1. Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen
(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii)
2. Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen
(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich)
3. Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen
(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich)
4. Umwelt – Abfälle – Verordnung Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen
(Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 6 Absatz 5 und 7 Absatz 2)
1. Die Wendung „wenn dies nicht möglich ist“ in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler ist, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleiht. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, kann es jedoch rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angesehen wird.
(vgl. Randnr. 19, Tenor 1)
2. Die zuständige Behörde am Versandort ist nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft berechtigt, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, wenn ihr keine Angaben darüber vorliegen, wie diese Abfälle im Bestimmungsstaat behandelt werden. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig ist. Im Gegenteil, wenn die zuständige Behörde am Versandort nach dem genannten Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich auf der Grundlage ihrer nationalen Verwertungsnormen Einwände gegen eine Verbringung erheben möchte, ist sie es, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die die Verwertung der Abfälle im Bestimmungsland mit sich bringen würde, nachzuweisen hat.
(vgl. Randnrn. 33-34, Tenor 2)
3. Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass bei der Notifizierung der Verbringung der Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, nicht genügt ist, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich um eine als „Elektronikabfall“ bezeichnete Abfallart handelt. Denn diese Angabe ist abstrakt und ungenau und umfasst keine detaillierten Angaben, die der zuständigen Behörde Auskunft über die speziellen Merkmale der fraglichen Abfälle geben können.
(vgl. Randnrn. 38-39, Tenor 3)
4. Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Frist beginnt, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt haben, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Versandstaats nicht der Ansicht sind, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Angaben erhalten haben. Die Überschreitung dieser Frist bewirkt, dass die zuständigen Behörden nicht weitere Einwände gegen die Verbringung erheben oder weitere Angaben von der notifizierenden Person verlangen können.
(vgl. Randnr. 52, Tenor 4)