache 12/73, Muras, Slg. 1973, 963, Randnr. 12, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C‑409/03, SEPA, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 22).
21 Die Tatsache, dass die Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses „unter normalen Bedingungen“ ein Merkmal darstellt, das notwendig mit dem Begriff „gesunde und handelsübliche Qualität“ verbunden ist, ergibt sich im Übrigen eindeutig aus der Regelung über die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da seit der Verordnung Nr. 1041/67 alle einschlägigen Verordnungen als Voraussetzungen dafür, dass für ein Erzeugnis eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, sowohl den Begriff „gesunde und handelsübliche Qualität“ als auch das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit des Erzeugnisses unter normalen Bedingungen übernommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil SEPA, Randnrn. 23 und 26).
22 Die Ausfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich war zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt durch die Entscheidung 96/239 verboten.
23 Fleisch, dessen Vertrieb in der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt ist, kann nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SEPA, Randnr. 30).
24 Folglich ist Rindfleisch, das trotz eines gemeinschaftlichen Verbotes ausgeführt wird, nicht von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87, und seine Ausfuhr begründet keinen Anspruch auf Erstattungen.
25 Demnach ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen.
Zum zweiten Teil der ersten Frage
26 Im Rindfleischsektor wird nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung Nr. 805/68 die Ausfuhrerstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 13 Absatz 10 dieser Verordnung Anwendung findet. Die Akten enthalten nichts dafür, dass eine Abweichung im Sinne von Artikel 13 Absatz 10 zugelassen worden wäre. Es besteht kein Zweifel, dass der entsprechende Nachweis vom Ausführer erbracht werden muss.
27 Bei Zweifeln am Ursprung von Erzeugnissen kann der Nachweis des Ursprungs in der Gemeinschaft nur durch den Beweis erbracht werden, dass diese Erzeugnisse ihren Ursprung in einem oder mehreren bestimmten Mitgliedstaaten haben. Mit diesem Beweis steht zweifelsfrei fest, ob das Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung beantragt wurde, aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, oder nicht.
28 Zur „gesunden und handelsüblichen Qualität“ ist zunächst festzustellen, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 zu Kapitel 1 („Anspruch auf die Erstattung“) des Titels 2 („Ausfuhr nach Drittländern“) dieser Verordnung gehört, was zeigt, dass es sich bei der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen handelt.
29 Die Tatsache, dass die „gesunde und handelsübliche Qualität“ eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen ist, wird nicht, wie Fleisch‑Winter vorträgt, durch Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 in Frage gestellt, da die dort erwähnten Angaben keine abschließende Liste bilden.
30 Entgegen der Ansicht von Fleisch‑Winter wird diese Feststellung auch nicht durch die Verordnung Nr. 800/1999 entkräftet. Denn erstens ist diese Verordnung, mit der die Verordnung Nr. 3665/87 zu einem späteren als dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt aufgehoben und ersetzt wurde, in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Zweitens gehört Artikel 21 der Verordnung Nr. 800/1999 zu Kapitel 1 („Erstattungsanspruch“) des Titels II dieser Verordnung, wie es nach den Ausführungen in Randnummer 28 dieses Urteils entsprechend bei Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 der Fall ist. Die materiellen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch sind demnach in dem betreffenden Kapitel 1 festgelegt.
31 Das System der Ausfuhrerstattungen ist dadurch gekennzeichnet, dass eine gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Ausführer sie beantragt, und dass es durch den Gemeinschaftshaushalt finanziert wird. Da das System auf freiwilligen Anmeldungen beruht, die der Ausführer einreicht, wenn er aus freien Stücken entschieden hat, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, muss er die sachdienlichen Angaben machen, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln. Hierzu hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 3665/87 und ihrem Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I‑6453, Randnr. 41).
32 Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens an, so gibt er damit stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt. Nach der Verordnung Nr. 3665/87 ist der Ausführer nicht verpflichtet, ausdrücklich zu erklären, dass eine „gesunde und handelsübliche Qualität“ vorliegt, doch bedeutet selbst dann, wenn der Ausführer keine solche Erklärung abgibt, sein Erstattungsantrag stets die stillschweigende Versicherung, dass diese Voraussetzung gegeben ist. Der Auffassung von Fleisch‑Winter, dass die „gesunde und handelsübliche Qualität“ gesetzlich vermutet werde, kann nicht gefolgt werden.
33 Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden von der Kommission geregelt, und es ist Sache der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, für die Anordnung und Einhaltung der Gemeinschaftsregelung in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Die Pflicht zur Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung ist gesteigert in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Ausfuhr von Fleisch aus einem Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor schweren Krankheiten und Epidemien verboten ist. Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind und dass die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit vor dieser Krankheit gerechtfertigten vorsorglichen Maßnahmen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I‑2265, vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C‑365/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I‑5645 und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C‑393/01, Frankreich/Kommission, Slg. 2003, I‑5405, Randnr. 42).
34 Was die Prüfung der Frage angeht, ob die Anforderungen an eine „gesunde und handelsübliche Qualität“ erfüllt sind, ist das Vorbringen von Fleisch‑Winter zurückzuweisen, aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2221/95, wonach die Ausfuhrzollstelle Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 zu beachten habe, liege die Pflicht zur Feststellung, ob die „gesunde und handelsübliche Qualität“ gegeben sei, in vollem Umfang bei den nationalen Behörden. Denn Gegenstand der Verordnung Nr. 2221/95 ist die Warenkontrolle der Erzeugnisse, wohingegen sich die Prüfung in dem Fall, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, auf eine rechtliche Eigenschaft der Erzeugnisse bezieht, die mit einer Warenkontrolle nicht festgestellt werden kann.
35 Da der Ausführer mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass eine „gesunde und handelsübliche Qualität“ vorliegt, obliegt es im Gegenteil ihm, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern.
36 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert und eine der beantragten Erstattungen versagt wurde, nachdem sich gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass das ausgeführte Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich stammen und deshalb einem Ausfuhrverbot unterliegen könnte; dies führte zu Verwaltungs‑ und Gerichtsverfahren. Im Laufe dieser Verfahren machte Fleisch‑Winter keine Angaben zur Herkunft des Fleisches; sie hat sogar in der Sitzung erklärt, dass sie den Ursprung des fraglichen Erzeugnisses nicht kenne. Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei der Untersuchung aller maßgebenden Gesichtspunkte des Falles daraus die Schlussfolgerung zu ziehen.
37 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
38 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
Zur zweiten Frage
39 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 gehört.
40 Zum Zahlungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich dabei nur um ein technisches und das Verfahren betreffendes Dokument handelt. Dieser Antrag, der innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, d. h. lange nach der Ausfuhr, eingereicht werden kann, ist zwar Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar. Folglich wird der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht durch die Abgabe des in Artikel 47 dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsantrags gestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005 in der Rechtssache C‑385/03, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2005, I‑2997, Randnrn. 26 und 27).
41 Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass es die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bezeichneten Dokumente, d. h. die Ausfuhranmeldung oder ein anderes bei der Ausfuhr verwendetes Dokument, sind, die die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang setzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 23, 29 und 36).
42 Wie in den Randnummern 32 und 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird mit der Einreichung eines Erstattungsantrags stets ausdrücklich oder stillschweigend versichert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung einschließlich derjenigen des Vorliegens einer „gesunden und handelsüblichen Qualität“ des Erzeugnisses erfüllt sind. In diesem Fall kann der Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 47 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht als entscheidend für die Begründung des materiellen Erstattungsanspruchs angesehen werden.
43 Nach alledem ist daher auf die zweite Frage zu antworten, dass die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung gehört. Sie kann jedoch vom nationalen Gericht als ein Beweiselement für die Beurteilung der Lage des Ausführers angesehen werden.
Kosten
44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, Rindfleisch, für das ein gemeinschaftsrechtliches Verbot der Ausfuhr aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern gilt, als Erzeugnis von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ anzusehen, und dass er für die Gewährung von Erstattungen vom Ausführer den Nachweis verlangt, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt.
2. Die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ im Sinne des Artikels 13 Satz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung Nr. 2945/94 geänderten Fassung gehört nicht zu den Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 dieser Verordnung. Sie kann jedoch vom nationalen Gericht als ein Beweiselement für die Beurteilung der Lage des Ausführers angesehen werden.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Deutsch.