Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2009 – Socratec/Kommission

(Rechtssache T-269/03)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt für Verkehrstelematiksysteme – Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung der Hauptsache“

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird – Klage eines Mitbewerbers der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der während des Verfahrens in die Liquidation überführt worden ist (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 20, 36‑41, 43, 47)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/792/EG der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 – DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (ABl. L 300, S. 62)

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Die Socratec – Satellite Navigation Consulting, Research & Technology GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission, der Daimler AG, der Daimler Financial Services AG, der Deutschen Telekom AG und der Toll Collect GmbH.

3.

Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.