Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 37-38, 141-142)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 39-44)
3. Außervertragliche Haftung – Ersatz des durch die Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadens (Art. 288 Abs. 2 EG; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1073/1999, Art. 8 Abs. 3, und Nr. 45/2001, Art. 2 Buchst. a und b, 3, 4 Abs. 1, und 5) (vgl. Randnrn. 193-199)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Art. 288 Abs. 2 EG, Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1073/1999, Art. 8 Abs. 3, und Nr. 45/2001, Art. 2, 3, 4 Abs. 1, und 5 Buchst. a und e) (vgl. Randnrn. 200-216, 230-233)
5. Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Verordnung Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des OLAF (Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 236-246, 250-251)
6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 304, 320, 330, 333)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch die Veröffentlichung von Informationen betreffend eine vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen sie durchgeführte Untersuchung sowie durch die Weigerung des OLAF, ihr Einsicht in die Untersuchungsakte zu geben und ihr eine Abschrift des Abschlussberichts zu übermitteln, erlitten hat
Tenor
1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin.