SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 1. Februar 2007(1)
Rechtssache C-525/04 P
Königreich Spanien
gegen
Lenzing AG
andere Beteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Art. 87 Abs. 1 EG – Zulässigkeit – Individuelle Betroffenheit – spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung – Kriterium des privaten Gläubigers – Säumnis des Schuldners – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission”
I – Einleitung
1. Der vorliegende Fall geht auf ein Beihilfeverfahren der Kommission gegen das Königreich Spanien zurück, das dem spanischen Zellulosefaserhersteller Sociedad nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (im Folgenden: Sniace) eine Reihe von Vorteilen gewährt hatte. Die Kommission stellte in zwei Entscheidungen letztlich fest, dass keine dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen sei.
2. Auf die Klage des österreichischen Zellulosefaserherstellers Lenzing AG gegen diese beiden Entscheidungen der Kommission vom 28. Oktober 1998(2) und vom 20. September 2000(3) erklärte das Gericht erster Instanz mit Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T-36/99(4) diese Entscheidungen teilweise für nichtig.
3. Der Gerichtshof ist nunmehr mit einem Rechtsmittel des Königreichs Spaniens gegen das erstinstanzliche Urteil befasst. Das Verfahren wirft im Wesentlichen zwei Fragen auf.
4. Erstens muss auf der Ebene der Zulässigkeit geklärt werden, ob Lenzing als Konkurrent im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG durch die Entscheidungen der Kommission individuell betroffen ist. Zu prüfen ist, ob die Marktstellung eines solchen Unternehmens durch die gerügte Beihilfemaßnahme spürbar beeinträchtigt wird.
5. Zweitens geht es in der Sache um die Frage, ob eine Begünstigung eines Unternehmens vorliegt, wenn öffentliche Einrichtungen, die mit diesem Unternehmen zunächst Umschuldungs- und Stundungsvereinbarungen geschlossen haben, die das Unternehmen in der Folgezeit nicht eingehalten hat, keine Zwangsvollstreckungshandlungen vornehmen. Dafür ist es notwendig, das Kriterium des privaten Gläubigers zu präzisieren. In diesem Zusammenhang rügt die Kommission den Umfang der Kontrolle, die das Gericht erster Instanz über ihre Auslegung und Anwendung dieses Kriteriums ausübte.
II – Sachverhalt und Verfahren
A – Sachverhalt
6. Nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, das mit dem Rechtsmittel angefochten wird, stellt sich der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt dar(5):
„8 Die Lenzing AG (im Folgenden: Klägerin) ist eine österreichische Gesellschaft, die Zellulosefasern (Viskose, Modal und Lyocell) herstellt und vertreibt.
9 Die Sniace SA … ist ein spanisches Unternehmen, das Zellulose, Papier, Viskosefasern, Kunstfasern und Natriumsulfat herstellt. ...
10 Im März 1993 erklärten die spanischen Gerichte die Sniace, die seit mehreren Jahren unter wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten litt, für zahlungsunfähig. Im Oktober 1996 trafen die privaten Gläubiger der Sniace ein Übereinkommen, mit dem 40 % ihrer Forderungen in Aktien dieses Unternehmens umgewandelt wurden und das zur Beendigung der Zahlungsunfähigkeit führte. Die öffentlichen Gläubiger der Sniace machten von ihrem Recht Gebrauch, sich nicht an diesem Übereinkommen zu beteiligen.
11 Am 5. November 1993 und am 31. Oktober 1995 traf die Sniace mit dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) Vereinbarungen über die Erstattung der ausstehenden Löhne, Gehälter und Abfindungen, die der Fogasa den Arbeitnehmern der Sniace gezahlt hatte. Nach der ersten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 897 652 789 ESP zuzüglich 465 055 911 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 10 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 5. November 1993). Nach der zweiten Vereinbarung waren binnen acht Jahren 229 424 860 ESP zuzüglich 110 035 018 ESP Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % in halbjährlichen Raten zurückzuzahlen (im Folgenden: Vereinbarung vom 31. Oktober 1995). Zur Sicherung der Forderungen des Fogasa bestellte die Sniace zu seinen Gunsten am 10. August 1995 eine Hypothek auf zwei ihrer Grundstücke. Im Juni 1998 belief sich der von der Sniace im Rahmen dieser beiden Vereinbarungen zurückgezahlte Betrag auf 186 963 594 ESP.
12 Am 8. März 1996 schloss die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit, im Folgenden: TGSS) mit der Sniace eine Umschuldungsvereinbarung über Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 903 381 848 ESP, die den Zeitraum von Februar 1991 bis Februar 1995 betraf (im Folgenden: Vereinbarung vom 8. März 1996). Nach dieser Vereinbarung sollte der genannte Betrag bis März 2004 in 96 Monatsraten zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % zurückgezahlt werden. Die Vereinbarung wurde am 7. Mai 1996 dahin gehend geändert, dass ein Zahlungsaufschub von einem Jahr, eine Rückzahlung in 84 Monatsraten und die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 9 % vereinbart wurden (im Folgenden: Vereinbarung vom 7. Mai 1996). Nachdem die Sniace diese Vereinbarungen nicht eingehalten hatte, wurden sie durch eine neue Vereinbarung vom 30. September 1997 zwischen ihr und der TGSS ersetzt (im Folgenden: Vereinbarung vom 30. September 1997). Die Rückzahlung betraf rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Februar 1991 bis Februar 1997 in Höhe von 3 510 387 323 ESP nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 615 056 349 ESP und sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen. In den ersten beiden Jahren sollten nur Zinsen mit einem Zinssatz von 7,5 % p. a. gezahlt werden, während die Rückzahlungen in den folgenden Jahren für die Tilgung der Forderung und die Zinsen verwendet werden sollten. Im April 1998 hatte die Sniace 216 118 863 ESP im Rahmen der Vereinbarung vom 30. September 1997 zurückgezahlt.“
7. Auf Beschwerde von Lenzing überprüfte die Kommission diese und weitere Maßnahmen zugunsten der Sniace gemäß Art. 88 Abs. 2 EG darauf, ob es sich um nach Art. 87 EG verbotene Beihilfen handelte. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 stellte die Kommission fest, die Vereinbarungen der TGSS und des Fogasa mit Sniace seien mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, soweit der danach anzuwendende gesetzliche Zins unterhalb des Marktzinses liege, und ordnete ihre Rückforderung an.
8. Nachfolgend erging das Urteil Tubacex,(6) in dem der Gerichtshof im Prinzip feststellte, die Anwendung des gesetzlichen Zinses könne nicht als Beihilfe angesehen werden. Daraufhin änderte die Kommission ihre – aufgrund der Klage von Lenzing und einer Klage Spaniens noch nicht bestandskräftige – erste Entscheidung mit der weiteren Entscheidung vom 20. September 2000, in der sie feststellte, auch die Vereinbarungen der TGSS und des Fogasa mit Sniace seien keine Beihilfen, die zurückgefordert werden müssten.
B – Das angegriffene Urteil
9. Mit Klageschrift, die am 11. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. Oktober 1998 erhoben. Diese Klage hat sie später auf die Fassung durch die Entscheidung vom 20. September 2000 erweitert.
10. Die Kommission hat beantragt, die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Das Königreich Spanien wurde als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
11. In seinem angegriffenen Urteil hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 für nichtig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission nicht annehmen dürfen, dass die spanischen Stellen sich wie private Gläubiger verhielten. Private Gläubiger hätten es in vergleichbarer Lage nicht geduldet, dass Sniace die Umschuldungsvereinbarungen missachtete.
C – Das Rechtsmittel
12. Mit dem Rechtsmittel, das bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 27. Dezember 2004 eingegangen ist, beantragt das Königreich Spanien nunmehr
– das angegriffene Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben,
– in dem neu zu erlassenden Urteil allen seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben,
– der Rechtsmittelgegnerin nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
13. Die Kommission unterstützt das Rechtsmittel Spaniens und beantragt,
– das angegriffene Urteil vollständig aufzuheben,
– die von der Kommission im ersten Rechtszug gestellten Anträge vollständig aufrechtzuerhalten und
– der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
14. Die Lenzing AG beantragt dagegen,
– das Rechtsmittel des Königreichs Spaniens zurückzuweisen,
– den Rechtsmittelführer zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelgegnerin zu tragen.
III – Würdigung
15. In dem Rechtsmittel tragen das Königreich Spanien und die Kommission zwei Rechtsmittelgründe vor. Erstens habe das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Lenzing von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen und daher zur Klage befugt sei.(7) Zweitens habe das Gericht das Kriterium des privaten Gläubigers rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet.(8)
A – Zur Zulässigkeit des Schriftsatzes von Lenzing vom 20. Juni 2005
16. Bevor das Rechtsmittel gewürdigt werden kann, ist kurz darauf einzugehen, ob der am 20. Juli 2005 beim Gerichtshof eingegangene Schriftsatz vom 20. Juni 2005 Lenzings berücksichtigt werden kann. Mit diesem Schriftsatz reagierte Lenzing unter Berufung auf Art. 117 § 2 der Verfahrensordnung auf die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission. Nach dieser Bestimmung können Beteiligte ohne Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofs (erstmalig) auf eine Rechtsmittelbeantwortung reagieren, die ein Inzidentrechtsmittel enthält.
17. Im vorliegenden Fall ist es allerdings nicht notwendig, zu prüfen, ob die Kommission tatsächlich ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat oder nur weitere Argumente vortrug, die das Rechtsmittel Spaniens unterstützen. Der Präsident hat nämlich nachfolgend gemäß Art. 117 § 1 der Verfahrensordnung eine Erwiderung Spaniens sowie Gegenerwiderungen Lenzings und der Kommission autorisiert. Da der Schriftsatz Lenzings vor Ablauf der insoweit gesetzten Frist einging, ist er folglich in jedem Fall zulässig und kann berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Gegenerwiderung Lenzings, die beim Gerichtshof fristgerecht am 20. Dezember 2005 einging und vollumfänglich auf den Schriftsatz vom 20. Juni 2005 Bezug nahm.
B – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Individuelle Betroffenheit der Klägerin
18. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen das Königreich Spanien und die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass Lenzing im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG von den angefochtenen Entscheidungen der Kommission individuell betroffen sei.
1. Zu den Voraussetzungen individueller Betroffenheit
19. Nach ständiger Rechtsprechung können andere Rechtssubjekte als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 des Vertrages betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.(9)
20. Die Voraussetzungen für die individuelle Betroffenheit von Konkurrenten im Beihilfenrecht unterscheiden sich erheblich, je nachdem in welchem Verfahrensstadium und mit welchem Ziel Klage erhoben wird.
21. Der Gerichtshof hat jüngst im Urteil ARE zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen (potentielle) Konkurrenten der Begünstigten Klage gegen Entscheidungen der Kommission erheben können, soweit diese ohne förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG mitgliedstaatliche Maßnahmen nicht beanstandet.(10) Insofern bestehen zwei Möglichkeiten der Klage: Einerseits kann die Klage auf die Erzwingung des förmlichen Prüfverfahrens ausgerichtet sein, andererseits die Entscheidung der Kommission in der Sache angreifen.
22. Wenn die Klage darauf abzielt, das förmliche Prüfverfahren zu erzwingen, weil Konkurrenten in diesem Verfahren Beteiligungsrechte geltend machen können, so reicht es aus, wenn Kläger eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände.(11) Die Klagebefugnis wird insofern relativ weit ausgedehnt, um die im Rahmen des förmlichen Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gewährleisteten Verfahrensrechte potenzieller Konkurrenten zu sichern.(12)
23. Anders ist es dagegen, wenn die Klage gegen eine ohne förmliches Prüfverfahren ergangene Entscheidung die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in der Sache erwirken soll. Dann reicht es nicht aus, wenn der Kläger als Betroffener im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann. Er muss vielmehr dartun, dass er individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass seine Marktstellung durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.(13)
24. Dieses strengere Kriterium gilt auch nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG. In diesem Fall betrifft die Genehmigung einer Beihilfe auf Grundlage eines förmlichen Prüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einen klagenden Konkurrenten nach dem Urteil Cofaz individuell, wenn er im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hat und sofern seine Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.(14) Dies ist der Maßstab, anhand dessen die individuelle Betroffenheit Lenzings zu beurteilen ist.
25. Im vorliegenden Fall steht die Verfahrensbeteiligung von Lenzing außer Frage. Daher kann hier offen bleiben, ob das Gericht in anderen Verfahren zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine individuelle Betroffenheit auch ohne Verfahrensbeteiligung möglich sei.(15)
26. Spanien und die Kommission bezweifeln vielmehr, dass die Maßnahmen zugunsten von Sniace Lenzing spürbar in ihrer Marktstellung beeinträchtigt haben.
2. Zur Beweislast hinsichtlich der spürbaren Beeinträchtigung
27. Die Kommission wendet zunächst ein, das Gericht habe die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer beihilfenrechtlichen Konkurrentenklage verkannt. Der Kläger trage nämlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Klage zulässig ist.
28. Nach dem angegriffenen Urteil reicht es aus, wenn der Konkurrent in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine berechtigten Interessen verletzen kann.(16)
29. Entgegen der Auffassung der Kommission ist darin kein vom Urteil Cofaz abweichendes Verständnis der Darlegungs- und Beweislast zu sehen. Zwar trifft es zu, dass in anderen Entscheidungen – zumindest in der jeweiligen französischen Fassung – statt des bloßen Darlegens („indiquer“) ein Nachweis („démontrer“) verlangt wird.(17) Jedoch ist nicht ersichtlich, dass das Gericht aus dem – übrigens auch im Urteil Cofaz verwendeten(18) – Begriff des Darlegens im angegriffenen Urteil geringere Anforderungen abgeleitet hat als aus dem Begriff des Nachweises. Das Gericht hat vielmehr auf der Grundlage unbestrittenen und daher als wahr anerkannten Tatsachenvortrags die spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung von Lenzing festgestellt.
3. Zur Rüge einer hypothetischen Prüfung
30. Die Kommission geht ebenfalls fehl, wenn sie die Prüfung des Gerichts als hypothetisch beanstandet. Die Feststellung einer Beeinträchtigung der Marktstellung durch eine ausgezahlte Beihilfe enthält nämlich zwangsläufig hypothetische Elemente, da es gilt, die tatsächliche Situation mit einer Situation zu vergleichen, die eingetreten wäre, wenn die Beihilfe nicht gezahlt worden wäre.(19) Die von der Kommission geforderten konkreten Marktdaten einer Situation, in der die Beihilfe nicht ausgezahlt wurde, existieren nicht.
4. Zur Spürbarkeit der Beeinträchtigung
31. Im Wesentlichen richtet sich der erste Klagegrund allerdings gegen die Feststellung, die Beeinträchtigung der Markstellung Lenzings sei spürbar.
32. Das Gericht stellt fest, Lenzing habe in stichhaltiger Weise die Gründe angegeben, aus denen die angefochtene Entscheidung durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ihre berechtigten Interessen verletzen konnte. Dabei stützte es sich auf die Aktivitäten von Lenzing und Sniace auf dem Markt für Viskose, der durch eine sehr begrenzte Zahl von Herstellern, starken Wettbewerb und Überkapazitäten gekennzeichnet sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Sniace aufgrund der Beihilfen ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als ihre Konkurrenten verkaufen konnte.
33. Insbesondere ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob Lenzing in der fraglichen Zeit gute Ergebnisse erzielen und ihre Marktstellung verbessern konnte. Die erhebliche Beeinträchtigung der Marktstellung des Betroffenen müsse nämlich nicht zwangsläufig zu einer Minderung seiner Rentabilität, zu einer Verringerung seines Marktanteils oder zu Verlusten für den Betrieb führen. Ausschlaggebend sei, ob sich der Betroffene ohne die Entscheidung, deren Nichtigerklärung er begehrt, in einer günstigeren Position befinden würde. Dies könne durchaus den Fall einschließen, dass durch eine Vergünstigung, die einer der Konkurrenten von staatlichen Stellen erhält, Einnahmeausfälle entstehen.(20)
34. An diesem letzten Punkt knüpft die Kritik Spaniens und der Kommission an. Die dominierende Stellung Lenzings auf dem Markt für Viskosefasern und ihre gute Geschäftslage schließe eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Maßnahmen zugunsten von Sniace aus.
35. Spanien betont insbesondere, die Auswirkungen der Maßnahmen zugunsten von Sniace auf die Marktstellung von Lenzing seien nicht hinreichend präzisiert worden. Soweit das Gericht Einnahmeausfälle annehme, müssten diese definiert und konkretisiert werden. Jedenfalls würden Einnahmeausfälle alleine nicht ausreichen, um eine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung nachzuweisen.
36. Die Kommission schließt sich dieser Argumentation vollumfänglich an und vertieft sie. Die Zulässigkeit der Konkurrentenklage setze den Nachweis einer erheblichen, konkreten und kausal unmittelbar durch die streitigen Beihilfen hervorgerufenen eigenen Beeinträchtigung voraus.
37. Im Kern wirft dieser Klagegrund die Frage auf, unter welchen Umständen im Sinne des Urteils Cofaz eine Marktstellung spürbar beeinträchtigt („substantiellement affectée“) wird. Das Vorbringen Spaniens und der Kommission geht dahin, dass es sich um erhebliche Verluste des Konkurrenten handeln muss.
38. Für diese Auffassung gibt es jedoch weder in der Rechtsprechung noch im geschriebenen Recht eine Grundlage. Wie im Folgenden zu zeigen ist, reicht es vielmehr aus, wenn sich die Lage des klagenden Konkurrenten ohne die Beihilfe in einer gesondert identifizierbaren Form besser entwickelt hätte.
39. Das Merkmal der spürbaren Beeinträchtigung dient dazu, Konkurrenten zu identifizieren, die durch eine genehmigte Beihilfe dergestalt individualisiert werden, dass sie die im Urteil Plaumann aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.(21) Klagebefugte Konkurrenten sind somit durch die Beihilfe aus dem Kreis aller übrigen Personen in besonderer Weise herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat der angefochtenen Entscheidung. Diese individualisierende Wirkung unterscheidet eine spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung, die nach dem Urteil Cofaz zur Klage berechtigt, von einer nicht in diesem Sinne spürbaren Beeinträchtigung.
40. Grundsätzlich beeinträchtigt jeder selektiv bestimmten Marktteilnehmern gewährte Vorteil die Marktstellung aller Konkurrenten, die diesen Vorteil nicht genießen. Dies gilt insbesondere für die von Lenzing hervorgehobenen Betriebsbeihilfen. Ihre Marktstellung wird allerdings auch von vielen anderen Umständen positiv oder negativ beeinflusst. Daher kann die bloße Tatsache, dass eine Maßnahme geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, noch nicht ausreichen, um jeden Wirtschaftsteilnehmer, der in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zu dem von der Maßnahme Begünstigten steht, als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen.(22)
41. Eine den Konkurrenten individualisierende Wirkung der Beihilfe kann vielmehr nur angenommen werden, wenn die Beihilfe den Empfänger gegenüber dem Konkurrenten in einer Weise begünstigt, dass dieser Faktor eine besondere Stellung einnimmt. Diese besondere Stellung muss den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, die Auswirkungen des Vorteils für den Empfänger von den übrigen die Marktstellung des klagenden Konkurrenten beeinflussenden Umständen zu trennen und ihnen ein eigenes Gewicht für den Konkurrenten zuzumessen. So lässt sich die Formulierung des Gerichts im Beschluss Deutsche Post und DHL verstehen, dass der Kläger den Grad der Beeinträchtigung der Marktstellung darlegen müsse.(23)
42. Die Kommission betont daher zu Recht, dass die spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung eines klagenden Konkurrenten nicht mit der – u. U. nur drohenden – Verfälschung des Wettbewerbs nach Art. 87 EG verwechselt werden darf, die ein Merkmal einer verbotenen Beihilfe ist. Das Verbot von Beihilfen ist nämlich nicht auf Beihilfen beschränkt, deren wettbewerbsverfälschende Wirkung bestimmte Konkurrenten individualisiert.(24)
43. Dementsprechend verbieten sich allgemeine Aussagen darüber, wie zu beweisen ist, ob eine Marktstellung spürbar beeinträchtigt wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die Lage des klagenden Konkurrenten positiv oder negativ entwickelte. Sowohl die positive als auch die negative Entwicklung eines Unternehmens insgesamt können maßgeblich von ganz anderen Faktoren abhängen, so dass Beihilfen an andere Unternehmen eine negative Entwicklung nur verstärken bzw. eine positive Entwicklung schwächen. Entscheidend kann daher nur sein, ob sich die Lage des klagenden Konkurrenten ohne die Beihilfe in einer gesondert identifizierbaren Form besser entwickelt hätte.
44. Folglich sind die Struktur des jeweiligen Marktes und die Wirkung der angeblichen Beihilfe in den Blick zu nehmen.(25) Auf Märkten mit einer sehr großen Zahl von Anbietern – z. B. die Gesamtheit aller land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinschaft(26) – ist es eher unwahrscheinlich, dass einzelne Konkurrenten durch Beihilfen zugunsten anderer Unternehmen spürbar beeinträchtigt werden. Die Marktstellung des einzelnen Marktteilnehmers wird nämlich durch das Verhalten einer großen Zahl anderer Teilnehmer beeinflusst. Daher können Vorteile für einen dieser Teilnehmer kaum identifizierbare Auswirkungen auf seine Konkurrenten haben.(27)
45. Selbst bei Märkten mit wenigen Teilnehmern, aber mit einer relativ zersplitterten Nachfrage kann es für Konkurrenten schwierig sein, spürbare Auswirkungen einer Beihilfe darzulegen. Anders ist es dagegen, wenn ein Teilnehmer eines solchen überschaubaren Markts aufgrund der Beihilfe seine Produktion erheblich ausweiten kann.(28)
46. Ähnlich liegt es im vorliegenden Fall. Auf dem Markt für Viskose gibt es relativ wenige Anbieter. Auf diesem Markt bestanden darüber hinaus zur fraglichen Zeit Überkapazitäten und die Beihilfe ermöglichte einem Marktteilnehmer, der Sniace, das Überleben. Folglich bewirkte die Beihilfe zwar keine Erhöhung von Kapazitäten, doch auch die fortdauernde Nutzung bestehender Kapazitäten, die andernfalls weggefallen wären, hat auf einem Markt mit wenigen Anbietern und Überkapazitäten besonders herausgehobene Auswirkungen auf die Marktstellung der Konkurrenten. Sie hätten nämlich bei Wegfall dieser Kapazitäten möglicherweise die entsprechenden Marktanteile erwerben oder bei einer Verknappung des Angebots zumindest höhere Preise erzielen können.
47. Die Kommission hatte dem Gericht allerdings Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Lenzing gar nicht in der Lage gewesen wäre, einen Ausfall der Sniace auszunutzen. Während die Sniace nach den Feststellungen des Gerichts ihre Produkte zu niedrigeren Preisen als die europäische Konkurrenz verkaufte,(29) kündigte Lenzing „ihre zunehmende eigene Unabhängigkeit vom auf dem Weltmarkt herrschenden Preisdruck“ sowie Importbedarf zur Deckung der Nachfrage an.(30) Auch Lenzing selbst gibt an, ihre Kapazitäten seien im ersten Halbjahr 1996 voll ausgelastet gewesen.(31) Darüber hinaus sei der Preisdruck nicht allein von Sniace ausgegangen, sondern auch von asiatischen Anbietern.
48. Insofern ist zunächst daran zu erinnern, dass das Rechtsmittel nach den Art.n 225 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.(32)
49. Ob Lenzing ausreichend dargelegt hatte, dass ein Ausfall von Sniace ihre Marktstellung verbessert hätte, ist eine Tatsachenfrage, die grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen ist.
50. Auch eine Verfälschung der Tatsachen ist nicht ersichtlich. Die von der Kommission genannten Umstände stellen die spürbare Beeinträchtigung der Marktstellung Lenzings nämlich höchstens vorübergehend in Frage. Selbst wenn Lenzing mangels eigener Kapazitäten nicht sofort die Marktanteile von Sniace hätte übernehmen können, so lässt ihre überdurchschnittliche Entwicklung in den vorangehenden Jahren vermuten, dass Lenzing mittelfristig zumindest einen Teil der Marktanteile von Sniace hätte erwerben können.
51. Was den Einfluss des Fortbestehens von Sniace auf die Preise angeht, stützt sich das Gericht in Randnr. 88 zu Recht auf einen von der Kommission selbst vorgelegten Fachartikel, wonach Sniace einen über ihre geringe Marktstellungskapazität hinausgehenden negativen Einfluss auf die Preise ausübe. Trotz weiterer Einflüsse, etwa durch asiatische Konkurrenten – würde bei einem Ausfall von Sniace dieser negative Einfluss entfallen.
52. Daher durfte das Gericht ohne Verfälschung von Tatsachen davon ausgehen, dass der wichtigste Konkurrent auf diesem Markt, Lenzing, ohne die Beihilfe für Sniace Mehreinnahmen erzielt hätte bzw. wegen der Beihilfe Einnahmeausfälle erlitt. Diese Ausfälle werden zwar nicht beziffert, doch dürfte dies weder möglich sein, noch ist es notwendig. Es ist nämlich – zumindest nach den vorliegenden Informationen – offensichtlich, dass dem Überleben der Sniace im Vergleich zu den übrigen die Marktstellung Lenzings beeinflussenden Umständen eine besondere Bedeutung zukommt.
53. Das Gericht stellt folglich zu Recht fest, dass Lenzing durch die Entscheidung der Kommission individualisiert wird. Die Einwände von Spanien und der Kommission greifen somit nicht durch und dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.
C – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: das Kriterium des privaten Gläubigers
54. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wenden sich Spanien und die Kommission gegen die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch das Gericht. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall dafür maßgeblich, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Parteien streiten darüber, ob es eine Beihilfe darstellt, dass die TGSS und der Fogasa ihre gesicherten Forderungen nicht durchgesetzt haben, obwohl Sniace die Umschuldungsvereinbarungen über ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bzw. die Rückzahlungsvereinbarungen über die vom Fogasa vorgestreckten Löhne und Gehälter verletzt hat. Nach der Kommissionsentscheidung vom 28. Oktober 1998 lag darin ein erheblicher Vorteil, da Sniace bei Durchsetzung dieser Forderungen möglicherweise geschlossen worden wäre.(33)
1. Zur Verletzung des Urteils Tubacex
55. Spanien und die Kommission tragen im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, der Gerichtshof habe im Urteil Tubacex(34) bereits für vergleichbare Verhaltensweisen anerkannt, dass keine Beihilfe vorliege. Das Gericht habe dieses Urteil verkannt und – im Gegenteil – die streitgegenständlichen Umschuldungs- und Rückzahlungsvereinbarungen per se als Beihilfe angesehen.
56. Art. 87 Abs. 1 EG definiert die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat.(35) Insbesondere steht fest, dass das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert.(36)
57. Für die Frage, ob ein solcher Vorteil eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 des Vertrages darstellt, ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.(37) Vereinbarungen von Rückzahlungsmodalitäten oder von Umschuldungen mit öffentlichen Gläubigern sind daher mit dem Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers zu vergleichen, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation gegenüber seinem Schuldner befindet wie der öffentliche Gläubiger und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht.(38)
58. Die Notwendigkeit dieses Vergleichs bestätigt die These Spaniens und der Kommission, dass das Verhalten der TGSS und des Fogasa nicht bereits als solches zwangsläufig als Beihilfe anzusehen ist. Diesen Ausgangspunkt stellt allerdings auch das Gericht nicht in Frage, da es in Randnr. 149 des angegriffenen Urteils genau diesen Vergleich einleitet. Insoweit greift das Vorbringen Spaniens und der Kommission folglich nicht durch.
59. Die Kommission hat sich offenbar in der Vergangenheit bei der Beurteilung des Verhaltens öffentlicher Gläubiger insbesondere dadurch leiten lassen, ob die Zinsen bei Säumnis des Schuldners dem Marktzins entsprachen. Im vorliegenden Fall wie auch im Verfahren Tubacex kam nur der gesetzliche Zins zur Anwendung, der offenbar unterhalb des Marktzinses lag. Der Umfang der zurückzufordernden Beihilfe ergab sich nach Auffassung der Kommission jeweils aus der Zinsdifferenz.(39)
60. Im Urteil Tubacex hat der Gerichtshof allerdings diesen Orientierungsmaßstab verworfen, da auch jeder private Gläubiger von säumigen Schuldnern nur den gesetzlichen Zinssatz verlangen könne.(40) Aufgrund dieser Entscheidung änderte die Kommission am 20. September 2000 ihre Entscheidung vom 28. Oktober 1998 und stellte fest, dass die Vereinbarungen der Sniace mit der TGSS und dem Fogasa keine staatliche Beihilfe darstellten.
61. Anders als Spanien und die Kommission vortragen, stellt das Gericht das Urteil Tubacex nicht in Frage, sondern beanstandet in Übereinstimmung mit Lenzing, dass die Kommission sich nicht damit auseinandersetzte, inwieweit die Zugeständnisse des Fogasa und der TGSS bei der Durchsetzung ihrer Forderungen als Beihilfe anzusehende Vorteile darstellen. Diese Vorteile waren gerade nicht Gegenstand des Urteils Tubacex. Folglich ist dieser Teil des Rechtsmittels zurückzuweisen.
2. Zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers
62. Spanien und die Kommission vertreten die Auffassung, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass die TGSS und der Fogasa im vorliegenden Fall wie private Gläubiger gehandelt hätten.
63. Das Gericht hat hingegen dieser Feststellung widersprochen und in diesem Zusammenhang insbesondere drei Gründe verworfen, auf die die Kommission sich stützte.
64. In den Randnrn. 155 und 156 lehnt das Gericht ab, die Situation des Fogasa und der TGSS mit privaten Gläubigern zu vergleichen, die im Rahmen einer Umschuldung auf 40 % ihrer Forderungen verzichteten, da die Forderungen dieser Gläubiger nicht gesichert waren. Sie befanden sich folglich nicht in einer vergleichbaren Lage.
65. Anschließend widerspricht das Gericht in den Randnrn. 157 und 158 dem Vergleich mit dem Verhalten eines weiteren gesicherten Privatgläubigers, der wie die öffentlichen Gläubiger seine Forderung nicht durchsetzte. Es sei nämlich nicht bekannt, ob Sniace auch diesem Gläubiger gegenüber säumig war oder Umschuldungsvereinbarungen verletzte. Daher könne nicht geprüft werden, ob dieser Gläubiger sich in einer vergleichbaren Lage befunden habe wie die TGSS und der Fogasa.
66. Schließlich wies das Gericht in den Randnrn. 159 und 160 die Erwägung zurück, beide Gläubiger hätten ihre Aussichten optimiert, die geschuldeten Beträge zurückzuerhalten. Einerseits sei bei ausreichender Sicherung eine solche Optimierung nicht nötig, andererseits habe die Kommission gar nicht beurteilen können, ob Sniace überlebensfähig war.
67. Daraus schloss das Gericht, die Kommission habe bei der Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers einen offensichtlichen Fehler begangen.
68. Die Kommission wendet demgegenüber ein, das Gericht habe den anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt. Es habe die Entscheidung der Kommission nicht auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler überprüft, sondern im Detail.
69. Die Kommission und Spanien tragen darüber hinaus vor, dass auch private Gläubiger Stundungsvereinbarungen abschließen würden und dies insbesondere unter den vorliegenden Bedingungen getan hätten.
a) Zur Prüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers
70. Das Gericht hat meiner Ansicht nach in Randnr. 150 mit Recht festgestellt, dass die Kommission über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, wenn sie das Kriterium des privaten Gläubigers anwendet. Diese Prüfung verlangt nämlich, komplexe wirtschaftliche Tatsachen aus der Perspektive eines hypothetischen privaten Gläubigers zu würdigen. Soweit die Prüfung von Artikel 87 Abs. 1 EG durch die Kommission eine derartige Würdigung einschließt, ist die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters(41) auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.(42)
71. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ist ihre Prognose nur offensichtlich fehlerhaft, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre, d. h. wenn kein vorstellbarer, rational handelnder privater Gläubiger sich unter den Bedingungen des Falles so verhalten hätte wie der staatliche Gläubiger.
72. Ist es dagegen möglich, dass ein privater Gläubiger so handeln könnte, wie es die Kommission im Ergebnis annimmt, so kann ihre Beurteilung nicht offensichtlich fehlerhaft sein. Die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers würde andernfalls darauf hinauslaufen, dass die Gemeinschaftsgerichte ihre eigene Prognose des Verhaltens privater Gläubiger an die Stelle der Prognose der Kommission setzen.
73. Das Gericht hat im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, warum die von der Kommission angeführten Gründe nicht die Schlussfolgerung rechtfertigten, die TGSS und der Fogasa hätten sich wie private Gläubiger verhalten.(43) Schon daraus schloss das Gericht, die Kommission hätte sich bei der Beurteilung offensichtlich geirrt.
74. Unter den zurückgewiesenen Gründen befand sich jedoch das Vorbringen, ein anderer, gesicherter privater Gläubiger habe ebenfalls auf die Durchsetzung seiner Forderung verzichtet, obwohl Sniace auch in Bezug auf seine Forderungen säumig geblieben sei. Das Gericht stellt insoweit in den Randnrn. 157 und 158 des angegriffenen Urteils zwar zu Recht fest, die Gründe für dieses Verhalten seien nicht hinreichend aufgeklärt, um nachzuweisen, dass ein privater Gläubiger in der Situation der TGSS und des Fogasa genauso gehandelt hätte. Allerdings ist genauso wenig bewiesen, dass ein privater Gläubiger nicht so gehandelt hätte. Aufgrund der vorliegenden Informationen zeigt das Verhalten dieses Gläubigers, dass die Annahme der Kommission über das Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers zumindest möglich war.
75. Die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission in den Randnrn. 154 ff. des angegriffenen Urteils ist daher mit einer Rechtsfehler behaftet und kann nicht aufrechterhalten werden.
b) Zur Prüfung eines Begründungsfehlers und der Sachverhaltsermittlung
76. Jedoch führt eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, wenn sich dessen Tenor aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt.(44) Da Lenzing auch die Begründung der Kommissionsentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, ist zu prüfen, ob dieser Klagegrund durchdringt.
77. Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung für Gemeinschaftsverordnungen muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.(45) Die Begründung ist dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der beschwerenden Entscheidung mitzuteilen; ein Verstoß gegen Art.253 EG kann vor dem Gerichtshof nicht geheilt werden.(46)
78. Zwar ist die Begründungspflicht von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört.(47) Da aber die gerichtliche Kontrolle aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission eingeschränkt ist, hat die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine besonders fundamentale Bedeutung. Zu diesen Garantien gehört – anders als die Kommission vorträgt – insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidungen hinreichend zu begründen.(48)
79. Folglich muss die Kommission schlüssig und widerspruchsfrei begründen, warum sie unter den verschiedenen vorstellbaren Verhaltensweisen eines privaten Gläubigers gerade diejenige ausgewählt hat, die dem Verhalten der staatlichen Gläubiger entsprach. Die Begründung muss auch erkennen lassen, inwieweit die Kommission die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen für diese Annahme ermittelt hat.
80. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung keinen Hinweis auf den privaten Gläubiger enthielt, der trotz Säumnis von Sniace darauf verzichtete, seine gesicherten Forderungen durchzusetzen. Ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilung der Kommission im Ergebnis möglich war, fehlte somit. Selbst wenn dieser Grund genannt worden wäre, so hätte er die Entscheidung nicht ausreichend begründen können, da die Kommission bislang nicht angeben konnte, ob dieser Gläubiger sich in einer vergleichbaren Lage befand. Wie das Gericht in Randnr. 158 des angegriffenen Urteils betont hat, hat die Kommission dies nämlich bislang nicht aufgeklärt.
81. Den beiden übrigen Gründen, die in den Entscheidungen angegeben waren, hat das Gericht mit Recht widersprochen.
82. Was den in den Randnrn. 155 und 156 zurückgewiesenen Vergleich mit anderen privaten Gläubigern angeht, die im Rahmen einer Gläubigervereinbarung auf 40 % ihrer Forderungen verzichteten, so hat bereits die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. September 2000 festgestellt, dass deren Lage nicht mit der TGSS und der Fogasa vergleichbar sei, insbesondere hinsichtlich der Sicherheiten.(49)
83. Von größerem Gewicht ist die in den RandNrn. 159 und 160 verworfene Erwägung, dass die TGSS und der Fogasa ihre Aussichten optimiert hätten, die geschuldeten Beträge ohne finanzielle Verluste zurückzuerhalten, indem sie den Konkurs der Sniace vermieden.
84. In der Tat würde ein privater Gläubiger versuchen, seine Forderungen möglichst ohne Verluste durchzusetzen. Wie Lenzing betont, hat das Gericht jedoch völlig zu Recht festgestellt, dass die Gründe der Entscheidung und das Vorbringen der Kommission in diesem Punkt widersprüchlich sind.
85. Widersprüche bestehen zunächst hinsichtlich der Sicherung der Forderungen der TGSS und des Fogasa. Einerseits geht die Kommission im vorliegenden Verfahren davon aus, die Forderungen der TGSS und des Fogasa seien gesichert, und hat dies auch teilweise in der Entscheidungsbegründung niedergelegt.(50) Andererseits soll es notwendig sein, den Konkurs der Sniace zu vermeiden, um die Forderungen ohne Verluste zu realisieren. Verluste sind jedoch nur zu befürchten, wenn die Sicherheiten nicht ausreichen.
86. Widersprüche existieren auch, wenn man unterstellt, dass die Forderungen tatsächlich nicht ausreichend gesichert waren. Das Abwarten der Gläubiger erhöht die Chancen, geschuldete Beträge ohne Verlust zurückzuerhalten, nur, wenn der Schuldner die Krise überwindet und seine Lage verbessert. In den angefochtenen Entscheidungen äußert die Kommission jedoch an mehreren Stellen Zweifel an der Lebensfähigkeit von Sniace,(51) ohne darzulegen, warum sie trotzdem von positiven Zukunftsaussichten ausgeht.
87. Im gerichtlichen Verfahren trägt die Kommission dazu nur vor, dass sie sich auf die Darstellung der spanischen Regierung hätte verlassen dürfen, wonach Umstrukturierungs- und Sanierungspläne vorgelegen hätten.(52) Wenn dies der einzige Anlass wäre, von einer Überlebenschance von Sniace auszugehen, so läge darin nicht nur ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidungen, sondern darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Das Gericht hat nämlich in Randnr. 160 des angegriffenen Urteils festgestellt, dass weder Spanien noch die Kommission über die notwendigen Informationen verfügten, um zu prüfen, ob Sniace überlebensfähig war. Diese Tatsachenfeststellung kann der Gerichtshof als solche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüfen(53) und die Beteiligten stellen sie auch nicht in Frage.
88. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das – in den Gründen der Entscheidung nicht zu findende – Vorbringen Spaniens und der Kommission, die TGSS habe beim Überleben von Sniace weitere Sozialversicherungsbeiträge erwarten können und dem Fogasa wären in diesem Fall zumindest weitere Ausgaben für die Arbeitnehmer von Sniace erspart geblieben, dem Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers nicht zugrunde gelegt werden kann.
89. Im Prinzip sind entsprechende Motive – die Erwartungen künftiger Geschäfte bzw. die Vermeidung künftiger Kosten – zwar bei privaten Gläubigern vorstellbar. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um öffentliche Interessen des Staates, deren Verwirklichung bestimmten öffentlichen Institutionen aufgegeben wird. Diese Interessen sind typischerweise das Motiv für die Gewährung einer klassischen Beihilfe. Wie Lenzing zu Recht betont, können sie daher nicht als Motiv anerkannt werden, um Vorteile für bestimmte Unternehmen durch den Verzicht auf die Durchsetzung von Forderungen zu rechtfertigen. Andernfalls könnte man auch Kapitalzuschüsse durch öffentliche Investoren dadurch rechtfertigen, dass Arbeitsplätze gesichert werden. Das hat der Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt.(54)
90. Folglich sind Begründungsansätze der Kommission entweder ungeeignet, die angefochtene Kommissionsentscheidung zu tragen oder sie widersprechen einander und heben sich somit gegenseitig auf. Dieser Widerspruch könnte nur aufgelöst werden, indem die Kommission den zugrunde liegenden Sachverhalt so weit aufklärt, dass sie entscheiden kann, welche Erwägungen für einen hypothetischen privaten Gläubiger maßgeblich wären und diese hinreichend substanziiert in den Gründen ihrer Entscheidung darlegt. Da entsprechende Erwägungen fehlen, ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft.
3. Ergebnis
91. Das angegriffene Urteil ist zwar mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission feststellt, doch ist es aufgrund der unzureichenden Begründung der angefochtenen Kommissionsentscheidung aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. Daher ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
IV – Zu den Kosten
92. Gemäß Art. 122 in Verbindung mit Art. 118 und Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten eines Rechtsmittelverfahrens.(55)
93. Spanien hat somit in jedem Fall seine eigenen Kosten zu tragen. Darüber hinaus beantragt Lenzing, Spanien – nicht aber der Kommission – ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Da aber Spanien und die Kommission gemeinsam unterliegen, wären ihnen beiden die Kosten gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.(56) In dieser Situation kann sich Lenzing nicht einen von zwei Kostenschuldnern auswählen, sondern die Kosten sind beiden unterliegenden Parteien gemeinsam aufzuerlegen.
V – Ergebnis
94. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten, die der Lenzing AG im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437 (ABl. 1999, L 149, S 40).
3 – Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2741 (ABl. 2001, L 11, .46).
4 – Lenzing AG/Kommission (Slg. 2004, II-3597).
5 – Randnrn. 8 bis 29 des angegriffenen Urteils.
6 – Urteil vom 29. April 1999, Kommission/Spanien, C-342/96, Slg. 1999, I-2459.
7 – Randnrn. 4 bis 23 der Rechtsmittelschrift.
8 – Randnrn. 24 bis 65 der Rechtsmittelschrift.
9 – Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 211, 238) und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20).
10 – Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-78/03 P (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Slg. 2005, I-10737, Randnrn. 34 ff.).
11 – Urteil ARE (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 35 f.).
12 – Urteil ARE (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 34 f.).
13 – Urteil ARE (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 68 ff., noch etwas offener formuliert in Randnr. 37).
14 – Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).
15 – Urteile des Gerichts vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission (T-435/93, Slg. II-1281, Randnr. 64), vom 5. November 1997, Ducros/Kommission (T-149/95, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 34) und vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72). Vgl. demgegenüber den Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL/Kommission (C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, nur auf Deutsch und Französisch verfügbar, Randnr. 41).
16 – Randnr. 80 des angegriffenen Urteils.
17 – Urteil ARE (zitiert in Fn. 10, Randnr. 37) und Urteil des Gerichts vom 21. März 2001, Hamburger Hafen‑ und Lagerhaus u. a./Kommission (T‑69/96, Slg. 2001, II‑1037, Randnr. 41.
18 – Urteil Cofaz (zitiert in Fn. 14, Randnr. 28).
19 – Im Fall einer noch nicht ausgezahlten Beihilfe müssen sogar Prognosen über zwei hypothetische Situationen entwickelt werden.
20 – Randnr. 90 des angegriffenen Urteils.
21 – Urteile Plaumann/Kommission und Cook/Kommission, beide zitiert in Fn. 9.
22 – Urteil vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission (10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnrn. 7/8).
23 – Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission (T‑358/02, Slg. II‑1565, Randnr. 37).
24 – Vgl. insoweit den Beschluss Deutsche Post und DHL (zitiert in Fn. 15, Randnr. 47).
25 – So hat das Gericht im Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission (T‑146/03, Slg. 2006, I-0000, Randnrn. 50 ff.) bei einer Beihilfe zugunsten von Tankstellen auf die jeweiligen lokalen Konkurrenten des begünstigten Tankstellenbetreibers abgestellt.
26 – So im Urteil ARE, zitiert in Fn. 10.
27 – Vgl. insofern auch den Beschluss des Gerichts Deutsche Post und DHL/Kommission (zitiert in Fn. 23, Randnrn. 15 f.), wo nach dem Vortrag der Kommission eine große Zahl von Märkten und eine große Zahl von Unternehmen betroffen waren, und das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u. a./Kommission (T-117/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 60), wo sich etwa 1200 Unternehmen in der gleichen Lage befanden.
28 – Urteil des Gerichts ASPEC (zitiert in Fn. 15, Randnr. 70).
29 – Randnr. 88 des angegriffenen Urteils.
30 – Randnr. 62 des angegriffenen Urteils.
31 – Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 20. Juni 2005.
32 – Siehe im Beihilfenrecht das Urteil vom 1. Juni 2006, P&O European Ferries (Vizcaya)/Kommission und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 60) sowie allgemeiner die Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission (C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Randnr. 29), vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult (C-237/98 P, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 35 f.) und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49).
33 – 80. Erwägungsgrund.
34 – Zitiert in Fn. 6.
35 – Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C‑387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 13, vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C‑256/97, DMT, Slg. 1999, I‑3913, Randnr. 19, vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, (C‑276/02, Slg. 2004, I-8091, Randnr. 24), vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365, Randnr. 38) und vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, (C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 29).
36 – Urteil DMT, zitiert in Fn. 35.
37 – Urteile DMT (zitiert in Fn. 35, Randnr. 22) und Tubacex (zitiert in Fn. 6, Randnr. 41).
38 – Urteil DMT (zitiert in Fn. 35, Randnr. 25).
39 – Siehe für den vorliegenden Fall Art. 1 sowie den 83. und den 90. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 28. Oktober 1998.
40 – Urteil Tubacex (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 48 f.).
41 – Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der nationale Richter eine ähnliche Beurteilung wie die Kommission treffen muss, wenn er prüft, ob eine nicht der Kommission mitgeteilte Maßnahme eine Beihilfe ist und daher nach Art. 88 Abs. 3 EG nicht durchgeführt werden darf, vgl. die Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a (C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnrn. 49 ff.), vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 31) und vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung u. a. (C‑368/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).
42 – Urteil vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnrn. 10 und 11).
43 – Siehe oben, Nrn. 64 ff.
44 – Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission (C‑30/91 P, Slg. 1992, I‑3755, Randnr. 28), vom 30. September 2003, Biret International/Rat (C‑93/02 P, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 60) und vom 2. Dezember 2004, José Martí Peix/Kommission (C‑226/03 P, Slg. 2004, I-11421, Randnr. 29).
45 – Urteile vom 9. Juli 1969, Italien/Kommission (1/69, Slg. 1969, 277, Randnr. 9), vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 48), vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C-66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 26) und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 137).
46 – Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, Slg. 2002, I‑8031, Randnr. 84).
47 – Urteile vom 22 März 2001, Frankreich/Kommission (C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35) und Italien/Kommission (C-66/02, zitiert in Fn. 45).
48 – Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, (C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14) und vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission (C‑258/90 und C‑259/90, Slg. 1992, I‑2901, Randnr. 26).
49 – 26. Erwägungsgrund.
50 – Siehe den 26. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 20. September 2000 sowie für den Fogasa den 89. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 28. Oktober 1998.
51 – Siehe etwa den 77., den 81. und den 89. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 28. Oktober 1998.
52 – Siehe Randnr. 81 der Rechtsmittelbeantwortung und Randnr. 160 des angegriffenen Urteils.
53 – Siehe oben, Nr. 48.
54 – Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission [Hytasa] (C-278/92, C-279/92 und C‑280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22).
55 – Urteil vom 24. September 2002, Falck/Commission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 191).
56 – Vgl. die Urteile vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C‑122/99 P und C‑125/99 P, Slg. 2001, I‑4319, Randnr. 65) und vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 32).