Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(Artikel 226 EG)

2. Vertragsverletzungsverfahren – Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils

(Artikel 228 Absatz 2 EG)

Leitsätze

1. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, etwa ein auf Tarifverhandlungen beruhendes System zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 25-26)

2. Im Rahmen einer Klage der Kommission auf Feststellung, dass der betroffene Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass er nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus einem Vertragsverletzungsurteil ergeben, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat.

Insoweit ist es Sache der Kommission, dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat. Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten.

(vgl. Randnrn. 33, 41, 47 und Tenor)