BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
5. März 2004
Rechtssache T‑281/03
Xanthippi Liakoura
gegen
Rat der Europäischen Union
„Beamte – Beurteilung – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung bestimmter Bewertungen in der Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1999–2001.
Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 91)
2. Beamte – Klage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse
(Beamtenstatut, Artikel 91)
3. Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 43)
4. Beamte – Beurteilung – Innerdienstliche Richtlinie eines Organs für das Beurteilungsverfahren – Rechtswirkungen
(Beamtenstatut, Artikel 43)
1. Das Gericht ist im Rahmen einer auf Artikel 91 des Statuts gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht für den Erlass von Anordnungen gegenüber einem Organ zuständig, so dass die Klage, die darauf gerichtet ist, einem Organ aufzugeben, die Beurteilung eines Beamten mit einer Übersetzung zu versehen, als unzulässig abzuweisen ist.
(Randnr. 22)
Vgl. Gerichtshof, 27. April 1989, Turner/Kommission, 192/88, Slg. 1989, 1017; Gericht, 16. Dezember 1997, Richter/Kommission, T‑19/97, Slg. ÖD, I‑A‑379 und II‑1019, Randnr. 60
2. Ein Beamter hat kein Interesse mehr an einer Anfechtungsklage, wenn er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits das Ziel erreicht hat, das ihn zur Einleitung des Vorverfahrens bewogen hatte.
(Randnrn. 36 bis 38)
3. Die Beurteilenden verfügen bei den Werturteilen über die Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, über das weiteste Ermessen, und der Gemeinschaftsrichter hat nicht in diese Bewertung einzugreifen, außer im Fall eines offensichtlichen Irrtums oder einer offensichtlichen Überschreitung von Befugnissen. Die den Bewertungen in der Rubrik für die Einzelbeurteilungen beigefügten etwaigen Bemerkungen haben den Zweck, diese Bewertungen zu begründen, um es dem Beamten zu erlauben, sich in voller Sachkenntnis ein Bild von ihrer Berechtigung zu machen, und gegebenenfalls dem Gericht deren Kontrolle zu ermöglichen.
(Randnrn. 40 und 41)
Vgl. Gerichtshof, 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, Slg. 1983, 1789, Randnr. 23; Gericht, 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Slg. ÖD, I‑A‑41 und II‑185, Randnr. 142
4. Der von einem Organ erstellte Leitfaden für die Beurteilung hat den Rang einer innerdienstlichen Richtlinie, die für das Organ verbindlich ist, es sei denn, das Organ beschließt, durch eine mit Gründen versehene ausführliche Entscheidung davon abzuweichen.
(Randnr. 42)
Vgl. Gerichtshof, 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, 190/82, Slg. 1983, 3981, Randnr. 20; Gericht, 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑63/89, Slg. 1991, II‑19, Randnr. 5; Gericht, 21. Oktober 1992, Maurissen/Rechnungshof, T‑23/91, Slg. 1992, II‑2377, Randnrn. 41 ff.