Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 – CB/Kommission

(Rechtssache T-266/03)

„Wettbewerb – Kartelle – Geldkarten – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 – Begründung – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 36-37)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 62-64)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Umfang – Zugang zu den Räumlichkeiten der Unternehmen (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14) (vgl. Randnrn. 69-72)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – An die nationalen Behörden gerichteter Antrag auf Unterstützung – Gerichtliche Überprüfung – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 14 Abs. 6) (vgl. Randnr. 75)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1524/9 der Kommission vom 7. Mai 2003 in der Sache COMP/D1/38.606, mit der dem Groupement des cartes bancaires und seinen Tochtergesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in geänderter Fassung, zu dulden, und darauf, alle Unterlagen und andere der Kommission im Laufe der Nachprüfung zur Kenntnis gelangte Beweisstücke aus der Akte zu entfernen und dem Kläger zurückzugeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.