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Leitsätze

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1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antragsschrift - Formerfordernisse - Mangelnde Vorlage von Schriftstücken - Behebung des Mangels

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 §§ 3 bis 6 und 104 § 3)

2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Erwägungen - Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

Leitsätze

$$1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht ohne weiteres unzulässig, wenn die in den Artikeln 104 § 3 in Verbindung mit 44 §§ 3 und 5 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Unterlagen nicht beigefügt sind. Denn unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Bezugnahme des Artikels 104 § 3 der Verfahrensordnung auf Artikel 44 der Verfahrensordnung sind die in dieser Vorschrift genannten Grundsätze auch im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung anzuwenden, insbesondere die in dessen § 6 genannten, nach dem der Kanzler, wenn die Klageschrift Artikel 44 §§ 3 bis 5 der Verfahrensordnung nicht entspricht, dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen hat.

( vgl. Randnrn. 43-45 )

2. Bringt der Antragsteller vor, er könne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden, so hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob die eventuelle Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstuende, und ob - umgekehrt - die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Weiter hat das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien zu würdigen, ob der Erlass von einstweiligen Maßnahmen erforderlich ist, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden des Antragstellers zu verhindern. Grundsätzlich kommt den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes unbestreitbar Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen zu. Außerdem kann die Tatsache, selbst zur Entstehung dieses Schadens durch Nachlässigkeit oder Unterlassung beigetragen zu haben, dazu führen, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der untätigen Partei ausfällt.

( vgl. Randnrn. 105-107, 110 )