Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – In der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6)

2. Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – In der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6)

Leitsätze

1. Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können.

Denn die englische und die niederländische Fassung dieser Bestimmung sind zwar in Bezug darauf nicht eindeutig, ob diese den Mitgliedstaaten die Aufgabe überträgt, sowohl den Begriff „Sondervermögen“ als auch den Begriff „Verwaltung“ dieser Vermögen zu bestimmen, doch geht aus der dänischen, der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung hervor, dass diese Bestimmung nur im Hinblick auf den ersten dieser Begriffe auf die Definition durch die Mitgliedstaaten verweist. Der beschränkte Umfang dieser Verweisung auf das nationale Recht, wie er aus den erwähnten Fassungen hervorgeht, wird bestätigt durch den Kontext, in den die fragliche Wendung gehört, durch die Systematik der Sechsten Richtlinie und durch das Ziel, Abweichungen bei der Anwendung des Mehrwertsteuersystems von einem Mitgliedstaat zum anderen zu verhindern.

(vgl. Randnrn. 40-43, Tenor 1)

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter fallen, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Dagegen fallen unter diesen Begriff nicht die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren entsprechen. Diese Aufgaben gehören nämlich nicht zur Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern zur Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit, da das angestrebte Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass die Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz erfolgt.

Ferner können die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds, die durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden, nur dann als im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreite Umsätze qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in Nummer 6 beschriebenen Leistung erfüllt, so dass die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Richtlinie nicht erfasst werden.

(vgl. Randnrn. 65, 70-71, 74, Tenor 2)