1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zeichen, das mehrere Bedeutungen haben kann – Ablehnung der Eintragung bei Vorliegen eines beschreibenden Charakters in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Wortzeichen „QUICK-GRIP“
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
1. Ein Wortzeichen ist nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in der Anmeldung in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(vgl. Randnr. 32)
2. Das Wortzeichen QUICK GRIP, für das die Eintragung für Waren beantragt wurde, die zur Klasse 8 im Sinne des Abkommens von Nizza gehören und die Handwerkzeuge, darunter Klemmen sowie Teile und Zusatzteile für diese Waren umfasst, kann keine Gemeinschaftsmarke darstellen. Denn die Verbindung zwischen diesem Zeichen und den genannten Waren erscheint hinreichend eng, um unter das Eintragungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen, da das Zeichen es den maßgebenden Verkehrskreisen, den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern der Gemeinschaft, ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung zu erkennen, dass die betreffenden Waren leicht und schnell halten, und die Wahl der Begriffe „quick“ und „grip“ vom Verbraucher keineswegs einen imaginativen oder willkürlichen Akt verlangt.
(vgl. Randnrn. 27, 31, 33-34)