Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

(Art. 43 EG und 49 EG)

Leitsätze

Öffentliche Stellen, die Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen schließen, müssen die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen, insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG, und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten; diese sind eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schließen insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, die darin besteht, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.

Daher verstößt ein Mitgliedstaat, der Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten erneuert hat, ohne Ausschreibungsverfahren durchzuführen, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 49 EG und insbesondere gegen den allgemeinen Transparenzgrundsatz und die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen.

Die ohne Ausschreibung erfolgte Erneuerung dieser Konzessionen kann nicht mit der Notwendigkeit begründet werden, eine Tendenz zum Ausweichen auf heimliche Aktivitäten der Annahme und der Zuteilung von Wetten zu verhindern, da sie nicht geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels sicherzustellen, und über das hinausgeht, was erforderlich ist, um zu verhindern, dass die im Pferdewettensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Aktivitäten verwickelt werden.

Auch können wirtschaftliche Gründe, wie der Umstand, dass für die Inhaber einer Konzession Kontinuität, finanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den in der Vergangenheit getätigten Investitionen gewährleistet werden sollen, nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten, anerkannt werden.

(vgl. Randnrn. 22-24, 31, 34-35, 38 und Tenor)