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Leitsätze

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Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Fangquotenregelung – Aufteilung des Fanganteils zwischen den Mitgliedstaaten – Grundsatz der relativen Stabilität – Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Gebiete und der Bevölkerung, die von der Fischerei abhängen – Keine Begründung eines subjektiven Rechts für den Einzelnen

(Artikel 288 Absatz 2 EG; Beitrittsakte von 1985, Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f; Verordnung Nr.  3760/92 des Rates, Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii)

Leitsätze

Der Grundsatz der relativen Stabilität in Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, dem zufolge der Rat die Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten so aufteilt, dass die relative Stabilität der Fischereitätigkeit eines jeden Mitgliedstaats bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist, enthält einen Maßstab für die Aufteilung der gemeinschaftlichen Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten in Form von Quoten, die den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, und garantiert den Fischern daher nicht den Fang einer bestimmten Menge Fisch, da das Erfordernis der relativen Stabilität so zu verstehen ist, dass bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat nur ein fester Prozentsatz beizubehalten ist.

Ebenso betrifft Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts Spaniens und Portugals ausschließlich die Aufteilung der Sardellenquote in einem bestimmten Gebiet und enthält keinen Hinweis auf die Lage der Sardellenfischer der beiden in diesem Gebiet fangberechtigten Länder und schon gar nicht auf eine Verpflichtung des Rates, die besondere Lage dieser Fischer zu berücksichtigen, wenn er eine Übertragung von Sardellenquoten von einem Nachbargebiet auf dieses Gebiet genehmigt.

Somit bestimmen der Grundsatz der relativen Stabilität und der genannte Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f mit hinreichender Genauigkeit die Mitgliedstaaten als Inhaber der Fischereirechte und legen den Inhalt dieser Rechte fest, so dass sie nicht den Zweck haben, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Dabei spielt es keine große Rolle, dass nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3760/92 die in dieser Verordnung angeführte relative Stabilität die besonderen Bedürfnisse der Gebiete berücksichtigen muss, deren Bevölkerung in besonderem Maße von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und der Rat bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten bei jedem der betreffenden Bestände die Interessen abzustimmen hat, die die einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf ihre herkömmlichen Fischereitätigkeiten und gegebenenfalls ihre Bevölkerung sowie ihre örtlichen von der Fischerei abhängigen Gewerbezweige vertreten. Die herkömmlichen Fischereirechte werden nämlich von Staaten und nicht von einzelnen Reedern erworben, die sich somit nicht auf ein subjektives Recht berufen können, dessen Verletzung ihnen einen Entschädigungsanspruch aufgrund von Artikel 288 Absatz 2 EG eröffnen würde.

(vgl. Randnrn. 87, 89, 91, 93-96)