23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-418/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 4 und 10 - Umsetzung und Anwendung - IBA 2000 - Wert - Qualität der Daten - Kriterien - Ermessensspielraum - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 - Umsetzung und Anwendung)

(2008/C 51/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Doherty und M. van Beek)

Beklagter: Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von E. Cogan, Barrister, und G. Hogan, SC)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Hellenische Republik (Bevollmächtigter: E. Skandalou) und Königreich Spanien (Bevollmächtigter: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 und 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) — Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 10 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung sowie gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es versäumt hat

seit dem 6. April 1981 gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung alle Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind für die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten, mit Ausnahme der zur Erhaltung der grönländischen Blessgans (Anser albifrons flavirostris) bestimmten Gebiete, und für in diesem Anhang I nicht genannte regelmäßig auftretende Zugvogelarten, mit Ausnahme der zum Schutz des Kiebitzes (Vanellus vanellus), des Rotschenkels (Tringa totanus), der Bekassine (Gallinago gallinago) und des Großen Brachvogels (Numenius arquata) bestimmten Gebiete;

seit dem 6. April 1981 sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung auf Gebiete angewandt werden, die gemäß dieser Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind,

die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden,

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 im Hinblick auf alle nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung ausgewiesenen oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie anerkannten besonderen Schutzgebiete nachzukommen,

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Nutzung aller unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 fallenden Gebiete als Erholungsgebiete den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen,

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Pläne nachzukommen,

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf die Genehmigung von Aquakulturvorhaben nachzukommen,

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 in Bezug auf Instandsetzungsarbeiten an Entwässerungskanälen im besonderen Schutzgebiet Glen Lough nachzukommen, und

alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Art. 10 der Richtlinie 79/409 in der durch die Richtlinie 97/49 geänderten Fassung nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Irland trägt die Kosten.

4.

Die Hellenische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.