Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2006 – Torres / HABM – Bodegas Muga (Torre Muga)

(Rechtssache T‑247/03)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Torre Muga – Ältere nationale und internationale Wortmarken TORRES – Verwechslungsgefahr – Verletzung der Verteidigungsrechte“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 71)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. April 2003 (Rechtssache R 998/2001‑1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Miguel Torres SA und der Bodegas Muga SA.

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Bodega Muga SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke Torre Muga (Anmeldung Nr. 791 004 für Waren der Klasse 33)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Miguel Torres SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Marken TORRES (eine internationale Marke, eine dänische Marke, eine deutsche Marke, drei spanische Marken und zwei englische Marken) für Waren der Klasse 33

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

 

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.