Rechtssache T-204/03

Haladjian Frères SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Artikel 82 EG – Vertrieb von Ersatzteilen – Paralleleinfuhren – Beschwerde – Zurückweisung“

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 27. September 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden

(Verordnung Nr. 17 des Rates; Verordnung Nr. 2842/98 der Kommission)

2.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission

(Artikel 81 EG und 82 EG)

3.     Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert

(Artikel 81 EG, 82 EG und 230 EG)

4.     Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Kriterien

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

5.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Prüfung von Beschwerden – Überlange Dauer

(Artikel 81 EG und 82 EG)

6.     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission

(Artikel 81 EG und 82 EG)

7.     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang

(Artikel 81 EG, 82 EG und 253 EG)

1.     Weder die Verordnung Nr. 17 noch die Verordnung Nr. 2842/98 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag enthalten ausdrückliche Vorschriften darüber, wie eine Beschwerde in der Sache zu behandeln ist und welche Untersuchungspflichten die Kommission gegebenenfalls bezüglich der Untersuchung der Beschwerde hat. Die Kommission ist nicht verpflichtet, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen; zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, gehört nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung.

Wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht, kann sie nicht zur Durchführung einer Untersuchung verpflichtet sein, da diese kein anderes Ziel haben könnte als die Ermittlung von Beweisen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung, zu deren Feststellung sie nicht verpflichtet ist. Selbst wenn überdies eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, gewährt keine Vorschrift des abgeleiteten Rechts dem Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Kommission das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortsetzt, in der das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung festgestellt wird. Ob dieses Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Prüfung der Beschwerden zuerkannt wird, gegeben ist, hängt nicht davon ab, wie weit die Untersuchung einer Angelegenheit fortgeschritten ist.

(vgl. Randnrn. 27-28)

2.     Die Kommission ist aufgrund einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG nicht verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, das der Feststellung der genannten Verstöße dient, sondern hat nur die ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie auf ein Verhalten hinweisen, das geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Beschließt die Kommission, die Untersuchung einer Beschwerde zu eröffnen, so muss sie diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können.

(vgl. Randnrn. 29, 212)

3.     Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zurückgewiesen wird, muss das Gericht klären, ob die angefochtene Entscheidung eine angemessene Prüfung der der Kommission im Verwaltungsverfahren zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lässt. Insoweit beschränkt sich die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen, wie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG, komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, auf die Frage, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Randnr. 30)

4.     Auf eine Vereinbarung über Erzeugnisse, die in den Vereinigten Staaten zwecks Verkaufs in der Gemeinschaft gekauft werden, können die Wettbewerbsregeln nur Anwendung finden, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung den Wettbewerb in der Gemeinschaft und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nur geringfügig beeinflussen kann. Die Möglichkeit, dass von einem Verhalten bestimmte, wie auch immer geartete Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft ausgehen, stellt für sich genommen keinen so engen Zusammenhang her, dass die Gemeinschaftszuständigkeit begründet werden könnte. Berücksichtigt werden können die Wirkungen nur, wenn sie wesentlich, d. h. spürbar und nicht unerheblich, sind.

(vgl. Randnr. 167)

5.     Eine überlange Dauer der Bearbeitung einer Beschwerde wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kann grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben. Die Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt. Durch die Dauer der Untersuchung der Beschwerde entsteht dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich kein Schaden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

(vgl. Randnr. 193)

6.     Das Gebot für die Kommission, beim Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik eine angemessene Frist einzuhalten, folgt aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten.

(vgl. Randnr. 195)

7.     Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.

(vgl. Randnr. 199)




URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. September 2006(*)

„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Artikel 82 EG – Vertrieb von Ersatzteilen – Paralleleinfuhren – Beschwerde – Zurückweisung“

In der Rechtssache T‑204/03

Haladjian Frères SA, mit Sitz in Sorgues (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: N. Coutrelis, Rechtsanwalt,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan und O. Beynet als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Waelbroeck, Rechtsanwalt,

Beklagte,

unterstützt durch

Caterpillar, Inc., mit Sitz in Peoria, Illinois (Vereinigte Staaten von Amerika),

Caterpillar Group Services SA, mit Sitz in Charleroi (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Levy, Solicitor, und S. Kingston, Barrister, später N. Levy und T. Graf, Rechtsanwalt,

Streithelferinnen,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2003, mit der die von der Haladjian Frères SA gegen die Caterpillar Inc. wegen angeblicher Verstöße gegen die Artikel 81 EG und 82 EG erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie des Richters J. D. Cooke und der Richterin V. Trstenjak,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2006

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

A –  Beteiligte Gesellschaften

1       Die Klägerin, die Urheberin der Beschwerde, ist ein französisches Unternehmen, das in Europa und Afrika Baumaschinenersatzteile einführt und vertreibt. Ihre hauptsächlichen Bezugsquellen befinden sich in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika.

2       Die Gesellschaft, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, die Firma Caterpillar, Inc., ist ein amerikanisches Unternehmen, das Baumaschinen sowie die entsprechenden Ersatzteile herstellt und verkauft. Der Vertrieb dieser Erzeugnisse erfolgt in Europa und in Afrika über eine Schweizer Tochtergesellschaft, die Firma Caterpillar Overseas. Im Jahr 1990 gründete Caterpillar Overseas eine belgische Tochtergesellschaft, die Caterpillar Export Services (CES), um die Ausfuhr der von Caterpillar hergestellten Ersatzteile von einem geografischen Gebiet in das andere zu verwalten und zu kontrollieren.

B –  Verwaltungsverfahren

1.     Verfahren, das die Kommission gegen Caterpillar einleitete

3       Im Jahr 1963 meldete Caterpillar bei der Kommission die Standardvereinbarung für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Europa an. Diese Anmeldung wurde mehrmals aktualisiert, insbesondere 1983 und 1992. Vor der Einreichung der Beschwerde durch die Klägerin im Oktober 1993 hatten andere Ersatzteilhändler bereits 1990 Beschwerden gegen Caterpillar eingelegt.

4       Aufgrund dieser Beschwerden übersandte die Kommission am 12. Mai 1993 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Caterpillar (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte), in der dem Unternehmen vorgeworfen wurde, bei Verkäufen ins Ausland eine Servicegebühr vorzuschreiben, eine Diskriminierung über den Preis zu betreiben und den Verkauf an Händler zu verbieten, wenn deutlich sei, dass diese ausführen wollten.

5       Am 27. August 1993 nahm Caterpillar Stellung zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und wies alle in Rede stehenden Zuwiderhandlungen zurück.

2.     Verfahren, das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitet wurde

6       Am 18. Oktober 1993 stellte die Klägerin bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die letztgenannten Vorschriften durch Caterpillar (im Folgenden: Beschwerde).

7       Am 25. Januar 1994 nahm Caterpillar zu der Beschwerde Stellung.

8       Am 23. Mai 1994 erwiderte die Klägerin auf diese Stellungnahme sowie auf die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch Caterpillar.

9       Im Rahmen ihrer Ermittlungen führte die Kommission am 6. und 7. Juli 1995 bei bestimmten europäischen Vertriebshändlern von Caterpillar Inspektionen durch. Im September 1995 und Februar 1996 übersandte sie ferner verschiedene Auskunftsersuchen an die europäischen Vertriebshändler von Caterpillar, die bis April 1996 beantwortet wurden.

10     Die Klägerin übermittelte der Kommission mit mehreren Schreiben neue Dokumente. Insbesondere übermittelte sie der Kommission am 11. August 2000 eine Zusammenfassung ihres gesamten zu den Akten gereichten Beschwerdevorbringens.

11     Am 19. Juli 2001 sandte die Kommission an die Klägerin ein Schreiben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18), in dem sie mitteilte, dass sie beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen (im Folgenden: Schreiben nach Artikel 6).

12     Am 22. Oktober 2001 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 6.

13     Mit Entscheidung vom 1. April 2003 wies die Kommission die Beschwerde förmlich zurück (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

14     Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 teilte die Kommission Caterpillar mit, sie habe nach Prüfung der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der später eingeholten Informationen entschieden, die Vorwürfe fallenzulassen und das Verfahren einzustellen.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

15     Mit Klageschrift, die am 10. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16     Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003, der am 16. Oktober 2003 ergänzt worden ist, haben Caterpillar und Caterpillar Group Services beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

17     Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts Caterpillar und Caterpillar Group Services als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen und dem Antrag auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

18     Caterpillar und Caterpillar Group Services (im Folgenden: Caterpillar) haben am 2. Februar 2004 einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 22. und 20. April 2004 haben die Klägerin und die Kommission zu dem Streithilfeschriftsatz Stellung genommen.

19     Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission wurde im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gebeten, mitzuteilen, wie das gegen Caterpillar eingeleitete Verfahren im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgegangen sei. Mit Schreiben vom 8. März 2006, das am 10. März 2006 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission die Frage des Gerichts beantwortet.

20     Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. März 2006 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

21     Die Klägerin beantragt,

–       die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–       der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–       den Streithelferinnen die eigenen Kosten sowie ihre eigenen die Streithilfe betreffenden Kosten aufzuerlegen.

22     Die Kommission beantragt,

–       die Klage abzuweisen;

–       der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23     Die Streithelferinnen beantragen,

–       die Klage abzuweisen;

–       der Klägerin die ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

A –  Vorbemerkungen zum Umfang der Verpflichtungen der Kommission bei der Untersuchung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG

24     Vorab machen die Parteien Ausführungen zu den Verpflichtungen, die der Kommission bei der Untersuchung einer Beschwerde obliegen, prüfen, welche Anforderungen hierbei an den Nachweis und die Begründung durch die Kommission zu stellen sind, und erörtern den Umfang der Kontrolle, den das Gericht bei einer Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde ausübt.

25     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nach Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG und des Artikels 82 EG zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Umstände, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren, insbesondere in Beantwortung des Schreibens nach Artikel 6, vorgebracht habe, der „[Beschwerde] nicht stattgegeben werden kann“, und die Beschwerde daher zurückweist. In diesem Kontext ist darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführer und welche Pflichten die Kommission hat, wenn eine Beschwerde, mit der Verstöße gegen die Artikel 81 EG und 82 EG geltend gemacht werden, zurückgewiesen wird.

26     Der Beschwerdeführer hat das Recht auf Unterrichtung und auf Stellungnahme zu den Gründen der beabsichtigten Zurückweisung seiner Beschwerde, bevor die Kommission eine dahin gehende Entscheidung erlässt. Die Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98, die auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, räumen den Personen Verfahrensrechte ein, die die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befassen. Zu diesen Verfahrensrechten gehören die Rechte nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98, dem zufolge die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt.

27     Weder die Verordnung Nr. 17 noch die Verordnung Nr. 99/63 enthalten jedoch ausdrückliche Vorschriften darüber, wie eine Beschwerde in der Sache zu behandeln ist und welche Untersuchungspflichten die Kommission gegebenenfalls bezüglich der Untersuchung der Beschwerde hat (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T‑24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II‑2223, Randnr. 72). Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren einzuleiten, die der Feststellung eventueller Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dienen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291, 301), und dass zu den Rechten, die dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen Nrn. 17 und 2842/98 zustehen, nicht der Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, Randnrn. 17 und 18).

28     Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass, wenn die Kommission nicht verpflichtet ist, sich dazu zu äußern, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt oder nicht, sie nicht zur Durchführung einer Untersuchung verpflichtet sein kann, da diese kein anderes Ziel haben könnte als die Ermittlung von Beweisen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung, zu deren Feststellung sie nicht verpflichtet ist (Urteil Automec/Kommission, Randnr. 76). Selbst wenn überdies eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, gewährt keine Vorschrift des abgeleiteten Rechts dem Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Kommission das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortsetzt, in der das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung festgestellt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C‑449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 35). Ob dieses Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Prüfung der Beschwerden zuerkannt wird, gegeben ist, hängt nicht davon ab, wie weit die Untersuchung einer Angelegenheit fortgeschritten ist (Urteil IECC/Kommission, Randnr. 37).

29     In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die Kommission, sobald sie beschließt, die Untersuchung einer Beschwerde zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen muss, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T‑7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II‑669, Randnr. 36, und vom 21. März 2001 in der Rechtssache T‑206/99, Métropole Télévision/Kommission, Slg. 2001, II‑1057, Randnr. 59).

30     Demgemäß ist zu untersuchen, ob die angefochtene Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, für das Gericht eine angemessene Prüfung der der Kommission im Verwaltungsverfahren zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lässt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen, wie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG, komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I‑3203, Randnrn. 23 und 25; Urteil Asia Motor France u. a./Kommission, Randnr. 33).

B –  Allgemeine Darlegung des „CES-Systems“, der Rügen der Klägerin und der angefochtenen Entscheidung

31     Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Änderungen, die Caterpillar an seinem Vertriebssystem für Ersatzteile ab 1982 vornahm, um die Paralleleinfuhren aus den Vereinigten Staaten nach Europa zu beschränken.

1.     Beschreibung des CES-Systems

32     Für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse hat Caterpillar den Weltmarkt in verschiedene geografische Gebiete aufgeteilt, zu denen die Vereinigten Staaten, die Länder der EG/EFTA und Afrika gehören, und den Vertrieb seiner Baumaschinen und der entsprechenden Ersatzteile 181 unabhängigen Vertriebshändlern übertragen, die in 160 Ländern tätig sind. Caterpillars Vertriebshändler in den Ländern der EG/EFTA haben in dem ihnen zugewiesenen Gebiet kein Alleinvertriebsrecht. So hat Caterpillar zwei Vertriebshändler in Italien (darunter Maia), zwei Vertriebshändler im Vereinigten Königreich (darunter Leverton) und einen einzigen in Frankreich (Bergerat).

33     Caterpillar schreibt ihren Vertriebshändlern die Verkaufspreise nicht vor. Jeder einzelne Vertriebshändler kann seine Preise unter Berücksichtigung der Einkaufspreise, der Wechselkursschwankungen, der Vertriebskosten und der örtlichen Wettbewerbsbedingungen festlegen. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Informationen sind die Preise der amerikanischen Vertriebshändler niedriger als die Preise der europäischen Vertriebshändler, die wiederum niedriger sind als die Preise der afrikanischen Vertriebshändler. Die Preise der europäischen Vertriebshändler sind auch von Land zu Land sehr unterschiedlich.

34     Bis 1982 sah Caterpillar für den Bezug von Ersatzteilen aus einem geografischen Gebiet in das andere keine Beschränkungen vor. Der Bezug innerhalb ein und desselben geografischen Gebiets (wie z. B. innerhalb des EG/EFTA-Gebiets) war auch für die Ersatzteilhändler und die Ersatzteilabnehmer vollständig frei. Im Jahr 1982 stellte Caterpillar jedoch fest, dass sich mehrere Händler die Preisunterschiede zwischen den geografischen Gebieten zunutze machten, um umfangreiche Einfuhren aus einem Gebiet in das andere vorzunehmen. Nach Auffassung von Caterpillar stellten diese Verlagerungen die Rentabilität ihrer Vertriebshändler in Frage, die bedeutende Investitionen getätigt hatten, um den Erfordernissen eines effizienten und wettbewerbsgerechten Baumaschinenvertriebs gerecht zu werden.

35     Ab 1982 beschloss Caterpillar, die Ersatzteilverkäufe aus einem geografischen Gebiet in das andere (im Folgenden: gebietsüberschreitende Verkäufe) zu beschränken. Mit Schreiben vom 24. September 1982 teilte Caterpillar daher ihren amerikanischen Vertriebshändlern mit, dass ihre Ersatzteile nicht an einen Händler verkauft werden dürften, der sie aus den Vereinigten Staaten ausführen würde. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1982 teilte Caterpillar ferner ihren europäischen Vertriebshändlern mit, dass die Ersatzteile nicht an einen Händler verkauft werden dürften, um nach außerhalb der Vereinigten Staaten und der Länder der EG/EFTA ausgeführt zu werden.

36     Da diese Weisungen nicht beachtet wurden, informierte Caterpillar ihre Vertriebshändler weltweit mit Schreiben vom 2. Februar 1990 über die Gründung der Caterpillar Export Services (CES), die die gebietsüberschreitenden Verkäufe verwalten und kontrollieren sollte (im Folgenden: CES-System). Caterpillar übermittelte ihren Vertriebshändlern auch eine regelmäßig aktualisierte Liste der Händler, die gebietsüberschreitende Verkäufe vornehmen, um die Vertriebshändler zur Wachsamkeit anzuhalten und dazu zu bewegen, den Bestimmungsort der bestellten Ersatzteile zu prüfen (im Folgenden: Liste der gebietsüberschreitenden Händler). Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung liegt dieses Verfahren zur Prüfung des Bestimmungsorts der Ersatzteile allerdings im freien Ermessen allein des Vertriebshändlers.

37     Nach Maßgabe des CES-Systems werden die von Caterpillar hergestellten Ersatzteile nach folgenden Grundsätzen verkauft.

38     Erstens kann der Endabnehmer die Ersatzteile von Caterpillar überall in Europa oder in anderen geografischen Gebieten ohne Beschränkungen kaufen.

39     Zweitens kann der europäische Händler Ersatzteile zum Zweck des Weiterverkaufs in den Ländern der EG/EFTA bei jedem Vertriebshändler in diesen Ländern kaufen. Auf diese Weise soll er sich einen Lagerbestand anlegen können. Das CES-System gilt nicht für den europäischen Händler, der in einem Land des EG/EFTA-Gebiets zum Zweck des Weiterverkaufs in einem anderen Land dieses Gebiets kauft.

40     Drittens kann der europäische Händler, der sich in den Vereinigten Staaten zum Zweck des Verkaufs in den Ländern der EG/EFTA eindeckt, in jedem Fall Ersatzteile bei amerikanischen Vertriebshändlern von Caterpillar kaufen, allerdings unter der Voraussetzung, dass er ein besonderes Verfahren einhält, das zwei wesentliche Aspekte aufweist. Zum einen muss der europäische Händler gegenüber CES angeben, für welchen europäischen Kunden er die Ersatzteile erwirbt, um eine Kundenkennziffer zu erhalten. Zum anderen muss der amerikanische Vertriebshändler gegenüber Caterpillar angeben, dass er eine Ersatzteilbestellung aufgibt, die ein europäischer Händler zum Zweck der Ausfuhr in die Länder der EG/EFTA vorgelegt hat. Caterpillar stellt diesem Vertriebshändler sodann einen Preis in Rechnung, der ungefähr 10 % über dem üblichen Preis für Ersatzteile liegt, die für den amerikanischen Markt bestimmt sind (im Folgenden: Preis für die amerikanischen Vertriebshändler). Nach Auffassung von Caterpillar rechtfertigt sich dieser Preisaufschlag dadurch, dass ein Teil des durch diese Maßnahme hervorgerufenen Gewinns auf den in Europa ansässigen Vertriebshändler übertragen werden soll, der die Last des Kundendiensts für die betreffende Baumaschine trägt. Dem amerikanischen Vertriebshändler ist es indessen unbenommen, gegenüber dem europäischen Händler Preise nach seiner Vorstellung zu verlangen.

41     Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der europäische Händler in Europa zum Zweck des Weiterverkaufs nach Afrika einkaufen will.

2.     Darlegung der Rügen der Klägerin

42     In der Beschwerde, die insbesondere durch die Zusammenfassung vom 11. August 2000 ergänzt wird, macht die Klägerin geltend, die angezeigten Praktiken stellten Verstöße gegen die Artikel 81 EG und 82 EG dar. Das CES-System sei als solches eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 81 EG, und die Modalitäten seiner Durchführung seien insbesondere im Hinblick auf die Klägerin geeignet, den Wettbewerb in der Gemeinschaft einzuschränken. Caterpillar verbiete ihren Vertriebshändlern gebietsüberschreitende Verkäufe – z. B. Ersatzteilausfuhren aus den Vereinigten Staaten in die Länder der EG/EFTA – sowie Ersatzteilverkäufe an Händler in anderen Ländern innerhalb des EG/EFTA-Gebiets (im Folgenden: innergemeinschaftliche Verkäufe) – z. B. von Italien nach Frankreich.

43     Bezüglich der gebietsüberschreitenden Verkäufe ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beschränkung ihrer Ersatzteilkäufe in den Vereinigten Staaten auf die Ersatzteile, für die ihr ein europäischer Kunde tatsächlich einen Auftrag erteilt habe, sie daran hindere, den europäischen Markt in ausreichender Weise zu versorgen, indem sie ihr keine Möglichkeit lasse, ein ausreichendes Ersatzteillager vorzuhalten, und damit den Wettbewerb verfälsche. Der Preisaufschlag von 10 % für die amerikanischen Vertriebshändler bei Verkäufen, die für die Ausfuhr bestimmt seien, sei eine Wettbewerbsbeschränkung, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

44     Bezüglich der innergemeinschaftlichen Verkäufe trägt die Klägerin vor, Caterpillar und ihre europäischen Vertriebshändler verhinderten jede Paralleleinfuhr zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, wodurch der Wettbewerb beeinträchtigt und dem Handel geschadet werde.

3.     Angefochtene Entscheidung und Klage

45     In der angefochtenen Entscheidung beschreibt die Kommission zunächst das CES-System und legt die Ergebnisse der Ermittlungen dar, die zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der klägerischen Behauptungen durchgeführt worden seien, und führt sodann aus, weshalb sie der Auffassung ist, dass aufgrund der ermittelten Umstände der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne. Die rechtliche Würdigung der Kommission unterscheidet zwischen gebietsüberschreitenden Verkäufen, die im Rahmen des CES-Systems durchgeführt werden, und innergemeinschaftlichen Verkäufen.

46     Im Rahmen der Prüfung der „Anwendbarkeit des Artikels [81 Absatz 1 EG] auf die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bezüglich [der gebietsüberschreitenden Verkäufe]“ heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass das CES-System den Gemeinschaftsmarkt nicht isoliere, da es den Wettbewerb von Ersatzteilen, die zu niedrigeren Preisen als den europäischen Preisen eingeführt würden, weder tatsächlich noch rechtlich verbiete. Zum einen könnten sich die europäischen Händler in dem EG/EFTA-Gebiet frei und ohne Beschränkungen bei den in diesem Gebiet ansässigen Vertriebshändlern versorgen, und zum anderen könnten sich diese Händler jedenfalls in den Vereinigten Staaten im Rahmen des CES-Systems versorgen (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.2, Absatz 4).

47     Diese Bezugsquelle unterliege zwar der Verpflichtung, die Endabnehmer der Ersatzteile anzugeben, doch sei diese Verpflichtung nicht geeignet, den Handel zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Europa spürbar zu beschränken und den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu beeinträchtigen, wie dies durch den Umstand bestätigt werde, dass die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten möglich und gewinnbringend seien, dass der europäische Markt somit nicht abgeschottet sei und die Klägerin sich in der Praxis weiterhin diese alternative Bezugsquelle zunutze mache (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.2, Absatz 4, und Nr. 7.2, Ergebnis, erster Gedankenstrich).

48     Ferner sei der Unterschied von 10 % zwischen den für die amerikanischen Vertriebshändler geltenden Preisen und den Preisen, die bei einem gebietsüberschreitenden Verkauf gälten, angesichts der Spanne zwischen den amerikanischen und den europäischen Ersatzteilpreisen kaum von Bedeutung und im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen den Händlern auf dem europäischen Markt neutral. Die möglichen Auswirkungen dieses Preisaufschlags auf den Wettbewerb, den die aus den Vereinigten Staaten einführenden Händler in Bezug auf die offiziellen Vertriebshändler in den Ländern der EG/EFTA ausübten, seien daher minimal (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.2, Absatz 4, und Nr. 7.2, Ergebnis, erster Gedankenstrich).

49     Im Rahmen der Prüfung der „Anwendbarkeit des Artikels [81 Absatz 1 EG] auf die [innergemeinschaftlichen Verkäufe]“ stellt die angefochtene Entscheidung fest, dass das CES-System unter Berücksichtigung des Beschwerdegegenstands keine Wettbewerbsbeschränkung beinhalte. Das CES-System betreffe nur die gebietsüberschreitenden Verkäufe und gefährde nicht die Freiheit des Einkaufs und des Vertriebs innerhalb des EG/EFTA-Gebiets. Die Endabnehmer und die europäischen Händler könnten ohne Einschränkungen bei jedem von Caterpillar zugelassenen Vertriebshändler, der im EG/EFTA-Gebiet niedergelassen sei, Ersatzteile kaufen, vorausgesetzt, die von den Händlern erworbenen Ersatzteile seien für die Märkte innerhalb dieses Gebiets bestimmt (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.1).

50     Die Klägerin macht in ihrer Klage im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts sowie eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG auf das CES-System. Mit dem zweiten Klagegrund beanstandet sie eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 82 EG auf das CES-System. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie eine Verletzung der Verfahrensvorschriften und der Rechte des Beschwerdeführers.

C –  Zum ersten Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und rechtsfehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG

51     Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung weise zahlreiche offenkundige Fehler bei der Beurteilung des der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Sachverhalts auf. Diese Beurteilungsfehler hätten zu Rechtsfehlern bei der Beurteilung und Einstufung der fraglichen Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 81 EG geführt.

1.     Zu den Rügen bezüglich des CES-Systems

52     Die Klägerin führt zunächst aus, in der angefochtenen Entscheidung werde zu Unrecht nicht festgestellt, dass das CES-System als solches Hemmnisse für den Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund des Preisaufschlags für die amerikanischen Vertriebshändler bei gebietsüberschreitenden Verkäufen und aufgrund des Umstands schaffe, dass die europäischen Händler in den Vereinigten Staaten Bestellungen nur für solche Ersatzteile aufgeben könnten, für die ihnen ein europäischer Kunde tatsächlich einen Auftrag erteilt habe. Die Klägerin legt sodann drei einzelne Rügen dar bezüglich der Liste der grenzüberschreitenden Händler, der Überwachung des Bestimmungsorts der grenzüberschreitenden Käufe sowie der Verzögerung bei der Zuteilung der Kennziffern zur Identifizierung der Geschäftsvorgänge im Rahmen des CES-Systems (im Folgenden: CES-Kennziffern).

a)     Zur Auswirkung der Beschränkung der grenzüberschreitenden Verkäufe

 Vorbringen der Beteiligten

53     Die Klägerin macht geltend, der globale Charakter des CES-Systems und die Beschränkung, die es für die grenzüberschreitenden Verkäufe mit sich bringe, seien nicht von seinem innergemeinschaftlichen Aspekt zu trennen, dessen Auswirkungen konkret, nicht aber abstrakt zu beurteilen seien. Es könne somit nicht behauptet werden, dass das CES-System keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft habe, wenn in der angefochtenen Entscheidung eine Untersuchung des relevanten Markts fehle. Auch die Erwägung, dass die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten nach Europa nach wie vor möglich und gewinnbringend seien, weshalb der europäische Markt nicht abgeschottet sein könne (vgl. angefochtene Entscheidung, Nr. 7.2, S. 25, erster Gedankenstrich), erlaube nicht den Schluss, dass keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 81 EG bestehe.

54     Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung keine Folgerungen daraus ziehe, dass die verschiedenen räumlichen Märkte streng abgeschottet seien, wie sich daran zeige, dass die Händler im Gegensatz zu den Endabnehmern nicht unabhängig in den Vereinigten Staaten einkaufen könnten, dass sie selbst – die einzige alternative Bezugsquelle, die in der Gemeinschaft bestehe – keine Lagerbestände aus den Vereinigten Staaten anlegen könne und dass ihr Marktanteil in Frankreich erheblich abgenommen habe. Dieser Marktanteil sei von 30 % im Jahr 1982 auf 20 % im Jahr 1993 und auf weniger als 10 % im Jahr 2003 gesunken, und zwar zugunsten von Bergerat, Caterpillars Vertriebshändler in Frankreich, was eindeutig über der Sensibilitätsschwelle liege, die die Rechtsprechung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts festgelegt habe (Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑368/00, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, II‑4491, Randnr. 153). Diese Abnahme des Marktanteils genüge als Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 EG. Angesichts der Entwicklung des Marktanteils sei es unerheblich, dass die Zahl der Endabnehmer, für die die Klägerin in den Vereinigten Staaten im Rahmen des CES-Systems eingekauft habe, zwischen 2001 und 2003 gestiegen sei. Ferner sei der gesamte Markt und nicht nur die Lage der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Unter den jetzigen Verhältnissen seien für den europäischen Endabnehmer, der einen Händler suche, der ihm aus seinem Lagerbestand rasch Ersatzteile liefern könne, die Käufe im Rahmen des CES-Systems in den Vereinigten Staaten keine wirksame alternative Bezugsquelle.

55     Die Klägerin macht auch geltend, dass der Preisaufschlag für die amerikanischen Vertriebshändler im Fall der Ausfuhr nach Europa nicht nur eine Preissteigerung von 10 % zur Folge habe, da der tatsächlich in Rechnung gestellte Preis wegen der Preisnachlässe, die Caterpillar üblicherweise ihren Vertriebshändlern einräume, niedriger als der Preis für die amerikanischen Vertriebshändler sein könne. Aus mehreren Dokumenten, die die Klägerin der Kommission vorgelegt habe, gehe indessen hervor, dass Caterpillar die üblichen Rabatte nicht den Vertriebshändlern gewähre, die zwecks Ausfuhr kauften (vgl. Schreiben von Caterpillar an die amerikanischen Vertriebshändler vom 2. Februar 1990 sowie Schreiben von Caterpillar an die Vertriebshändler, die Ersatzteile im Einzelhandel verkaufen [„sub-dealers“], vom 28. Juni 1993). Die Mehrkosten für den amerikanischen Vertriebshändler und folglich für den europäischen Händler und seinen Kunden können somit erheblich höher liegen als in der angefochtenen Entscheidung dargestellt.

56     Die Kommission und Caterpillar machen geltend, dass die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten weiterhin möglich und gewinnbringend seien und dass die Klägerin nach wie vor eine alternative Bezugsquelle für die europäischen Abnehmer sei. Die von der Klägerin bezeichneten Schwierigkeiten könnten somit insbesondere im Hinblick auf die Kriterien des Urteils des Gerichtshofes vom 28. April 1998 in der Rechtssache C‑306/96 (Javico, Slg. 1998, I‑1983, Randnrn. 16 und 25), dem zufolge die Beeinträchtigung durch die mutmaßliche Wettbewerbsbeschränkung nicht nur geringfügig sein dürfe, sondern spürbar sein müsse, keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG darstellen.

 Würdigung durch das Gericht

57     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das CES-System die gebietsüberschreitenden Verkäufe verbietet, sofern sie nicht auf der tatsächlichen Bestellung eines Abnehmers beruhen, der einen Händler als Zwischenhändler beauftragt; in diesem Fall muss die Bestellung über das CES-System erfolgen. Insoweit ist unstreitig, dass der europäische Händler, wie die Klägerin, von Caterpillar hergestellte Ersatzteile in den Vereinigten Staaten nicht mehr für sich kaufen kann, um insbesondere Lagerbestände anzulegen, mit denen seine europäischen Kunden versorgt werden können, wie dies vor der Einführung des CES-Systems möglich war. Ferner wird bei gebietsüberschreitenden Verkäufen der Preis für die amerikanischen Vertriebshändler um ungefähr 10 % erhöht, obwohl der in den Vereinigten Staaten ansässige Vertriebshändler bei der Festsetzung des Preises, den er vom europäischen Händler verlangen will, keinen Beschränkungen unterliegt.

58     Diese Beschränkungen der gebietsüberschreitenden Verkäufe wurden von der Kommission im Zusammenhang mit den gegen Caterpillar eingeleiteten Verwaltungsverfahren und aufgrund der Beschwerde der Klägerin geprüft. In diesem Rahmen konnte Caterpillar darlegen, dass sich die effektiven Anschaffungskosten einer Baumaschine zur Hälfte aus dem Kaufpreis der Maschine und zur anderen Hälfte aus den Ersatzteil- und Wartungskosten zusammensetzten. In der Praxis könnten die Vertriebshändler die mit dem Aufbau eines Vertriebsnetzes verbundenen Kosten eher durch Verkauf der Ersatzteile als durch den Verkauf der Baumaschinen bestreiten. Deshalb habe Caterpillar ein System errichten wollen, das besser die Belange der Vertriebshändler berücksichtige, die Verpflichtungen zu erfüllen hätten, mit denen die Händler, die als Parallelimporteure von Ersatzteilen tätig würden, ohne die mit dem Vertrieb der Baumaschinen verbundenen Kosten tragen zu müssen, nicht belastet würden. Dieses System entspreche den Interessen von Caterpillars Kunden, in deren Interesse es liege, ein funktionierendes Vertriebsnetz in Anspruch nehmen zu können, durch das die Wartung und Reparatur ihrer Maschinen gewährleistet werde. In der mündlichen Verhandlung hat Caterpillar vorgetragen, dass es sich bei diesem System um ein Kernstück ihrer Geschäftspolitik handele und dass sie im Wettbewerb mit anderen Baumaschinenherstellern auf die Qualität ihres Vertriebsnetzes baue.

59     In diesem Kontext ist die Situation der Klägerin und die der anderen unabhängigen Händler zu beurteilen. Die Klägerin kann nicht einfach verlangen, dass die günstige Lage erhalten bleibt, die für sie vor 1982 bestand und in der sie sich ohne Beschränkungen in den Vereinigten Staaten eindecken konnte, denn gerade diese Lage drohte den Bestand und die Qualität des weltweiten Vertriebssystems von Caterpillar zu beeinträchtigen und war der Grund, weshalb das CES-System eingeführt wurde. Insoweit ist – wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen – darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nach wie vor in den Vereinigten Staaten eindecken kann, vorausgesetzt allerdings, sie hält sich an die Regeln des CES-Systems. Diese verbleibende Bezugsmöglichkeit ist von Belang, da es Caterpillar hierdurch möglich ist, den Erwartungen bestimmter Kunden zu entsprechen, die in der Lage sein wollen, eine andere Bezugsquelle für Ersatzteile in Anspruch zu nehmen als die, die vom örtlichen Vertriebshändler angeboten wird.

60     Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin bezüglich der Paralleleinfuhren aus den Vereinigten Staaten in das EG/EFTA-Gebiet stets eine gewisse Dynamik an den Tage legte, da die Gesamtzahl der Endabnehmer, für die sie bei der CES für grenzüberschreitende Verkäufe registriert war, zwischen 2001 und 2003 um mehr als 20 % zunahm und die Käufe, die sie während dieses Zeitraums in den Vereinigten Staaten im Rahmen des CES-Systems tätigte, um fast 40 % zunahmen. Damit hat sich die Klägerin den neuen, vom CES-System eingeführten Bestimmungen angepasst, und infolge des Umstands – dessen Vorliegen unterstellt –, dass sie die einzige in der Gemeinschaft noch verbleibende alternative Bezugsquelle ist, konnte sie ihre Tätigkeiten von Frankreich auf andere Mitgliedstaaten ausdehnen.

61     Dem Argument, das auf den Rückgang der Marktanteile der Klägerin in Frankreich gestützt wird, liegen keine hinreichend beweiskräftigen Tatsachen zugrunde, da es auf einem Vergleich zwischen einerseits dem Gesamtumsatz der Firma Bergerat, die andere Erzeugnisse als die von Caterpillar verkauft und mehr Dienstleistungen als die Klägerin anbietet, und andererseits dem Umsatz der Klägerin beruht; der ursprüngliche Marktanteil der Klägerin 1982 („ungefähr ein Drittel des Marktes“) wurde aufgrund einer informellen Schätzung ermittelt, die Bergerat 1979 durchgeführt hatte und der Klägerin mittelbar in einem Vermerk eines kanadischen Vertriebshändlers am 19. Oktober 1981 hinterbracht worden war.

62     Was das Argument der Klägerin angeht, dass Caterpillars Preisaufschlag gegenüber ihrem amerikanischen Vertriebshändler bei einer Ausfuhr nach Europa nicht nur eine Steigerung des Preises für die amerikanischen Vertriebshändler um 10 % zur Folge habe, weil der Preis, den ein amerikanischer Vertriebshändler einem Kunden tatsächlich in Rechnung stelle, wegen der Preisnachlässe, die Caterpillar üblicherweise dem Vertriebshändler einräume, niedriger als dieser Preis sein könne, so ist darauf hinzuweisen, dass – wie in der angefochtenen Entscheidung (Nr. 5.1, Absatz 3) festgestellt – Caterpillar keinen Einfluss auf die Festsetzung des Endverkaufspreises nimmt, den ihre Vertriebshändler auf die gebietsüberschreitenden Verkäufe anwenden. Jedenfalls hat die Klägerin weder den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass Caterpillar ihren Vertriebshändlern allein deswegen nicht die üblichen Rabatte einräume, weil der Verkauf zwecks Ausfuhr erfolge, noch bewiesen, dass die erheblichen Preisunterschiede zwischen den Vereinigten Staaten und dem EG/EFTA-Gebiet aufgrund des CES-Systems derartig gering gehalten würden, dass die Ausfuhren wirtschaftlich wesentlich weniger interessant würden; dies gilt umso mehr, als es den amerikanischen Vertriebshändlern freisteht, auf ihre eigene Spanne Rabatte zu gewähren. Insbesondere sind die beiden Schreiben, die die Klägerin zu diesem Punkt anführt, ohne Beweiswert, da sich das erste Schreiben, das Caterpillar am 2. Februar 1990 an die amerikanischen Vertriebshändler richtete, nicht auf die Frage der Rabatte bezieht und das zweite Schreiben, das Caterpillar am 28. Juni 1993 an die Einzelhändler richtete, auf Wiederverkäufer Bezug nimmt, deren Aufgabe darin besteht, Caterpillars Kunden örtlich zu versorgen, nicht aber darin, Ausfuhrverkäufe zu tätigen.

63     Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu der Auffassung gelangte, dass die Beweismittel, die die Klägerin für die Beschränkung der gebietsüberschreitenden Verkäufe vorbrachte, nicht hinreichend beweiskräftig waren.

64     Die sonstigen auf einzelne Punkte beschränkten Argumente der Klägerin sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

b)     Zur Rüge betreffend die Liste der gebietsüberschreitenden Händler

65     Die Klägerin führt aus, zwar betreffe die Liste der grenzüberschreitenden Händler nicht offiziell die Händler, die innergemeinschaftlichen Handel betrieben, doch seien tatsächlich die Händler, die innergemeinschaftlichen Handel betrieben oder betreiben sollten, zwangsläufig von dieser “schwarzen Liste“ erfasst. Die Unterscheidung zwischen dem europäischem Händler, der von einem Mitgliedstaat zum anderen tätig werde, und dem grenzüberschreitenden Händler, der unter das CES-System falle, sei daher rein theoretischer Natur; das CES-System beinhalte als solches für die europäischen Händler, die sich mit innergemeinschaftlichen Verkäufen befassten, ein wettbewerbsbeschränkendes Element, da die Liste die Vertriebshändler von Caterpillar in die Lage versetze, die Händler allein anhand ihrer Bezeichnung als grenzüberschreitende Händler ausfindig zu machen.

66     Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen, dass alle innergemeinschaftlichen Händler auch grenzüberschreitende Händler seien, die in der entsprechenden Liste erfasst seien, nicht darlegt, weshalb dieser Vortrag auf eine Beschränkung der innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Verkäufe hindeuten könnte. Die Klägerin erläutert somit nicht, weshalb dieser Umstand – sein Vorliegen unterstellt – sie daran hindern konnte, sich in den Vereinigten Staaten im Rahmen des CES-Systems einzudecken, oder weshalb er ihre Bezugsmöglichkeiten in Europa schmälern konnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Liste der grenzüberschreitenden Händler die Vertriebshändler von Caterpillar nur darüber informieren soll, dass der Händler, der als Abnehmer von Ersatzteilen mit inländischem Bestimmungsort auftritt, in Wirklichkeit ein Händler sein könnte, der beabsichtigt, die Ersatzteile unter Verstoß gegen das CES-System für grenzüberschreitenden Handel zu verwenden.

67     Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Liste der grenzüberschreitenden Händler zurückzuweisen ist.

c)     Zur Rüge betreffend die Überwachung des Bestimmungsorts der grenzüberschreitenden Verkäufe

68     Die Klägerin bestreitet die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass dem europäischen Händler, der in der Liste der grenzüberschreitenden Händler aufgeführt sei, die Möglichkeit des Erwerbs von Ersatzteilen nicht verweigert werde, dass er jedoch nach freiem Ermessen allein des Vertriebshändlers an dem Verfahren zur Überprüfung des Bestimmungsorts der zum Verkauf in das EG/EFTA-Gebiet erworbenen Erzeugnisse teilnehmen müsse (angefochtene Entscheidung, Nr. 5.3, zweiter Gedankenstrich, Absatz 5). In Wirklichkeit handele es sich bei dem angeblichen Ermessen der Vertriebshändler um eine Verpflichtung, die Caterpillar ihren Vertriebshändlern auferlege. Da diese Vertriebshändler die Regeln des CES-Systems für die grenzüberschreitenden Verkäufe einzuhalten hätten, führe die Einhaltung der Regeln zwangsläufig zu einer effektiven Überwachung des Bestimmungsorts der Ersatzteile, die an die in der Liste der grenzüberschreitenden Händler aufgeführten europäischen Händler verkauft würden. Es sei daher unerheblich, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass ein europäischer Vertriebshändler von ihr die Teilnahme an dem Verfahren zur Überprüfung des Bestimmungsorts der zum Verkauf in das EG/EFTA-Gebiet erworbenen Erzeugnisse verlangt habe. Wenn dem Vertriebshändler nämlich bekannt sei, dass der Bestimmungsort des Erzeugnisses das EG/EFTA-Gebiet sei, sei er zu einer Überprüfung nach dem CES-System nicht verpflichtet. Da die Klägerin ferner ihren Sitz in Frankreich habe, wo die Preise hoch seien, seien ihre Einkäufe in den anderen Mitgliedstaaten zwecks Weiterverkaufs in Frankreich zwangsläufig innergemeinschaftliche Verkäufe, und es widerspräche dem gesunden Menschenverstand, von ihr den Nachweis zu verlangen, dass sie in der Gemeinschaft einem Verfahren zur Überprüfung des Bestimmungsorts der erworbenen Erzeugnisse unterworfen gewesen sei. Im Übrigen lasse sich durch das Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 11. September 1990 belegen, dass die Einfuhren der Klägerin in den Häfen von Le Havre und Marseille von dem französischen Vertriebshändler Bergerat überwacht worden seien.

69     Das Gericht weist darauf hin, dass die Behauptung der Klägerin, die Kontrolle des Bestimmungsorts der gebietsüberschreitenden Verkäufe sei in Wirklichkeit von Caterpillar vorgeschrieben und stehe nicht im Ermessen des betreffenden Vertriebshändlers, nicht als Beleg dafür genügen kann, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt fehlerhaft ist. Aus Caterpillars Schreiben vom 13. Dezember 1990, das den Vertriebshändlern des EG/EFTA-Gebiets den Inhalt des CES-Systems darlegt, geht hervor, dass die Entscheidung, ob die Ersatzteile, die der Vertriebshändler einem im EG/EFTA-Gebiet ansässigen Händler verkauft, für dieses Gebiet oder für ein anderes geografisches Gebiet bestimmt sind, in die Zuständigkeit des Vertriebshändlers fällt. Die Kontrolle bleibt somit im Ermessen des Vertriebshändlers, der sie ausübt, wenn er es für erforderlich hält. Bei Zweifeln hat der Vertriebshändler den Händler nach dem Bestimmungsort der von ihm gekauften Ersatzteile zu fragen. Erfolgt der Weiterverkauf außerhalb des betreffenden Gebiets, unterliegt der Verkauf dem CES-System; ist dies nicht der Fall, sind für den Verkauf weitere Formalitäten nicht erforderlich. In dem Fall, dass ein Vertriebshändler des EG/EFTA-Gebiets einen Verkauf an einen Händler dieses Gebiets tätigt, kann eine solche Kontrolle unter Umständen gerechtfertigt sein, wenn der Vertriebshändler meint, dass der Bestimmungsort der Ersatzteile Afrika sein könnte, so dass ein gebietsüberschreitender Verkauf vorliegen würde. In den Akten befindet sich somit kein Dokument, das belegen könnte, dass Caterpillar ihren Vertriebshändlern die systematische Überprüfung des Bestimmungsorts der verkauften Erzeugnisse vorschreibt.

70     Auch die Bezugnahme der Klägerin auf das Schreiben des Herrn A. an Schmidt vom 11. September 1990, dem zufolge die Einfuhren der Klägerin in den Häfen von Le Havre und Marseille aus den Vereinigten Staaten vom französischen Vertriebshändler Bergerat überwacht werden, kann nicht belegen, dass diese Überwachung von Caterpillar und von dem CES-System verlangt wurde. Dieses Dokument steht nämlich in dem besonderen Kontext, dass Bergerat und Caterpillar versuchten, die Bezugsquellen der Klägerin, die nach wie vor aus den Vereinigten Staaten außerhalb des CES-Systems versorgt wurde, zu identifizieren.

71     Jedenfalls bestreitet die Klägerin nicht die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass sie nicht dargelegt – und erst recht nicht bewiesen – habe, dass sie Gegenstand einer derartigen Kontrolle des Bestimmungsorts der bei einem im EG/EFTA-Gebiet ansässigen Vertriebshändler gekauften Ersatzteile gewesen sei. Sie kann somit auf dieser Grundlage nicht behaupten, dass das CES-System die innergemeinschaftlichen Verkäufe behindere.

72     Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Überwachung des Bestimmungsorts der grenzüberschreitenden Verkäufe zurückzuweisen ist.

d)     Zur Rüge der Verspätung bei der Zuteilung der CES-Kennziffern

73     Die Klägerin führt aus, Caterpillar habe ihr in manchen Fällen die CES-Kennziffern verspätet zugeteilt, und zwar auch dann, wenn diese Kennziffern für die Ausführung der Aufträge ihrer Kunden in den Vereinigten Staaten erforderlich gewesen seien. Diese Fälle von Verspätung seien bei der Beurteilung des wettbewerbsbeschränkenden Charakters des CES-Systems zu berücksichtigen. Die Klägerin macht insoweit geltend, die in Nummer 5.4 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebene Begründung für die Zurückweisung des klägerischen Vorbringens berücksichtige nicht die Beweise, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden seien. So beanstande die Kommission bestimmte Elemente einer Tabelle, die die Klägerin ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 6 als Anlage beigefügt habe, wie z. B. das Fehlen von Beispielen, die den Wahrheitsgehalt der Angaben beweisen könnten, und den Umstand, dass die Grundlage für die Berechnung der Frist für die Zuteilung der Kennziffer nicht der Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags an die CES in Belgien, sondern der Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags in die Vereinigten Staaten sei, obwohl andere Dokumente bewiesen, dass Caterpillar selbst das Vorliegen dieser Verzögerungen anerkenne.

74     Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kein Dokument, keinen Beweis und nicht einmal das Anzeichen eines Beweises vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass die Verzögerungen bei der Zuteilung der CES-Kennziffern, die in manchen Fällen nach der Einführung des CES-Systems eingetreten sind, mit dem vorgefassten Willen von Caterpillar zusammenhängen, der Klägerin die Durchführung des CES-Systems zu erschweren.

75     Aus dem Schriftverkehr zwischen Caterpillar und der Klägerin, der aus den Schreiben vom 21. und 28. Mai 1993 bestand, geht hervor, dass Caterpillar die Klägerin davon in Kenntnis setzte, dass die Zuteilung der CES-Kennziffern die Beschaffung einer Reihe von Informationen voraussetze, die für die Durchführung der Aufträge erforderlich seien; diese Information waren – zum damaligen Zeitpunkt – in den von der Klägerin übersandten Bestellscheinen nicht vollständig enthalten.

76     Aufgrund der Beschwerde der Klägerin vom 7. März 2000, es habe bestimmte Verzögerungen bei der Zuteilung der Kennzeichen im Laufe des Jahres 1999 und Anfang des Jahres 2000 gegeben, antwortete Caterpillar mit Schreiben vom 31. März 2000, dass die Zuteilung der Kennziffern niemals gesperrt worden sei, dass die Verzögerungen mit Schwierigkeiten zusammenhingen, die die CES bei der Kontaktaufnahme mit den Personen gehabt habe, die die Klägerin mit der Aufgabe einer Bestellung in den Vereinigten Staaten beauftragt hätten, und dass die CES beschlossen habe, zwecks Beseitigung dieser Schwierigkeiten das System dadurch zu lockern, dass nur noch bestimmte Aufträge nach dem Zufallsprinzip, nicht aber, wie es früher der Fall gewesen sei, sämtliche Anträge überprüft würden.

77     Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Verzögerung bei der Zuteilung der CES-Kennziffern zurückzuweisen ist.

78     Sämtliche Rügen der Klägerin in Bezug auf den eigentlich wettbewerbswidrigen Charakter des CES-Systems sind daher zurückzuweisen.

2.     Zu den Rügen in Bezug auf das Schreiben von Caterpillar an ihre europäischen Vertriebshändler vom 15. Dezember 1982

79     Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung stütze sich bei der Darlegung der Änderungen, die an dem Vertriebssystem für die Erzeugnisse von Caterpillar ab 1982 vorgenommen worden seien (Nr. 5.2), sowie bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die streitigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen innerhalb des EG/EFTA-Gebiets (Nr. 7.1) auf eine unzutreffende Fassung des von Caterpillar an ihre europäischen Vertriebshändler gerichteten Schreibens vom 15. Dezember 1982. Nach der in der angefochtenen Entscheidung zitierten Fassung nämlich habe Caterpillar ihre Vertriebshändler in Europa aufgefordert, keine Ersatzteile an Händler zu verkaufen, die diese nach außerhalb der Vereinigten Staaten oder der Länder des EG/EFTA-Gebiets ausführen wollten. Die Fassung jedoch, die allein zu berücksichtigen sei, sei die Fassung des Schreibens, die Leverton, eine der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Vertriebshändlerinnen, an die Klägerin gesandt habe und aus der hervorgehe, dass das Verbot, nach außerhalb des zugewiesenen Gebiets zu verkaufen, nur die Vereinigten Staaten betreffe, nicht aber die Länder des EG/EFTA-Gebiets, wie dies fälschlicherweise in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden sei.

80     Die Klägerin macht auch geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 ergangen, wonach dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden sein muss, sich zu den Gründen der beabsichtigten Zurückweisung seiner Beschwerde zu äußern, denn die Fassung des Schreibens vom 15. Dezember 1982, auf dem die Entscheidung beruhe, sei nicht dieselbe, die dem Schreiben nach Artikel 6 als Anlage beigefügt worden sei, und die Kommission habe der Klägerin nicht mitgeteilt, wie sie dieses Dokument auslegen und welche Bedeutung sie ihm in der endgültigen Entscheidung beilegen wolle (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 26 und 27).

81     Die Kommission, unterstützt durch Caterpillar, widerspricht dieser Auffassung.

82     Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass nicht zwei Fassungen des Schreibens vom 15. Dezember 1982 existieren, wie die Klägerin behauptet, sondern zwei verschiedene Schreiben desselben Datums, die Caterpillar an unterschiedliche Vertriebshändler gesandt hatte. Hierzu ist festzustellen, dass der Inhalt des in der angefochtenen Entscheidung angeführten Schreibens genau dem Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 1982 entspricht, das Caterpillar an ihre Vertriebshändler des EG/EFTA-Gebiets gesandt hatte (Anlage 46 zur Klageschrift, S. 1034). Die angefochtene Entscheidung ist somit in diesem Punkt nicht fehlerhaft. Was im Übrigen das Schreiben vom 15. Dezember 1982 angeht, auf das sich die Klägerin beruft, so ist festzustellen, dass es sich bei diesem Schreiben in Wirklichkeit um ein Schreiben vom selben Tag handelt, das Caterpillar an Vertriebshändler richtete, denen keine zum EG/EFTA-Gebiet gehörenden Gebiete zugewiesen waren (Anlage 46 zur Klageschrift, S. 1038, vgl. auch Anlage 1 zum Streithilfeschriftsatz). Die Kommission hatte dieses Schreiben somit bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die streitigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen innerhalb des EG/EFTA-Gebiets nicht zu berücksichtigen.

83     Das CES-System wurde im Übrigen erst 1990 eingeführt, und zwar als Reaktion auf die Nichteinhaltung der Weisungen, die Caterpillar 1982 den Vertriebshändlern erteilt hatte. Caterpillar war daher erst ab 1990 wirklich in der Lage, die Ausfuhr von Ersatzteilen aus einem Gebiet in das andere zu führen und zu kontrollieren. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass Caterpillar mit Schreiben vom 13. Dezember 1990, das infolge der Weigerung des deutschen Vertriebshändlers Zeppelin, an einen belgischen Händler zu verkaufen, an alle ihre Vertriebshändler in der Gemeinschaft gesandt wurde, ausdrücklich darauf hinwies, dass das CES-System keine Anwendung auf die Händler finde, die an Abnehmer im EG/EFTA-Gebiet verkauften. Die Kommission konnte somit sehr wohl davon ausgehen, dass es im vorliegenden Fall keine schriftlichen Weisungen gab, mit denen Caterpillar ihre europäischen Vertriebshändler aufforderte, nicht an Händler zu verkaufen, die in einem Land des EG/EFTA-Gebiets zwecks Weiterverkaufs in ein anderes Land dieses Gebiets kaufen wollten, wie dies in der angefochtenen Entscheidung in den Nummern 6.1 und 7.1 festgestellt wird.

84     Die Klägerin kann sich außerdem nicht auf einen Verstoß gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 berufen, da ihr die beiden Schreiben vom 15. Dezember 1982 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Unterlagen zugänglich gemacht wurden, die der Stellungnahme von Caterpillar zur Beschwerde vom 9. Februar 1994 beigefügt waren, und sie auf diese Schreiben in ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 6 eingegangen war, indem sie die Kommission auf die ihrer Meinung nach richtige, bei der Beurteilung der streitigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen innerhalb des EG/EFTA-Gebiets zu berücksichtigende Fassung des Schreibens vom 15. Dezember 1982 aufmerksam machte. Die Klägerin kann daher der Kommission nicht vorwerfen, dass sie den Inhalt des Schreibens darlegte, das Caterpillar tatsächlich an ihre Vertriebshändler des EG/EFTA-Gebiets gesandt hatte, und dass sie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zog.

85     Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rügen der Klägerin betreffend das Schreiben von Caterpillar an ihre europäischen Vertriebshändler vom 15. Dezember 1982 zurückzuweisen sind

3.     Zu den Rügen in Bezug auf die Dokumente, die Bergerat betreffen, und die Angebote, die Bergerat gegenüber Kunden der Klägerin abgegeben hat

a)     Zur Rüge betreffend das Schreiben von Caterpillar an Bergerat vom 19. Juli 1990

 Angefochtene Entscheidung

86     Im Rahmen der Darstellung des Untersuchungsergebnisses bezüglich der Beziehung zwischen Caterpillar und ihrem französischen Vertriebshändler Bergerat stellt die angefochtene Entscheidung in Nummer 6.2 den Inhalt eines Schriftwechsels zwischen den beiden Unternehmen dar. Es handelt sich zum einen um das Schreiben vom 10. Juli 1990, mit dem sich Bergerat gegenüber Caterpillar über den Wettbewerbsdruck beschwerte, der in ihrem Gebiet von den Ersatzteileinfuhren aus den Vereinigten Staaten ausging, und darum bat, über die Ergebnisse der Einführung des CES-Systems in den Vereinigten Staaten unterrichtet zu werden, und zum anderen um das Schreiben vom 19. Juli 1990, in dem Caterpillar Bergerat in Beantwortung des Schreibens mitteilte, dass das CES-System sein Ziel erreichen werde, sobald die Bezugsquellen der Händler für Ersatzteile der Marke Caterpillar austrocknen und schließlich ganz versiegen würden. Dieses Schreiben vom 19. Juli 1990 weist auch darauf hin, dass das Ziel des CES-Systems darin bestehe, den Tätigkeiten der Händler ein Ende zu setzen, zugleich jedoch die Möglichkeit weiterer Verkäufe zu optimieren und keinen einzigen Vertrag von Bedeutung zu verlieren, der Ersatzteile aus der Herstellung von Caterpillar betreffe (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.2, S. 11).

87     Der angefochtenen Entscheidung zufolge bestätigen diese Dokumente die Politik von Caterpillar, über das CES-System die grenzüberschreitenden Verkäufe zu kontrollieren und zu verhindern, dass diese Verkäufe außerhalb des CES-Systems stattfinden. Zur Stützung dieser Auffassung heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass das Schreiben von Caterpillar vom 19. Juli 1990 zwar eine Geschäftspolitik zu befürworten scheine, die den Tätigkeiten der Händler ein Ende setzen solle, in Wirklichkeit jedoch – liest man das Schreiben in seinem Zusammenhang – nur die Einfuhren der Händler aus den Vereinigten Staaten betreffe, die außerhalb des CES-Systems erfolgten. Diese Auslegung werde dadurch bestätigt, dass das Schreiben eine Antwort auf das Schreiben von Bergerat vom 10. Juli 1990 sei, in dem Bergerat die Frage nach der strikten Anwendung des CES-Systems für die Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten gestellt habe, sowie dadurch, dass „es keinen Beweis für die Durchführung einer Geschäftspolitik gibt, die darauf gerichtet ist, die Einfuhren von Ersatzteilen aus den Vereinigten Staaten nach Europa auf Seiten der Händler zu unterbinden“ (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.2, S. 12).

 Vorbringen der Beteiligten

88     Die Klägerin macht geltend, aus dem Schreiben von Caterpillar an Bergerat vom 19. Juli 1990 gehe ausdrücklich hervor, dass das Ziel des CES-Systems darin bestehe, die Bezugsquellen der Händler für Ersatzteile aus der Herstellung von Caterpillar in den Vereinigten Staaten vollständig zum Versiegen zu bringen. Die angefochtene Entscheidung sei daher fehlerhaft, wenn sie ausführe, dem Dokument sei nicht der Versuch zu entnehmen, das EG/EFTA-Gebiet von anderen geografischen Gebieten abzutrennen. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, berufe sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf, dass das Schreiben vom 19. Juli 1990 nur die Tätigkeiten der Händler betreffe, die „außerhalb des CES-Systems“ erfolgt seien. Diese Auslegung sei jedoch weder mit dem Wortlaut des Schreibens noch mit dem Aufbau des CES-Systems zu vereinbaren, dem der Gedanke zugrunde liege, dass die Händler keinen Anspruch auf Vornahme grenzüberschreitender Geschäfte hätten; ein solcher Anspruch stehe nur den Endabnehmern zu. Die Händler, die von dem im Schreiben vom 19. Juli 1990 erwähnten Ausfuhrverbot betroffen seien, seien sehr wohl alle Händler und nicht nur die Händler, die außerhalb des CES-Systems tätig würden.

89     Die Kommission, unterstützt durch Caterpillar, macht geltend, diese Rügen ließen den Wortlaut des Schreibens vom 19. Juli 1990 außer Acht, mit dem sichergestellt werden solle, dass alle Beteiligten, insbesondere die Händler, das CES-System befolgten, das der Klägerin die Möglichkeit gebe, in den Vereinigten Staaten für Rechnung ihrer Kunden Bestellungen aufzugeben.

 Würdigung durch das Gericht

90     Das Gericht weist darauf hin, dass mit den Rügen, die die Klägerin gegenüber der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Auslegung des Schreibens von Caterpillar vom 19. Juli 1990 geltend gemacht hat, diese Auslegung nicht beanstandet werden kann. In der angefochtenen Entscheidung heißt es zu Recht, dass die Wendung „stopping resellers’ activities“ (den Tätigkeiten der Händler ein Ende setzen), die im Schreiben von Caterpillar Overseas vom 19. Juli 1990 enthalten ist und für sich genommen Caterpillars Absicht offenbaren könnte, die Händler zu verdrängen, notwendigerweise in ihrem Zusammenhang zu sehen ist, d. h. unter Berücksichtigung des Schreibens von Bergerat vom 10. Juli 1990, in dem diese die Frage nach der strikten Anwendung des CES-Systems auf die Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten stellte. In diesem Kontext können die „Tätigkeiten der Händler“, deren Einstellung Caterpillar wünscht, sehr wohl als die Tätigkeiten verstanden werden, die das CES-System einschränken will, also die Einfuhren nach Europa aus den Vereinigten Staaten, die von Händlern ausgeführt werden, die nicht über das CES-System arbeiten. Es sind diese Bezugsquellen, die das CES-System zum Versiegen bringen will, nicht aber die, die im Rahmen des CES-Systems einen europäischen Händler in die Lage versetzen, sich in den Vereinigten Staaten einzudecken, wenn er für Rechnung eines europäischen Abnehmers tätig wird, wie die Klägerin es ohne weiteren Nachweis geltend zu machen versucht.

91     Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rüge der Klägerin in Bezug auf das Schreiben von Caterpillar an Bergerat vom 19. Juli 1990 zurückzuweisen ist.

b)     Zu den Rügen betreffend die Angebote, die Bergerat gegenüber Kunden der Klägerin abgegeben hat

 Angefochtene Entscheidung

92     Im Rahmen der Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG auf die streitigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen in den Ländern des EG/EFTA-Gebiets wird in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine Reihe von Unterlagen über kommerzielle Angebote vorgelegt habe, die der französische Vertriebshändler Bergerat im Juni 1993 einigen ihrer Kunden unterbreitet habe. Nach Auffassung der Klägerin enthielten diese Angebote „wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen, da sie Sonderrabatte für Absatzsteigerung anbieten würden“, also Mengenrabatte und „andere Angebote, wie z. B. den Preisstopp für zwei Jahre“. Die angefochtene Entscheidung stellt dagegen fest, dass „der Umstand, dass Bergerat versucht, mit Hilfe der Informationen aus dem CES-System die Namen der klägerischen Kunden zu erfahren, und sich bemüht, sie selbst als Kunden zu gewinnen, keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt“ (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.1 Buchstabe b, S. 21, Absatz 1).

 Vorbringen der Parteien

93     Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, da sie sich auf die Angebote beziehe, die Bergerat ihren Kunden gegenüber abgegeben habe, ohne Anstoß daran zu nehmen, dass Bergerat die „Informationen aus dem CES-System“ erhalten könne. Damit räume die Kommission offenbar ein, dass die Vertriebshändler durch das CES-System über die Tätigkeiten der Händler informiert werden könnten. Die im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigten, dass Bergerat schon seit dem 14. April 1993 im Besitz der Namen der klägerischen Kunden sei, also einen Tag, nachdem sie Caterpillar über ihre Absicht informiert habe, für diese Kunden im Rahmen des CES-Systems tätig zu werden. Ferner berücksichtige die Kommission nicht, dass ein Vertreter von Bergerat die Kunden der Klägerin in Begleitung eines Vertreters von Caterpillar aufgesucht habe, was die Abstimmung zwischen diesen beiden Unternehmen belege. Außerdem gehe aus einem Schreiben von Caterpillar an einen griechischen Vertriebshändler vom 21. September 1999 hervor, dass das CES-System für sich schon dazu führe, dass der Vertriebshändler der Caterpillar-Erzeugnisse am Bestimmungsort jeden neuen Käufer, der das CES-System benutze, kenne und wisse, wer seine Kunden seien. Die Kommission hätte daher jede Weitergabe sensibler Informationen über die klägerischen Tätigkeiten an Bergerat in der Absicht, die Marktpräsenz der Klägerin als Konkurrentin einzuschränken oder gar zu verdrängen, als nach Artikel 81 EG verbotene abgestimmte Verhaltensweisen ansehen müssen.

94     Die Klägerin macht ferner geltend, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, da sie die Rabatte, die Bergerat ihren Kunden angeboten habe, als „Mengenrabatte“ einstufe, die keine Wettbewerbsbeschränkung darstellten. Die genannten Rabatte entsprächen jedoch nicht der Absatzmenge, sondern richteten sich nach dem Zuwachs der Käufe; es handele sich somit nicht um Mengenrabatte (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461). Auch berücksichtige die angefochtene Entscheidung nicht, dass der Preisstopp für zwei Jahre auch von Bergerat angeboten worden sei. Angesichts des Zusammenhangs dieser Rabatte, die gezielt auf Kunden der Klägerin ausgerichtet seien, die gerade ihr Interesse an dem Erhalt einer alternativen Bezugsquelle in den Vereinigten Staaten dadurch zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Klägerin als Zwischenhändlerin beauftragt hätten – auch wenn für die Klägerin, die einzige Konkurrentin von Bergerat auf dem französischen Markt, der Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten eng gewesen sei –, sei es daher offenkundig, dass das Ziel dieser Preisangebote darin liege, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch Verdrängung der Klägerin zu beschränken.

95     Die Kommission macht geltend, es spreche nichts dafür, dass die Angebote von Bergerat nicht zulässig oder das Ergebnis von Informationen seien, die im Rahmen des CES-Systems erlangt worden seien, denn die Kunden der Klägerin könnten auch Kunden von Bergerat sein. Ferner habe die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass das CES-System zwangsläufig zu einer Weitergabe der Daten über die Kunden führe, die einen Händler beauftragten.

96     Caterpillar legt dar, es sei Geschäftspolitik der CES, den Vertriebshändlern den Namen der Endabnehmer, die Erzeugnisse in ihr Gebiet einführten, nicht mitzuteilen.

 Würdigung durch das Gericht

97     Die Behauptung der Klägerin, ihr Mitbewerber, der französische Vertriebshändler Bergerat, habe sich der Informationen bedient, die sie Caterpillar mitgeteilt habe – nämlich die Namen der Kunden, die die Klägerin mit dem Kauf von Ersatzteilen bei amerikanischen Vertriebshändlern im Rahmen des CES-Systems beauftragt hatten –, um die Kunden der Klägerin abzuwerben und diese zu veranlassen, bei Bergerat statt bei ihr zu kaufen, könnte einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG darstellen, wenn die Behauptung durch hinreichende Beweise bestätigt wäre, die die gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllen können. In diesem Zusammenhang, d. h. unter Berücksichtigung des Akteninhalts, ist die – allerdings knappe – Feststellung in der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, dass „der Umstand, dass Bergerat versucht, mit Hilfe der Informationen aus dem CES-System die Namen der klägerischen Kunden zu erfahren, und sich bemüht, sie selbst als Kunden zu gewinnen, keine Wettbewerbsbeschränkung darstellt“.

98     Was die Unterlagen in Bezug auf Bergerat angeht, auf die sich die Klägerin bezieht, so ergibt die Prüfung dieser Unterlagen lediglich, dass sich ein Vertreter von Bergerat in Begleitung eines Vertreters von Caterpillar zu einem der Kunden begeben hat, die die Klägerin im Rahmen des CES-Systems beauftragt hatten (Telefax von Bergerat an B. vom 14. April 1993, Anlage 32 zur Klageschrift, S. 766), und dass aufgrund dieses Besuchs von Bergerat ein geschäftliches Angebot abgegeben wurde, das „einen Nachlass von 10 % auf den Zuwachs der Ersatzteilkäufe, Export ausgenommen, getätigt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1993“ und ein Einfrieren der Ersatzteilpreise für 1993 und 1994 beinhaltete (Schreiben von Bergerat an B. vom 30. Juni 1993, Anlage 32 zur Klageschrift, S. 768). Diese Unterlagen zeigen auch, dass Bergerat dieselben Verpflichtungen gegenüber einem anderen Kunden der Klägerin aufgrund von Besuchen bei diesem Unternehmen übernommen hat (Schreiben von Bergerat an G. vom 30. Juni 1993, Anlage 32 zur Klageschrift, S. 772).

99     Diese Unterlagen genügen dagegen nicht als Nachweis dafür, dass Bergerat die Namen der klägerischen Kunden im Rahmen des CES-Systems erhalten hat. Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das Dokument von CES vom 25. Mai 1993 (Anlage 32 zur Klageschrift, S. 767), auf dem sich die Namen bestimmter Kunden befinden, für die sie in den Vereinigten Staaten im Rahmen des CES-Systems tätig geworden ist – insbesondere die Namen der beiden oben genannten Kunden, denen gegenüber Bergerat ein geschäftliches Angebot abgegeben hatte –, ein Dokument sei, das ihr Caterpillar zugesandt habe und von dem sie nicht feststellen könne, ob es auch Bergerat mitgeteilt worden sei oder ob Bergerat von dem Schreiben über Caterpillar Kenntnis erlangt habe. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass jeder Kunde der Klägerin im Bereich der Ersatzteile, die von Caterpillar hergestellt werden, zwangsläufig ein Kunde von Caterpillar ist, da er Käufer der Baumaschine ist, der die Ersatzteile entsprechen. Es ist somit erklärlich, dass sich ein Vertreter von Caterpillar zu den Abnehmern von Baumaschinen begibt, um sich nach deren Bedarf an Ersatzteilen zu erkundigen. Die Besuche von Bergerat bei den Kunden der Klägerin, in manchen Fällen in Anwesenheit eines Vertreters von Caterpillar, können daher als ein geschäftliches Vorgehen angesehen werden, das Bergerat ihren sämtlichen Kunden gegenüber anwendet, die Geräte der Marke Caterpillar kaufen und die auch Kunden der Klägerin sein können, ohne dass dies eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 EG darstellt.

100   Was das Schreiben von Caterpillar an einen griechischen Händler vom 21. September 1999 angeht, so widerspricht sein Inhalt den Darlegungen der Klägerin. Dieses Schreiben, das die Grundsätze des CES-Systems darlegt, weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der europäische Händler in diesem Rahmen bei jedem beliebigen von Caterpillar zugelassenen Vertriebshändler eindecken könne, und stellt klar, dass, falls der Händler sich für eine Belieferung durch die CES in Belgien entscheide, die CES den Vertriebshändler am Bestimmungsort des Erzeugnisses um die Genehmigung für ein Tätigwerden in seinem Namen bitten werde. Diese Bitte beinhaltet jedoch nicht, dass die CES dem Vertriebshändler die Identität des Kunden mitteilt, für den der Händler tätig wird.

101   Kein Dokument stützt somit die Behauptung der Klägerin, wonach Bergerat – oder irgendein anderer Vertriebshändler des EG/EFTA-Gebiets – im Rahmen des CES-Systems Zugang zu den Namen der Kunden haben könne, die die Klägerin mit gebietsüberschreitenden Verkäufen beauftragt hätten.

102   Was im Übrigen die Rügen der Klägerin angeht, mit denen geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil sie nicht die Rabatte und den Preisstopp geprüft habe, den Bergerat zwei Kunden der Klägerin angeboten habe, obwohl die Klägerin mit diesen geschäftlichen Angeboten vom relevanten Markt verdrängt werden sollte, so ist festzustellen, dass diese Behauptungen, die Verstöße gegen Artikel 82 EG, nicht aber gegen Artikel 81 EG betreffen, von der Kommission bei der Prüfung der Beschwerde der Klägerin, die Caterpillar, nicht aber Bergerat betraf, nicht zu untersuchen waren. Die Klägerin bleibt den Beweis dafür schuldig. dass es auch nur ansatzweise eine Abstimmung zwischen Caterpillar und Bergerat über diese geschäftlichen Angebote gegeben hat.

103   Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Angebote, die Bergerat den klägerischen Kunden gegenüber abgegeben hat, zurückzuweisen sind.

4.     Zu den Rügen bezüglich der Dokumente, die Leverton betreffen

a)     Angefochtene Entscheidung

104   Was die Dokumente bezüglich Leverton, eine der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Vertriebshändlerinnen von Caterpillar, angeht, die die Klägerin zum Beweis dafür vorgelegt hat, dass diese Vertriebshändlerin ihr überhöhte Preise angeboten habe, so wird in der angefochtenen Entscheidung in Nummer 6.4 festgestellt, dass der Preis, den Leverton in ihrem Schreiben vom 21. April 1993 der Klägerin angeboten habe, dem Preis entspreche, der für die Abnehmer im Vereinigten Königreich angeboten worden sei. Daraus wird in der angefochtenen Entscheidung der Schluss gezogen, dass, wenn der Preis für die Klägerin überhöht sei, er dies auch für die Abnehmer im Vereinigten Königreich sei.

b)     Vorbringen der Beteiligten

105   Die Klägerin macht geltend, in der angefochtenen Entscheidung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Leverton 1983 erklärt habe, sie werde die Lieferungen an die Klägerin einstellen müssen, und dass Levertons Angebot, das am 21. April 1993 zum nationalen Preis abgegeben worden sei, identisch sei mit dem Angebot, das Maia am selben Tag der Klägerin gegenüber abgegeben habe, und zwar auf Veranlassung von Caterpillar. Ferner sei die Feststellung, dass, „wenn der Preis für [die Klägerin] überhöht ist, er dies auch für die Abnehmer [im Vereinigten Königreich] ist“, fehlerhaft, da wegen der Bedeutung der Bestellungen, die die Händler zum Zweck des innergemeinschaftlichen Handels aufgegeben hätten, Preise erreichbar gewesen seien, die unter Zugrundelegung des „Consumer price“ (von Maia auch „internationaler Preis“ genannt) vor der Einführung des CES-Systems errechnet worden seien, und da diese Preise niedriger als die nationalen Preise gewesen seien, die die Vertriebshändler in ihren jeweiligen Gebieten festgelegt hätten.

106   Die Kommission, unterstützt durch Caterpillar, widerspricht dieser Darlegung.

c)     Würdigung durch das Gericht

107   Das Gericht weist darauf hin, dass kein Argument der Klägerin den Schluss zulässt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

108   Was den unterlassenen Hinweis auf die Weigerung Levertons im Jahr 1983 angeht, an die Klägerin zu verkaufen, so kann nach Prüfung des betreffenden Dokuments (Anlage 5 zur Klageschrift, S. 380) nur festgestellt werden, dass Leverton in Erwartung von Besprechungen über die Anwendung des gerade eingeführten Vertriebssystems für Caterpillar-Erzeugnisse Bestellungen der Klägerin nicht angenommen hat. Jedenfalls ist dieses Dokument älter als die Einführung des CES‑Systems.

109   Was den unterlassenen Hinweis in der angefochtenen Entscheidung auf das Angebot angeht, das Maia am selben Tag der Klägerin gegenüber abgegeben hat, so ist festzustellen, dass dieses Angebot in der Entscheidung bei der Prüfung der Dokumente bezüglich Maia untersucht wurde. Die Untersuchung musste daher nicht bei der Prüfung der Dokumente bezüglich Leverton wiederholt werden. Ferner bezieht sich das Angebot von Maia auf den italienischen Preis und nicht auf den im Vereinigten Königreich geltenden Preis und schließt einen Rabatt von 10 % ein. Die Bedingungen des Angebots sind somit nicht identisch mit denen des Angebots von Leverton. Überdies legt die Klägerin nicht dar, weshalb diese Angebote der Beweis für eine ihr gegenüber getroffene Abstimmung von Caterpillar und ihren englischen und italienischen Vertriebshändlern sein können.

110   Was die Rüge angeht, die die Klägerin gegenüber der Feststellung der angefochtenen Entscheidung erhebt, dass, „wenn der [im Vereinigten Königreich geltende] Preis für [die Klägerin] überhöht ist, er dies auch für die Abnehmer [im Vereinigten Königreich] ist“ – eine Rüge, der die Behauptung zugrunde liegt, dass wegen der Bedeutung der Bestellungen, die die Händler für den innergemeinschaftlichen Handel aufgegeben hätten, Preise erreicht werden konnten, die niedriger als die nationalen Preise vor der Einführung des CES-Systems gewesen seien –, so genügt die Feststellung, dass diese Rügen keine Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung haben. Die angefochtene Entscheidung nämlich weist darauf hin, dass der Vertriebshändler bei der Preisgestaltung gegenüber dem Händler frei ist, so dass er den nationalen Preis oder jeden anderen Preis, den er für angemessen hält, anbieten kann. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb der Preis, den Leverton im vorliegenden Fall anbot, sie diskriminiert haben soll.

111   Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Dokumente, die Leverton betreffen, zurückzuweisen sind.

5.     Zu den Rügen bezüglich der Dokumente, die Maia betreffen

112   Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verfälsche den Inhalt der im Verwaltungsverfahren übermittelten Dokumente bezüglich Maia. Statt nämlich diese Dokumente als eine Veranschaulichung dessen zu untersuchen, was ein Händler zu unternehmen habe, um dem De-facto-Verbot von Parallelausfuhren innerhalb der Gemeinschaft zu begegnen, ziehe die angefochtene Entscheidung sie heran, um Caterpillars Praktiken zu erläutern und zu rechtfertigen.

a)     Zu den Dokumenten, die das Maia/ICBO/Schmidt-Netz betreffen

 Angefochtene Entscheidung (Nr. 6.3 und Nr. 7.1 Buchstabe c)

113   Nach den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung lässt sich anhand der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente, die Maia betreffen, feststellen, dass diese Vertragshändlerin ein paralleles Vertriebsnetz errichtet hatte, das die Klägerin außerhalb des CES-Systems belieferte. Die insoweit einschlägigen Dokumente werden in Nummer 6.3 der angefochtenen Entscheidung dargestellt. Es handelt sich erstens um ein anonymes Schreiben, das bei Caterpillar im Februar 1990 einging und sie darüber informierte, dass die italienische Gesellschaft ICBO – deren Aktionäre Herr A., ein Verantwortlicher von Maia, und die amerikanische Gesellschaft Schmidt sind – bei Maia für Rechnung von Schmidt Ersatzteile gekauft hatte, die Schmidt für die Klägerin bestimmt hatte, zweitens um das Telefax vom 13. Februar 1990, das Herr A. an Schmidt sandte, in dem diesem mitgeteilt wird, dass Caterpillar um Erläuterungen bezüglich der Verkäufe von Maia an ICBO bitte, und drittens um das Schreiben vom 21. September 1990, das Herr A. an Schmidt sandte, um diesem über den Besuch von Caterpillar und über die Antwort von Maia bezüglich der Verkäufe an ICBO zu berichten.

114   Der Inhalt des Schreibens vom 21. September 1990, der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben wird, war folgender:

„… [Die Vertreter von Caterpillar Frankreich und Caterpillar Italien] haben uns einen Besuch abgestattet. Sie haben uns Folgendes berichtet. In Frankreich gebe es einen sehr starken Konkurrenten (Haladjian, der auf der Händlerliste steht!), der in der Vergangenheit zahlreiche Container aus den Vereinigten Staaten erhalten habe … Die Container kämen nicht mehr, aber Haladjian mache trotzdem weiterhin gute Geschäfte. Wer sei bzw. wo liege die neue Quelle? [Bergerat] habe in Marseille von Gerüchten über den Handel mit Original-CAT‑Ersatzteilen aus Italien gehört, die von der italienischen MAFIA ‚gemanagt‘ würden … Wir haben wie beim letzten Mal geantwortet. Wir würden ICBO kennen; sie verkauften gebrauchtes Gerät in die afrikanischen Länder … Ausgesprochen höflich haben die Vertreter von Caterpillar erklärt, dass sie uns glaubten, dass wir aber sehr vorsichtig sein sollten, weil ihre Reaktion letzten Endes in [der Kündigung des Vertrags] bestehen könne … Mein Unternehmen ist jetzt sehr beunruhigt. Ich denke, wir müssen diese Frage persönlich besprechen, weil die Situation immer gefährlicher wird …“ (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3 Absatz vier).

115   Nach den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung lässt sich anhand dieser Dokumente der Kontext ermitteln, in dem die Bestellung der Klägerin bei Maia im Jahr 1993 steht (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, S. 15, Absatz 2). Insbesondere die folgenden Umstände seien deutlich geworden. Erstens habe Maia, eine offizielle Vertriebshändlerin von Caterpillar, ICBO als Parallelnetz zu ihrem offiziellen Vertriebsnetz benutzt, um Ersatzteile in nicht europäischen Ländern unter Umgehung des CES-Systems und unter Verstoß gegen ihren Vertriebsvertrag zu vertreiben. Zweitens hätten ICBO und Schmidt von Maia Ersatzteile zu Preisen erhalten, die von den italienischen Preisen abwichen, indem sie vorgegeben hätten, die Ersatzteile seien für die Vereinigten Staaten bestimmt. Diese Ersatzteile seien in Wirklichkeit für die Geschäftstätigkeiten der Klägerin in Afrika und vielleicht, zumindest nach den Behauptungen der Klägerin, in Frankreich bestimmt gewesen. Drittens seien die Verkäufe von Maia an die Klägerin, die über ICBO und Schmidt erfolgt seien, als Verkäufe von gebrauchten Erzeugnissen nach Afrika dargestellt worden. Viertens habe Maia 1993, als Caterpillar über die unerlaubte Paralleltätigkeit unterrichtet worden sei, beschlossen, ihre Beteiligung an dem Netz, bestehend aus ICBO, Schmidt und der Klägerin, zu beenden. Wenn insoweit Herr A. an Schmidt geschrieben habe, dass er von seinem Generaldirektor angewiesen worden sei, den Kontakt mit der Klägerin zu vermeiden, so gehöre dies ausschließlich zu ihren geheimen Geschäftstätigkeiten.

116   In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin diesen Zusammenhang nicht bestreite. Insbesondere weise die Klägerin nicht nach, für welche Länder die Ersatzteile bestimmt gewesen seien, die Maia ihr über ICBO und Schmidt geliefert habe. Ferner lege die Klägerin weder dar, dass sie vor der bei Maia am 24. Februar 1993 aufgegebenen Bestellung (im Folgenden: Bestellung vom 24. Februar 1993) versucht habe, bei Maia direkt Ersatzteile für den französischen Markt oder für einen anderen Markt des EG/EFTA-Gebiets einzukaufen, noch, dass Maia eine Belieferung der Klägerin mit diesen Ersatzteilen abgelehnt habe, noch, dass Caterpillar – bei Streit über die Preise in so einem Fall – auf die Preise Einfluss genommen habe (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, S. 16 und 17).

 Vorbringen der Beteiligten

117   Die Klägerin macht geltend, die drei Dokumente aus dem Jahr 1990, die Maia beträfen, brächten deutlich zum Ausdruck, dass die Versorgung der Klägerin in Italien mit Ersatzteilen, die für Frankreich bestimmt seien, Beschränkungen seitens Caterpillar und einiger ihrer Vertriebshändler ausgesetzt gewesen sei, und zwar entgegen den Vorschriften des CES-Systems und den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung.

118   Was das anonyme Schreiben an Caterpillar vom Februar 1990 angeht, so weise dieses Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Waren, die ICBO über Schmidt in Italien gekauft habe, nach Marseille geliefert und dort von der Klägerin abgeholt und verzollt würden. Diese Angaben, die in der angefochtenen Entscheidung fehlten, machten deutlich, dass der Einkauf, den die Klägerin über ICBO und Schmidt getätigt habe, für Frankreich und nicht für Afrika bestimmt gewesen sei.

119   Was das Telefax vom 13. Februar 1990 angeht, das Herr A. an Schmidt sandte, so sei in ihm nicht nur mitgeteilt worden, dass Maia Caterpillar treffen werde, um die Verkäufe an ICBO zu erläutern. In diesem Telefax habe Herr A. Schmidt auch um die Meinung von Schmidt zu einem bei dieser Gelegenheit entworfenen Szenario gebeten, das einen einzelnen Verkauf nach Afrika im Jahr 1986 ins Spiel gebracht habe. Im Zusammenhang mit dem anonymen Schreiben lasse sich anhand dieses Telefaxes feststellen, dass Maia den Caterpillar gegenüber dargestellten Sachverhalt entstellt habe, indem sie Verkäufe nach Afrika vorgeschützt habe – also Verkäufe unter Verstoß gegen das CES-System, das einem Vertriebshändler den Verkauf an einen nach außerhalb des Gebiets ausführenden Händler verbiete –, statt Verkäufe von Italien nach Frankreich einzuräumen, wie dies doch aus dem anonymen Schreiben hervorgehe. Da aber die Verkäufe von Italien nach Frankreich ohne weiteres erlaubt seien – nach dem Vorbringen von Caterpillar wie von dem der Kommission –, sei schwer einzusehen, weshalb die Verkäufe von Italien nach Frankreich, auch solche über Zwischenhändler wie ICBO, Gegenstand einer anonymen Denunziation mit anschließenden „Erläuterungen“ gegenüber Caterpillar sein sollten.

120   Was das Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 21. September 1990 angehe, in dem über den Besuch von Vertretern von Caterpillar Frankreich und Caterpillar Italien bei Maia berichtet werde, so weise das Schreiben dort, wo es auf die Lage der Klägerin eingehe, darauf hin, dass die Klägerin über die Häfen von Le Havre und Marseille, „wo [Bergerat] Informanten hat“, in der Vergangenheit eine Reihe von Containern aus den Vereinigten Staaten erhalten habe. Die Hinweise auf Bergerat an dieser Stelle wie auch an anderen Stellen des Schreibens erlaubten die Feststellung, dass Caterpillar in enger Abstimmung mit ihrem französischen Vertriebshändler vorgegangen sei, und seien ein Beleg für die Rolle, die Bergerat bei der Überwachung der Klägerin und bei Caterpillars Maßnahmen gespielt habe, mit denen Maia von der Belieferung der Klägerin abgehalten werden sollte. Dieses Schreiben müsse auch dem Schreiben von Bergerat an Caterpillar vom 10. Juli 1990 gegenübergestellt werden, das alle Beteiligten an die Einhaltung der Spielregeln erinnert habe.

121   Die Klägerin beanstandet ferner, dass die angefochtene Entscheidung feststelle, dass die Verkäufe über den Zwischenhändler ICBO dazu dienten, das CES-System zu umgehen, indem sie Käufe für Afrika ermöglichten. Diese Feststellung beruhe allein auf dem Telefax vom 13. Februar 1990, in dem Herr A. Schmidt darüber informiert habe, was er Caterpillar erzählen werde, um die Spuren wegen der Belieferung der Klägerin in Marseille zu verwischen. Es handele sich hierbei nur um den Anschein einer Erklärung, die dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht gerecht werde. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige dies insofern, als sie feststelle, dass unabhängig davon, wie man das Schreiben auslege, die Klägerin jedenfalls nie nachgewiesen habe, dass die Verkäufe von Maia über den Zwischenhändler ICBO ganz oder teilweise für Frankreich bestimmt gewesen seien (vgl. angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, S. 17). Außerstande, den Nachweis für ihre Feststellung zu liefern, vertrete die Kommission folglich die Auffassung, es sei Sache der Klägerin, das Gegenteil zu beweisen. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf im Hinblick auf die oben genannten Dokumente, die eindeutig belegten, dass die Verkäufe für Frankreich und nicht für Afrika bestimmt gewesen seien, offensichtlich fehlerhaft sei, verletze er auch die Rechte der Beschwerdeführerin, der erstmals in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfen werde, in diesem Punkt keine Beweismittel beigebracht zu haben, ohne dass dies während der zehnjährigen Dauer des Verfahrens von ihr verlangt worden wäre. Zudem könne die Kommission keine Zweifel am endgültigen Bestimmungsort der Ersatzteile äußern, die bei Maia über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler bestellt worden seien, da die Verkäufe der Klägerin größtenteils in Frankreich getätigt würden.

122   Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerin, wonach diese Dokumente der Beleg dafür seien, dass Maia versucht habe, nicht eine – in der unangemeldeten Ausfuhr nach Afrika liegende – Zuwiderhandlung gegen das CES-System vor Caterpillar, sondern einen Verstoß gegen eine ungeschriebene Regel zu verbergen, die Maia nicht gestattet habe, an einen europäischen Händler zu verkaufen, der für das EG/EFTA-Gebiet bestimmte Ersatzteile kaufe. Die Klägerin gehe nämlich davon aus, dass es Beschränkungen gebe, die geheim zu halten seien, ohne dies zu beweisen, und zwar obwohl sie in der Lage sei, den wahren Bestimmungsort der bei Maia über den Zwischenhändler ICBO gekauften Ersatzteile zu belegen.

 Würdigung durch das Gericht

123   Die Klägerin widerspricht im Wesentlichen der Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung, wonach sich anhand der Dokumente, die Maia in Bezug auf den vor der Bestellung vom 24. Februar 1993 liegenden Zeitraum betreffen, keine Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel bezüglich der europäischen Händler hätten feststellen lassen. Die Klägerin bestreitet insoweit nicht, das Maia/ICBO/Schmidt-Netz in Anspruch genommen zu haben, um sich in Italien einzudecken, sie macht jedoch geltend, diese Einkäufe nur zwecks Vornahme innergemeinschaftlicher Verkäufe – von Italien nach Frankreich – getätigt zu haben, und zwar um das Hindernis zu umgehen, das ihr, wie sie behauptet, wegen des Verhaltens von Caterpillar und ihren Vertriebshändlern, insbesondere von Bergerat, die Vornahme solcher Verkäufe praktisch unmöglich gemacht habe.

124   In der angefochtenen Entscheidung wird diese Auffassung jedoch zurückgewiesen, weil sich ein solches Verbot innergemeinschaftlicher Verkäufe durch kein Dokument belegen lasse. Insbesondere weise die Klägerin nicht nach, dass der endgültige Bestimmungsort der in Italien über den Zwischenhändler ICBO entgegengenommenen Ersatzteile wirklich Frankreich gewesen sei. Der Ausgangspunkt der klägerischen Auffassung sei somit nicht belegt. Selbst wenn man ferner unterstelle, dass der endgültige Bestimmungsort der Ersatzteile tatsächlich Frankreich gewesen sei, so sei damit nicht bewiesen, dass Caterpillar ihren europäischen Vertriebshändlern verboten habe, Ersatzteile an die Klägerin zu verkaufen (vgl. angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, S. 16, Absatz 3).

125   Somit ist der relevante Akteninhalt zu prüfen, um zu entscheiden, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie beschloss, aus Mangel an Beweisen die Behauptungen der Klägerin zurückzuweisen, wonach zum einen der Bestimmungsort der bei Maia über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauften Ersatzteile Frankreich sei und wonach es ihr zum anderen wegen einer angeblichen Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen Caterpillar und ihren europäischen Vertriebshändlern praktisch unmöglich sei, sich unmittelbar bei Maia einzudecken.

126   Vorab ist festzustellen, dass den von der Klägerin geltend gemachten Dokumenten wegen ihrer Art und ihrer Begleitumstände ein sehr begrenzter Beweiswert zukommt. So ist das erste Dokument, das die Tätigkeiten des Maia/ICBO/Schmidt-Netzes im Jahr 1990 betrifft, ein anonymes Scheiben, das im Februar 1990 an Caterpillar gesandt wurde. Die beiden anderen von der Klägerin angeführten Schreiben, nämlich das Telefax von Herrn A. an Schmidt vom 13. Februar 1990 und das Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 21. September 1990, stehen in einem Zusammenhang, in dem sich Caterpillar infolge des anonymen Schreibens die Frage stellte, ob das Verhalten ihres italienischen Vertriebshändlers loyal war und im Einklang mit den Bedingungen des Vertriebsvertrags stand.

127   Die Prüfung der drei Dokumente ergibt folgende Hinweise. Erstens weist das anonyme Schreiben an Caterpillar vom Februar 1990 darauf hin, dass die von ICBO an Schmidt verkauften Ersatzteile an ein Lager in Marseille ausgeliefert worden seien, wo sie „von Haladjian abgeholt und verzollt“ worden seien. Zweitens erwähnt das Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 13. Februar 1990 einen von Maia im Jahr 1986 an ICBO durchgeführten Verkauf über 120 Millionen italienische Lire, der Ersatzteile betreffe, die von italienischen Unternehmern in Kamerun und Gabun verwendet werden sollten. Drittens weist das Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 21. September 1990 zunächst darauf hin, dass Caterpillar bei einem Besuch von Vertretern von Caterpillar bei Maia dieser mitgeteilt habe, Caterpillar wisse, dass die Klägerin eine Reihe von Containern mit Ersatzteilen aus den Vereinigten Staaten in Le Havre und Marseille erhalten habe, dass solche Container nicht mehr einträfen, ohne dass der Umsatz der Klägerin zurückgehe, und dass Caterpillar sich daher frage, welche neue Bezugsquelle die Klägerin habe. Das Schreiben gibt sodann die Antwort von Maia an Caterpillar wieder, aus der hervorgeht, dass Maia – nur ungefähr – wusste, dass ICBO gebrauchte Ersatzteile zur Verwendung in einer Reihe afrikanischer Länder verkaufte.

128   Nach dem Wortlaut dieser drei Dokumente ist die Beurteilung der angefochtenen Entscheidung, wonach sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente der endgültige Bestimmungsort der von der Klägerin in Italien erworbenen Ersatzteile nicht feststellen lasse, nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Hinweis aufgrund eines anonymen Schreibens, dass die Ersatzteile, die die Klägerin bei Maia über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauft habe, nach Marseille geliefert und dort verzollt worden seien, woraus geschlossen werden kann, dass die in die Vereinigten Staaten, wo Schmidt ansässig war, ausgeführten Ersatzteile wieder nach Frankreich ausgeführt wurden, wo sie verzollt wurden, muss den Angaben gegenübergestellt werden, die Maia Caterpillar gegenüber machte und die sich auf Verkäufe nach Afrika bezogen. Bestimmte Dokumente lassen somit darauf schließen, dass für bestimmte Ersatzteile tatsächlich Afrika der endgültige Bestimmungsort sein konnte. Da die Klägerin keine Beweise für den wahren Bestimmungsort der von Maia über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauften Ersatzteile vorgelegt hat, kann der Kommission folglich nicht zur Last gelegt werden, dass sie in der angefochtenen Entscheidung den Standpunkt einnahm, es werde durch nichts bewiesen, dass der endgültige Bestimmungsort dieser Ersatzteile tatsächlich Frankreich gewesen sei.

129   Unabhängig davon, welches der endgültige Bestimmungsort der fraglichen Ersatzteile war, belegen die in der angefochtenen Entscheidung angeführten und von der Klägerin kritisierten Dokumente außerdem nicht, dass die innergemeinschaftlichen Verkäufe wegen Caterpillar nicht möglich waren. Die Klägerin hat insoweit nicht bewiesen, dass es zwischen Caterpillar und ihren Vertriebshändlern eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise gab, die es ihr unmöglich gemacht hätte, in Italien zwecks Verkaufs in Frankreich einzukaufen, was den Kern ihrer Behauptungen im vorliegenden Verfahren ausmacht.

130   Die Klägerin kann ferner nicht geltend machen, dass ihre Rechte als Beschwerdeführerin verletzt worden seien, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, Beweise für den endgültigen Bestimmungsort der bei Maia über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauften Ersatzteile im Verwaltungsverfahren vorzubringen, da die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 6 selbst geltend gemacht hat, dass der Bestimmungsort der Ersatzteile Frankreich gewesen sei, ohne hierfür jedoch bei dieser Gelegenheit den Nachweis zu erbringen. Die Klägerin kann somit der Kommission nicht vorwerfen, dass sie dieses Vorbringen aus Mangel an Beweisen zurückgewiesen hat.

131   Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Dokumente, die das Maia/ICBO/Schmidt-Netz betreffen, das die Klägerin für ihre vor der Bestellung vom 24. Februar 1993 getätigten Einkäufe in Anspruch genommen hat, zurückzuweisen sind.

b)     Zu den Dokumenten, die die Bestellung vom 24. Februar 1993 betreffen

 Angefochtene Entscheidung

132   In der angefochtenen Entscheidung wird auch eine weitere Reihe von Dokumenten geprüft, die die Bestellung vom 24. Februar 1993 sowie ihre Handhabung durch Maia und indirekt durch Caterpillar betreffen. Dabei handelt es sich um folgende Dokumente.

133   Mit Schreiben vom 24. Februar 1993 habe die Klägerin Maia angeschrieben, um ihr mitzuteilen, dass sie von mehreren französischen Abnehmern, deren Schreiben als Anlage beigefügt seien, beauftragt worden sei, von Caterpillar hergestellte Ersatzteile zu kaufen, dass sie über den Inhalt dieser Schreiben mit Caterpillar gesprochen habe, die ihr gesagt habe, sie solle die Bestellung bei einem Vertriebshändler aufgeben, und dass die Klägerin daher an einem Ersatzteilkauf zum Consumer price in US-amerikanischen Dollar (im Folgenden: Dollar) interessiert sei (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, Absatz 5).

134   Nach einem Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 30. März 1993 habe Maia am 31. März 1993 ein Telefax an Caterpillar gesandt, um zu erfahren, wie sie sich verhalten solle, und habe auch telefonisch Kontakt zu Caterpillar aufgenommen. Nach einem internen Vermerk von Maia vom 20. April 1993 habe Caterpillar geantwortet, dass Maia der Klägerin eine Antwort geben solle und dass sie, wenn sie einverstanden sei, einen Preis gemäß den in Italien geltenden Preisen anbieten könne (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, Absatz 7).

135   Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist die Bestellung vom 24. Februar 1993 ungewöhnlich. Erstens erkläre die Klägerin, sie sei von französischen Kunden mit dem Kauf von Ersatzteilen aus der Herstellung von Caterpillar beauftragt worden; ein solcher Auftrag aber sei nicht erforderlich, wenn ein Händler Ersatzteile in einem Land des EG/EFTA-Gebiets für ein anderes Land dieses Gebiets kaufe. Zweitens weise die Klägerin darauf hin, dass sie diese Auftragsschreiben mit einer Führungskraft von Caterpillar besprochen habe, obwohl ein Händler, der innergemeinschaftlichen Handel betreibe, mit niemandem sprechen müsse, um eine Bestellung aufzugeben. Drittens fordere die Bestellung vom 24. Februar 1993 die Preise nicht in der Landeswährung, sondern auf der Grundlage des Consumer price in Dollar. Jeder Vertriebshändler aber setze seine Verkaufspreise in der eigenen Landeswährung fest, nicht aber in Dollar (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3).

136   Die angefochtene Entscheidung weist hierzu darauf hin, dass erstens die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr schon zuvor von Maia oder von anderen europäischen Vertriebshändlern für Erzeugnisse, die für Frankreich oder ein anderes Land des EG/EFTA-Gebiets bestimmt gewesen seien, Preise in Dollar berechnet worden seien, dass zweitens die Klägerin niemals nachgewiesen habe, dass Maia diesen angeblichen internationalen Preis in Dollar gegenüber anderen EG-Kunden festgesetzt habe und dass – infolgedessen – die Weigerung, diesen Preis gegenüber der Klägerin anzuwenden, eine Diskriminierung darstelle, und dass drittens die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie ohne das Eingreifen von Caterpillar einen niedrigeren Preis als den bekommen hätte, den Maia in ihrem Schreiben vom 8. April 1993 angeboten habe. Die Bestellung vom 24. Februar 1993 sei von ihrem Wortlaut her somit eine Reaktion darauf, dass Maia beschlossen habe, die Lieferungen an die Klägerin unter Umgehung des CES-Systems einzustellen, und bezwecke, dass sich die Klägerin Material für die Begründung der Beschwerde beschaffen könne (angefochtene Entscheidung, Nrn. 6.3 und 7.1, Buchstabe c).

137   Im Übrigen bezieht sich die angefochtene Entscheidung (Nr. 6.3, Absatz 6) auf das Schreiben vom 30. März 1993, das Herr A. an Schmidt sandte, und zwar nach der Bestellung vom 24. Februar 1993. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

„Das Erste, was von Caterpillar zu hören war, waren keine guten Nachrichten. Montag Nachmittag rief mich mein Generaldirektor zu sich, um mir zu sagen, dass er aus Genf einen Telefonanruf bekommen habe, in dem ihm geraten worden sei, die Lieferungen an H. F. Avignon zu unterlassen; offiziell kann das nicht gemacht werden, also werden wir antworten und die italienische Preisliste anbieten (dies bedeutet Verbraucherpreis [Consumer price] in Dollar mal zwei!!! im Durchschnitt); wir werden demnächst die endgültige Antwort von Caterpillar bekommen. …“

138   Mit Schreiben vom 8. April 1993 habe Maia der Klägerin einen Preis gemäß den für Italien geltenden Preisen mit einem Rabatt von 10 % angeboten. Mit Schreiben vom 22. April 1993 habe die Klägerin dieses Angebot abgelehnt und verlangt, dass ihr der Consumer price in Dollar mit einem Rabatt zustehe, wie dies anderen EG-Kunden von Maia angeboten worden sei. Die Klägerin habe Maia darauf hingewiesen, dass sie andernfalls die Kommission mit einer Beschwerde wegen Preisdiskriminierung befassen werde. Nach dem genannten internen Vermerk von Maia vom 20. April 1993 habe Maia Caterpillar und Bergerat über die Reaktion der Klägerin informiert (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, Absätze 8 und 9).

139   Nach einem internen Vermerk von Maia vom 30. April 1993 habe sich die Klägerin an Maia gewandt, weil sie in der Lage gewesen sei, Maia zu erpressen angesichts der Tatsache, dass erstens Maia in der Vergangenheit den internationalen Preis auf EG-Kunden angewandt habe (nach Auffassung der angefochtenen Entscheidung wiederholt hier der Vermerk den Inhalt des in der vorangegangenen Randnummer angeführten Schreibens der Klägerin an Maia vom 22. April 1993, das auf den Consumer price in Dollar Bezug nimmt), dass zweitens Maia nicht die Regeln des CES-Systems für die Verkäufe nach außerhalb der Gemeinschaft beachtet habe, dass drittens die Klägerin das Zustandekommen der Verkäufe von Maia an die Klägerin über ICBO als Zwischenhändler beweisen könne und dass viertens bestimmte Führungskräfte von Caterpillar die inoffiziellen Tätigkeiten von Maia kannten, die sie bis dahin gedeckt hätten (angefochtene Entscheidung, Nr. 6.3, Absatz 10, sowie Fußnote auf S. 10).

140   Da die Bestellung vom 24. Februar 1993 auf Besprechungen mit Caterpillar Bezug nehme und angesichts Maias Befürchtung, dass ihr Vertriebsvertrag wegen der Umgehung des CES-Systems gekündigt werde, „ist es nicht verwunderlich“, dass Maia Caterpillar um Mitteilung gebeten habe, wie sie diese Bestellung handhaben solle. Caterpillar habe auf diese Nachfrage geantwortet und erklärt, dass Maia der Klägerin antworten solle und dass Maia, wenn sie einverstanden sei, einen Preis gemäß den in Italien geltenden Preisen anbieten könne. In der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass es sich hierbei lediglich um eine „Empfehlung“ handele. Dieser Empfehlung sei Maia am 8. April 1993 – nach Auffassung der angefochtenen Entscheidung in völliger Unabhängigkeit – gefolgt, da sie der Klägerin einen Preis auf der Grundlage des italienischen Preises mit einem Rabatt von 10 % angeboten habe, denselben Preis, der einem der wichtigsten Kunden von Maia angeboten worden sei. In der angefochtenen Entscheidung wird daraus gefolgert, dass die Besprechungen zwischen Maia und Caterpillar keine Abstimmungen darstellten, die den Parallelhandel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 81 EG verhindern oder erschweren sollten. Da ferner die oben genannten Dokumente keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 EG erkennen ließen, sei auch der angebliche Druck, den Bergerat auf Caterpillar ausgeübt habe, damit sie die Einfuhren nach Frankreich überwache, keine Wettbewerbsbeschränkung (angefochtene Entscheidung, Nrn. 6.3, S. 17, und 7.1, Buchstabe c).

 Vorbringen der Beteiligten

141   Erstens wendet sich die Klägerin gegen die Art und Weise, wie die angefochtene Entscheidung den Inhalt bestimmter Dokumente würdigt, die Maia im Hinblick auf das Jahr 1993 betreffen.

142   Sie beanstandet zunächst die Beurteilung der angefochtenen Entscheidung, wonach die Bestellung vom 24. Februar 1993 ungewöhnlich gewesen sei. Erstens macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestellung im Zusammenhang mit Besprechungen stehe, die die Klägerin zur selben Zeit mit Caterpillar über die Anwendung des CES-Systems auf sich geführt habe, und bezieht sich auf den Schriftwechsel zwischen Caterpillar und der Klägerin vom 30. März 1993 und 13. April 1993. Zweitens beruhe die Entscheidung auf dem Grundsatz, dass es keine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels gebe und dass es daher ungewöhnlich sei, an Maia eine Anfrage für den französischen Markt unter Hinweis auf eine vorherige Einwilligung von Caterpillar zu richten. Zwar könne eine solche Feststellung theoretisch gerechtfertigt sein, doch zeigten die Dokumente bezüglich Maia in Wirklichkeit, dass der innergemeinschaftliche Handel beschränkt sei. Die Reaktion von Maia, die sich beeilt habe, Caterpillar um Rat zu fragen, mache deutlich, dass es unmöglich sei, innergemeinschaftlichen Handel frei und ohne Beschränkungen zu treiben. Der Hinweis in der Bestellung vom 24. Februar 1993 auf Kontakte zwischen der Klägerin und Caterpillar könne allenfalls erklären, weshalb Maia sich an Caterpillar wende, um Aufschluss zu erhalten, er rechtfertige indessen nicht, dass Maia Caterpillar um Weisungen bitte. Drittens verkenne die angefochtene Entscheidung die Preisstruktur des innergemeinschaftlichen Handels, wenn sie die Bitte der Klägerin um Preise, die auf der Grundlage des Consumer price in Dollar berechnet würden, für „ungewöhnlich“ halte. Die Einkäufe der Händler seien nämlich normalerweise zu diesem Preis (in dem internen Vermerk vom 30. April 1993 auch „internationaler Preis“ genannt), nicht aber zu den nationalen, übertrieben hohen Preisen zustande gekommen, bis Caterpillar dies untersagt habe.

143   Die Klägerin weist sodann darauf hin, dass der interne Vermerk vom 20. April 1993, der Caterpillar am 23. April übermittelt worden sei, nicht auf die beiden in der angefochtenen Entscheidung angeführten Punkte reduziert werden dürfe, also darauf, dass zum einen Caterpillar Maia veranlasst habe, der Klägerin zu antworten, und ihr dabei empfohlen habe, den italienischen Preis in Ansatz zu bringen, und dass zum anderen Maia Bergerat über die Reaktion der Klägerin auf dieses Preisangebot informiert habe. Der Vermerk weise auch darauf hin, dass Caterpillar Maia zunächst geraten habe, vor einer Antwort an die Klägerin Zeit zu gewinnen, dass Maia wissen wollte, ob der andere italienische Vertriebshändler dieselbe Anfrage erhalten habe, um gegebenenfalls dieselbe Antwort zu geben, dass die „Ratschläge“ von Caterpillar es nicht bei der Empfehlung an Maia bewenden ließen, der Klägerin den italienischen Preis anzubieten, da Caterpillar auf die Einzelheiten der Verkaufsbedingungen eingegangen sei und empfohlen habe, die Modelle und die Nummern der Maschinen der französischen Kunden zu erfragen, dass Maia wiederum versucht habe, Zeit zu gewinnen, als die Klägerin sie am 16. April 1993 um Mitteilung des italienischen Preises gebeten habe, und dass Maia Bergerat nicht nur über die „Reaktion von Haladjian“ informiert habe, wie es fälschlicherweise in der angefochtenen Entscheidung heiße, sondern auch über die Art und Weise, in der Maia sich gegenüber der Klägerin verhalten habe.

144   Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung die Erläuterung in dem Schreiben des Herrn A. an Schmidt vom 30. März 1993 hätte berücksichtigen müssen, aus der sich ergebe, dass Caterpillar Maia „geraten“ habe, die Lieferungen an „HF Avignon“ (also die Klägerin) zu unterlassen, denn „offiziell [könne] das nicht gemacht werden“, dass Maia der Klägerin daher den italienischen Preis anbieten werde und dass Maia insoweit die abschließende Antwort von Caterpillar abwarten werde.

145   Zweitens beanstandet die Klägerin die Gründe, die in der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung angeführt werden, dass die von Maia angebotenen Preise in völliger Unabhängigkeit angeboten worden seien und dass die Befragung von Caterpillar durch Maia keine Abstimmung im Sinne des Artikels 81 EG sei, nämlich die Würdigung, dass die Nachfragen der Klägerin bei Maia nur den Zweck gehabt hätten, Maia zu erpressen, sowie die Würdigung, dass sich der Zweck der Kontakte zwischen Maia und Caterpillar damit erkläre, dass die über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauften Ersatzteile für Afrika bestimmt gewesen seien.

146   Der Vorwurf der Erpressung sei nicht mit der Chronologie der Ereignisse zu vereinbaren, da die Bestellung vom 24. Februar 1993 erfolgt sei, bevor Herr A. im Schreiben vom 30. März 1993 Schmidt mitgeteilt habe, dass die über Zwischenhändler laufenden Handelsbeziehungen mit Maia eingestellt würden. Auch liege die genannte Bestellung zwei Monate vor der Drohung der Klägerin mit der Befassung der Gemeinschaftsbehörden, die im Schreiben vom 22. April 1993 erfolgt sei, nachdem Maia sich geweigert habe, ihr dieselben Preise zu gewähren wie die, die anderen Käufern der Gemeinschaft in einer vergleichbaren Lage angeboten worden seien.

147   Ganz auf der Linie des Fehlers, der bezüglich der Dokumente aus dem Jahr 1990 begangen worden sei, werde in der angefochtenen Entscheidung außerdem erneut behauptet, dass die Geschäftsvorgänge, die über ICBO als Zwischenhändler erfolgt seien, unter Umgehung des CES-Systems für Afrika bestimmt gewesen seien und dass die Klägerin das Gegenteil nicht bewiesen habe. Die Frage der Verkäufe von Maia an die Klägerin über ICBO als Zwischenhändler sei jedoch eine ganz andere als die der Bestellung vom 24. Februar 1993, die offen und direkt einen Kauf bei Maia im Rahmen des von Caterpillar eingeführten Systems bezweckt habe. Die Auslegung der Bestellung vom 24. Februar 1993 vor dem Hintergrund der Geschäftsbeziehungen zwischen Maia und der Klägerin führe daher zwangsläufig dazu, dass die Situation völlig unverstanden bleibe. Wie auch immer die Beziehungen mit ICBO beurteilt werden mögen, ob nun anerkannt werde, dass sie auf Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels hindeuteten oder nicht, diese Beziehungen hätten jedenfalls keinen Einfluss auf die Würdigung der unmittelbaren Beweise für die Abstimmungen, die zwischen Maia und Caterpillar bezüglich der Reaktion auf die Bestellung der Klägerin getroffen worden seien.

148   Drittens macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, wenn sie davon ausgehe, dass die Klägerin die Maia in ihrem Schreiben vom 22. April 1993 vorgeworfene Preisdiskriminierung nicht nachgewiesen habe. Es genüge die Lektüre des Schreibens von Herrn A. an Schmidt vom 30. März 1993, um festzustellen, dass diese Preise eine offene und bewusste Diskriminierung bezweckten. Auch könne die angefochtene Entscheidung nicht ohne Widerspruch in Frage stellen, dass Maia den internationalen Preis anderen EG-Kunden gegenüber angewandt habe, da dieser Umstand in derselben Entscheidung zweimal erwähnt werde, wenn der handschriftliche interne Vermerk von Maia vom 30. April 1993 herangezogen werde (Nr. 6.3, S. 14, vorletzter Absatz, S. 15, letzter Gedankenstrich), und zwar obwohl die Fußnote auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung festhalte, dass die Erwähnung des internationalen Preises in diesem internen Vermerk von Maia kein „Geständnis“ von Maia sei, sondern nur die Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens vom 22. April 1993.

149   Eine solche Auslegung sei fehlerhaft, da der interne Vermerk vom 30. April 1993, auch wenn der Verfasser dieses Vermerks nur das Schreiben der Klägerin vom 22. April 1993 zitiert habe, dennoch zeige, dass dieser Umstand erwiesen sei, dass die Klägerin ihn beweisen könne und dass der Umstand, dass Caterpillar davon Kenntnis erlangen könnte, den Verfasser beunruhigt habe. Der Vermerk beweise somit nicht nur, dass die Diskriminierung zulasten der Klägerin wirklich existiere, sondern auch, dass Maia gefürchtet habe, dass Caterpillar von ihren Verkäufen zu wettbewerbsfähigen Preisen in andere Mitgliedstaaten erfahren könnte („avrà certamente ‚materiale‘ che puo ‚inchiodarci e avvalorare la sua affermazione dell’ultima lettera‘ [noi vendiamo usando il listino Internazionale a clienti EEC]“).

150   Die Klägerin habe ferner 1994 Kenntnis von Angeboten erlangt, die Maia einem englischen Abnehmer (im Folgenden: C.) gegenüber zu Preisen abgegeben habe, die wesentlich günstiger als die Preise gewesen seien, die Maia der Klägerin angeboten habe – die Preisunterschiede hätten je nach Artikel zwischen 90 % und 160 % gelegen. Zu jener Zeit habe die Klägerin auch ein Angebot eines italienischen Händlers (im Folgenden: M.) erhalten, der sich bei Maia eingedeckt habe und in der Lage gewesen sei, der Klägerin niedrigere Preise anzubieten als die, die die Klägerin unmittelbar von Maia habe erhalten können.

151   Viertens macht die Klägerin geltend, aus alledem gehe hervor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass es zwischen Caterpillar und Maia abgestimmte Verhaltensweisen gebe. Die Erwägungen der Kommission beruhten darauf, dass die Bestellung vom 24. Februar 1993 ungewöhnlich gewesen sei, sowie auf dem Umstand, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass dieser Bestellung andere vergleichbare Bestellungen vorausgegangen seien. Für die Feststellung, ob es bei innergemeinschaftlichen Bestellungen Wettbewerbsbeschränkungen gebe, sei es aber ohne Belang, nach den subjektiven Gründen des Geschäftsvorgangs oder nach dem Vorliegen früherer vergleichbarer Geschäftsvorgänge zu fragen.

152   Die Kommission widerspricht der Auffassung der Klägerin unter Hinweis darauf, dass aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, dass die Kontakte zwischen Caterpillar und Maia infolge der Bestellung vom 24. Februar 1993 nicht die Existenz einer angeblichen ungeschriebenen Regel bewiesen, die die Ausfuhren an Händler innerhalb des EG/EFTA-Gebiets verbieten würden, sondern ihre Erklärung in dem besonderen Zusammenhang fänden, in dem diese Bestellung stehe. Es werde auch durch nichts bewiesen, dass Maia den Verkaufspreis eines solchen Geschäftsvorgangs einschließlich eines der Klägerin gewährten Rabatts von 10 % nicht in freier Entscheidung festgesetzt habe. Die Kommission bestreitet auch, dass die Dokumente bezüglich der Angebote, die Maia C. gegenüber abgegeben hat, und bezüglich des Angebots, das M. der Klägerin gegenüber abgegeben hat, hinreichend beweiskräftig seien.

153   Caterpillar führt im Übrigen aus, dass Maia einseitig beschlossen habe, mit Caterpillar und Bergerat Kontakt aufzunehmen, und dass ihre Antwort nur in dem Vorschlag bestanden habe, die Klägerin genauso wie die anderen Abnehmer von Ersatzteilen zu behandeln, d. h. unter Verwendung der Liste für die Einzelhandelsverkaufspreise.

 Würdigung durch das Gericht

154   Keines der Argumente der Klägerin lässt einen offenkundigen Beurteilungsfehler der Kommission erkennen. Die Klägerin beanstandet im vorliegenden Fall nur den Inhalt der verschiedenen, von der Kommission angeführten und geprüften Dokumente bezüglich der Handhabung der Bestellung vom 24. Februar 1993, ohne etwas vorzubringen, das die Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Punkt in Frage stellen könnte, nämlich zum einen die Beurteilung, dass die zwischen Maia und Caterpillar getroffene Abstimmung über die Handhabung der genannten Bestellung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 81 EG darstelle, und zum anderen die Beurteilung, dass das Preisangebot, das Maia der Klägerin gegenüber abgegeben hatte – den nationalen italienischen Preis mit einem Rabatt von 10 % –, in völliger Unabhängigkeit abgegeben worden sei, trotz der Empfehlung von Caterpillar, die die Anwendung des nationalen italienischen Preises vorgeschlagen habe.

155   Nach der angefochtenen Entscheidung nämlich erklärt sich die Abstimmung zwischen Maia und der Klägerin über die auf die Bestellung der Klägerin zu gebende Antwort, die sich insbesondere aus dem internen Vermerk von Maia vom 20. April 1993 ergibt, der am 23. April 1993 an Caterpillar gesandt wurde, aus dem Zusammenhang, in dem die Bestellung stand, und aus dem Umstand, dass in der Bestellung darauf hingewiesen wurde, dass es zwischen der Klägerin und Caterpillar Besprechungen über bestimmte Teile der Bestellung gegeben habe, d. h. über die Auftragsschreiben der klägerischen Kunden.

156   In der Vergangenheit waren die Verkäufe von Maia an die Klägerin über ein Netz erfolgt, das ICBO in Italien und Schmidt in den Vereinigten Staaten einbezog. Ferner hatte Maia aufgrund einer von Caterpillar durchgeführten Untersuchung beschlossen, diese Versorgungskette aufzuheben, um die Kündigung ihres Vertriebsvertrags, die Caterpillar bereits angedroht hatte, zu verhindern (vgl. Schreiben von Herrn A. an Schmidt vom 30. März 1993, Anlage 29 zur Klageschrift). Unter diesen Umständen ist die angefochtene Entscheidung nicht offenkundig fehlerhaft, soweit sie die Tatsache, dass Maia sich bei Caterpillar erkundigte, wie sie sich bei der Antwort auf die Bestellung vom 24. Februar 1993 verhalten solle, Maias Wunsch zuschreibt, den Vertriebsvertrag nicht zu verlieren. Dieses Verhalten erklärt sich auch aus dem Inhalt der genannten Bestellung, die auf Kontakte mit Caterpillar und auf von französischen Abnehmern unterzeichnete Kaufaufträge Bezug nahm, auch wenn solche Kontakte und solche Aufträge bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Italien nach Frankreich nicht erforderlich sind. Maia konnte sich somit zu Recht genötigt sehen, Kontakt zu Caterpillar aufzunehmen, um in diesem Punkt mehr zu wissen.

157   Die angefochtene Entscheidung weist daher keinen offenkundigen Beurteilungsfehler auf, soweit sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Abstimmung zwischen Maia und Caterpillar durch Umstände gerechtfertigt gewesen sei, die kein hinreichender Beweis dafür sein könnten, dass es eine Beschränkung der innergemeinschaftlichen Verkäufe an Händler gegeben habe.

158   Was die Unabhängigkeit des Angebots von Maia anbelangt – also des Angebots auf der Grundlage des nationalen italienischen Preises mit einem Rabatt von 10 % –, so ist die angefochtene Entscheidung nicht offenkundig fehlerhaft, soweit sie darauf hinweist, dass dieses Angebot, auch wenn es zumindest teilweise der Empfehlung von Caterpillar entsprochen habe, die Maia vorgeschlagen habe, der Klägerin auf der Grundlage des nationalen italienischen Preises zu antworten, in völliger Unabhängigkeit abgegeben worden sei; dies zeige sich an der Erklärung „falls wir einverstanden wären“, die in dem internen Vermerk von Maia vom 20. April 1993 festgehalten sei, der den Inhalt der Erklärungen wiedergebe, die ein Vertreter von Caterpillar zur klägerischen Bestellung telefonisch an Maia durchgegeben habe. Auch bot Maia den Rabatt von 10 % auf eigene Initiative an. Dieser Rabatt verdeutlicht daher das in der angefochtenen Entscheidung dargestellte allgemeine Prinzip, wonach der Vertriebshändler frei ist, dem Händler einen Preis nach eigenen Vorstellungen anzubieten. Nach dem CES-System muss dieser Vertriebshändler auf die Einhaltung der geltenden Regeln nur bei grenzüberschreitenden Verkäufen achten, was hier offensichtlich nicht der Fall war angesichts der Tatsache, dass in der Bestellung vom 24. Februar 1993 auf Auftragsschreiben von französischen Abnehmern verwiesen wurde.

159   Die angefochtene Entscheidung weist daher keinen offenkundigen Beurteilungsfehler auf, soweit sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Maia das Angebot an die Klägerin in völliger Unabhängigkeit abgegeben habe und dass das Angebot nicht zu einer Beeinträchtigung der innergemeinschaftlichen Verkäufe an Händler geführt habe.

160   Trotz ihrer dahin gehenden Behauptungen hat die Klägerin nicht bewiesen, dass das Angebot von Maia sie diskriminiert habe oder – allgemeiner – wettbewerbsbeschränkend gewesen sei. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission angesichts der ihr vorgelegten Beweise, d. h. angesichts des Hinweises auf den internationalen Preis in dem Schreiben des Herrn A. an Schmidt vom 30. März 1993 („Consumer price in Dollar“) sowie in dem internen Vermerk von Maia vom 30. April 1993, zu einer solchen Beurteilung gar nicht kommen konnte, da der in Rede stehende Geschäftsvorgang nicht unter das CES-System fiel und insoweit jedenfalls außerhalb einer nachgewiesenen Einflussnahme von Caterpillar erfolgte.

161   Was die Angebote angeht, die Maia dem englischen Abnehmer C. am 26. Januar und 21. Februar 1994 zu Preisen unterbreitete, die günstiger als die Preise waren, die Maia der Klägerin am 8. April 1993 angeboten hatte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Angebote in italienischen Lire, nicht aber in Dollar abgegeben wurden und dass zwischen diesen und dem Angebot von Maia an die Klägerin zehn bzw. elf Monate lagen und zu dieser Zeit die italienische Lira starken Währungsschwankungen unterworfen war. Mangels eines Beweises, dass eine Bestellung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt anders gehandhabt worden wäre als die des englischen Abnehmers, hat die Kommission daher keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie von Maia preislich diskriminiert worden sei und dass die Diskriminierung in jedem Fall Caterpillar zuzurechnen sei.

162   Zu dem der Klägerin unterbreiteten Angebot des italienischen Händlers M., der sich bei Maia eingedeckt haben und in der Lage gewesen sein soll, der Klägerin niedrigere Preise anzubieten als die, die die Klägerin unmittelbar von Maia erhalten konnte, ist ebenfalls festzustellen, dass dieses Angebot als solches kein hinreichender Beweis für die von der Klägerin behauptete Preisdiskriminierung ist. In diesem in Dollar unterbreiteten Angebot gibt es nichts, was darauf schließen ließe, dass der italienische Händler die Ersatzteile, wie von der Klägerin behauptet, bei Maia gekauft hat. Da somit ein zuverlässiger Vergleich mit dem Angebot von Maia an die Klägerin nicht möglich war, hat die Kommission keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie von Maia preislich diskriminiert worden sei und dass die Diskriminierung auf jeden Fall Caterpillar zuzurechnen sei.

163   Die Einwände, die die Klägerin gegenüber dem Vorwurf einer Erpressung von Maia erhebt, sind nicht relevant, da das Androhen einer Befassung der Kommission wegen Preisdiskriminierung aus dem Schreiben der Klägerin vom 22. April 1993, in dem das Angebot von Maia abgelehnt und der Consumer price in Dollar verlangt wird, deutlich hervorgeht. Die Chronologie der Ereignisse, auf die sich die Klägerin beruft, um den Vorwurf der Erpressung zu widerlegen, spricht gegen die Behauptungen der Klägerin, da sie in ihrem Schreiben vom 22. April 1993 selbst damit gedroht hat, die Gemeinschaftsbehörden einzuschalten, um ihrer Unzufriedenheit mit der von Maia am 8. April 1993 angebotenen preislichen Gestaltung zum Ausdruck zu bringen. Auch das Argument der Klägerin bezüglich der Verkäufe in Afrika ist nicht relevant, da es keinen Einfluss auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung über die Bestellung der Klägerin und über die hierauf gegebene Antwort von Maia hat.

164   Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Dokumente, die die Bestellung vom 24. Februar 1993 betreffen, zurückzuweisen sind.

6.     Ergebnis

165   Aus alledem folgt, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Würdigung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 81 EG in Frage stellen könnte.

166   Zur Würdigung der Auswirkungen des CES-Systems auf die Verkäufe innerhalb des EG/EFTA-Gebiets ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Schlussfolgerung in Frage stellen könnte, zu der die Kommission aufgrund der Prüfung der Beschwerde gelangt ist und nach der „eine Wettbewerbsbeschränkung, durch die der Handel mit Ersatzteilen innerhalb dieses Gebiets verhindert oder erschwert wird, nicht nachgewiesen wurde“ (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.1, S. 22, Absatz 3).

167   Was die Würdigung der Auswirkungen des CES-Systems auf die zwischen den Vereinigten Staaten und dem EG/EFTA-Gebiet erfolgten grenzüberschreitenden Verkäufe betrifft, so hat die Klägerin ebenfalls nichts vorgetragen, was die von der Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens gezogene Schlussfolgerung in Frage stellen könnte, der zufolge das CES-System den Gemeinschaftsmarkt nicht dadurch isoliere, dass es den Wettbewerb von Ersatzteilen verbiete, die aus den Vereinigten Staaten zu Preisen eingeführt würden, die unter den europäischen Preisen lägen, und auch nicht den innergemeinschaftlichen Handel mit solchen Ersatzteilen beeinträchtige (angefochtene Entscheidung, Nr. 7.2, S. 25, erster und zweiter Gedankenstrich). Hierzu ist daran zu erinnern, dass auf eine Vereinbarung über Erzeugnisse, die in den Vereinigten Staaten zwecks Verkaufs in der Gemeinschaft gekauft werden, die Wettbewerbsregeln nur Anwendung finden können, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung den Wettbewerb in der Gemeinschaft und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nur geringfügig beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Javico, Randnrn. 16 und 18). Die Möglichkeit, dass von einem Verhalten bestimmte, wie auch immer geartete Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft ausgehen, stellt für sich genommen keinen so engen Zusammenhang her, dass die Gemeinschaftszuständigkeit begründet werden könnte. Berücksichtigt werden können die Wirkungen nur, wenn sie wesentlich, d. h. spürbar und nicht unerheblich, sind.

168   Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

D –  Zum zweiten Klagegrund, der die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zur Anwendbarkeit des Artikels 82 EG betrifft

1.     Zum Inhalt der Beschwerde

169   Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als in Nummer 8 festgestellt wurde, dass mit der Beschwerde kein Verstoß gegen Artikel 82 EG geltend gemacht worden sei.

170   Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Beschwerde im Hinblick auf die Behauptung eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG auf die Ausführung in ihrem Schlussteil beschränkte, dass das Verhalten von Caterpillar „als ein nach Artikel [82] EG verbotener Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden konnte“ und dass die Klägerin sich zur Verfügung der Kommission halte, um sie bei der Bestimmung des relevanten Marktes, der beherrschenden Stellung von Caterpillar und des Missbrauchs dieser beherrschenden Stellung zu unterstützen, falls die Kommission insoweit eine Untersuchung als erforderlich ansehe. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu dem Schreiben nach Artikel 6 insoweit einräumte, dass sie zwar ihre Ausführungen zu dem Verstoß gegen Artikel 82 EG in der Beschwerde nicht vertieft habe, dass dies jedoch deswegen geschehen sei, weil sie überzeugt gewesen sei – und bleibe –, dass das Caterpillar zur Last gelegte Verhalten nach Artikel 82 EG verboten sei. Da somit in der Beschwerde keinerlei Hinweis darauf zu finden ist, in welcher Hinsicht das Verhalten von Caterpillar den Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen könnte, rügt die Klägerin zu Unrecht die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Beschwerde der Klägerin keinen Verstoß gegen Artikel 82 EG geltend gemacht habe.

2.     Zu dem Vorbringen in der Zusammenfassung vom 11. August 2000

171   In Nummer 8 der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass die Klägerin nur in der Zusammenfassung vom 11. August 2000 ausdrücklich, allerdings allgemein und ohne Beweise vorzulegen, Behauptungen betreffend Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG vorgebracht habe, die sich auf die Darlegung bestimmter in dieser Vorschrift genannter missbräuchlicher Praktiken beschränkten. Selbst unter der Annahme, dass Caterpillar eine beherrschende Stellung auf dem Markt ihrer Ersatzteile innehabe, wurden die Rügen jedoch in der Entscheidung zurückgewiesen.

a)     Zum Vorwurf der Erzwingung unangemessener Transaktionspreise

172   Was den ersten Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG, nämlich die Erzwingung unangemessener Transaktionspreise, angeht, wird in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden könne, da Caterpillar keine Preise festsetze und ihre Vertriebshändler den Händlern und Abnehmern Preise gemäß eigenen Vorstellungen anbieten könnten (angefochtene Entscheidung, Nr. 8, Absatz 2).

173   Die Klägerin behauptet, diese Beurteilung sei angesichts des Drucks, den Caterpillar auf Maia 1993 ausgeübt habe, fehlerhaft. Ferner sei hier die entscheidende Frage, ob aufgrund des Umstands, dass Caterpillar den Verkaufspreis der zur Ausfuhr nach Europa bestimmten Ersatzteile für die amerikanischen Vertriebshändler um 10 Punkte erhöhe und dem europäischen Händler, der sich in den Vereinigten Staaten eindecke, keinen Mengenrabatt gewähre, ein unangemessener Preis vorliege. Selbst wenn Mehrkosten in Ansatz gebracht werden könnten, um den europäischen Vertriebshändler, in dessen Gebiet die Erzeugnisse ausgeführt würden, zu „entschädigen“, ginge die Benachteiligung des amerikanischen Vertriebshändlers, der nach Europa ausführe, weit über dieses Ziel hinaus. Ferner berücksichtige die angefochtene Entscheidung nicht die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen über die Diskriminierung, die der europäische Abnehmer, der in den Vereinigten Staaten unmittelbar oder über einen europäischen Händler kaufe und den Kaufpreis in Dollar zum Marktpreis entrichte, im Vergleich zu den europäischen Vertriebshändlern erleide, die in Belgien in europäischen Währungen zu einem Preis kauften, der zwangsläufig einen unter dem tatsächlichen Kurs liegenden Dollarkurs einschließe. Diese Unterstützung, die Caterpillar ihren europäischen Vertriebshändlern gewähre, verzerre die Funktionsweise des Marktes dadurch, dass sie es diesen ermögliche, den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika die Stirn zu bieten.

174   Das Gericht weist zunächst allgemein darauf hin, dass sich die Darlegungen zum Verstoß gegen Artikel 82 EG, die die Klägerin erstmals in der Zusammenfassung vom 11. August 2000 gemacht habe, auf die Behauptung beschränkten, dass Caterpillar der Klägerin und den anderen Händlern nachteilige und diskriminierende Verkaufsbedingungen vorgeschrieben habe und dass damit „das Verhalten von [Caterpillar] eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 82 EG darstellte, die insbesondere in der Erzwingung unangemessener Transaktionspreise, der Einschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher und der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern zum Ausdruck kam, sämtlich Zuwiderhandlungen, die in Artikel 82 EG aufgeführt sind“. Die Klägerin beruft sich somit allein auf das formale Vorliegen eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG, ohne ihre Behauptungen mit Argumenten zu untermauern, die auf den konkreten Fall bezogen wären, und ohne irgendeinen Beweis zur Stützung dieser Ausführungen vorzubringen.

175   Zur ersten Behauptung der Klägerin ist festzustellen, dass diese nicht bestreitet, dass Caterpillar ihren Vertriebshändlern, insbesondere ihren amerikanischen Vertriebshändlern, bei der Festsetzung der Weiterverkaufspreise für Ersatzteile gegenüber den Kunden, wie z. B. der Klägerin, völlig freie Hand lässt. Die Klägerin wiederholt hier nur Argumente, die bereits beantwortet wurden, und Behauptungen, die nicht ausreichend bewiesen sind.

176   Was den Druck angeht, den Caterpillar auf Maia 1993 ausgeübt haben soll, so kann aufgrund der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgenommenen Prüfung der Kontakte, die sich zwischen den beiden Unternehmen aus Anlass der Bestellung vom 24. Februar 1993 ergaben, festgestellt werden, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie darauf hinwies, dass die Kontakte durch den besonderen Zusammenhang zu erklären seien, in dem die Bestellung stattgefunden habe (vgl. oben, Randnrn. 155 und 156). Aus denselben Gründen sind die Kontakte kein hinreichender Nachweis dafür, dass es, wie von der Klägerin behauptet, unangemessene Transaktionspreise gab. Gleiches gilt für die Möglichkeit für einen europäischen Händler, bei amerikanischen Vertriebshändlern von Caterpillar Mengenrabatte zu erhalten, da dieser Punkt im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft worden ist und keinen Raum für die Annahme lässt, dass der Wettbewerb im vorliegenden Fall beschränkt wurde (vgl. oben, Randnr. 62).

177   Die Behauptung der Klägerin, die Preiserhöhung um 10 % gegenüber ihren amerikanischen Vertriebshändlern bei Bestellungen von Ersatzteilen, die für die Ausfuhr in das EG/EFTA-Gebiet bestimmt seien, gehe über die Erfordernisse des CES-Systems hinaus, wird durch keinerlei Beweis für die Unverhältnismäßigkeit oder fehlende Rechtfertigung dieser Maßnahme untermauert. Diese Behauptung reicht daher nicht aus, um die in der angefochtenen Entscheidung genannten objektiven Gründe für die unterschiedlichen Preise, die Caterpillar gegenüber ihren amerikanischen Vertriebshändlern bei einem Verkauf zwecks Ausfuhr anwandte, d. h. im Wesentlichen das Erfordernis, die Qualität und den Bestand ihres europäischen Vertriebsnetzes zu erhalten, in Frage zu stellen.

178   Die im Verwaltungsverfahren als Anlage zur Zusammenfassung vom 11. August 2000 übermittelten Angaben über die Entwicklung der Preise, die Bergerat in Frankreich anwandte und die die Klägerin zwischen 1992 und 2000 in den Vereinigten Staaten erzielte, hat die Klägerin als Beweis dafür vorgelegt, dass sie gegenüber den europäischen Vertriebshändlern von Caterpillar diskriminiert werde, weil sie ihren Einkauf in den Vereinigten Staaten in Dollar bezahlen müsse, während die europäischen Vertriebshändler in Europa bei Caterpillar Overseas mit europäischen Währungen einkaufen könnten, die an einen für sie günstigen Dollarkurs gebunden seien; diese Angaben reichen nicht aus, um die Beurteilung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der angeblichen Erzwingung unangemessener Transaktionspreise in Frage zu stellen. Die Preisunterschiede, die die Klägerin festgestellt hat, können sich nämlich ohne weiteres zum einen aus der Bewertung des Dollars gegenüber den europäischen Währungen in dem Zeitraum 1992/2000 und zum anderen aus den Erfordernissen des Vertriebsnetzes von Caterpillar erklären, da Caterpillar im Rahmen ihrer Geschäftspolitik beschließen kann, dass ihre europäischen Vertriebshändler nicht mit voller Wucht von den Auswirkungen der Geldmarktschwankungen getroffen werden sollen. Darüber hinaus kann die Situation der europäischen Händler vor allem nicht der Situation der europäischen Vertriebshändler von Caterpillar angesichts der Tatsache gleichgesetzt werden, dass Erstere nicht durch die vertraglichen Verpflichtungen gebunden sind, die für Letztere gelten.

179   Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Prüfung ihres Vorbringens beging, dass aufgrund der Festsetzung unangemessener Transaktionspreise durch Caterpillar ein Verstoß gegen Artikel 82 EG vorliege.

b)     Zum Vorwurf der Beschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher

180   Der zweite Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG, nämlich die Beschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher, wird in der angefochtenen Entscheidung als unbegründet bezeichnet, da die Abnehmer sich ungestört weltweit eindecken könnten und die Händler sich in anderen geografischen Gebieten eindecken könnten, indem sie die Identität der Abnehmer in dem geografischen Gebiet offenlegten, für das die bestellten Ersatzteile bestimmt seien (angefochtene Entscheidung, Nr. 8, Absatz 2).

181   Die Klägerin erhebt Einwände gegen diese Beurteilung und führt aus, die Beurteilung stelle nicht die Schwerfälligkeit und Starre des CES-Systems in Rechnung, das Informationen verlange, die über das Erforderliche hinausgingen. Auch führe der Umstand, dass der europäische Händler in den Vereinigten Staaten, wo die Ersatzteile am billigsten seien, selbst für Rechnung eines angemeldeten Abnehmers keine Lagerbestände einrichten könne, für die europäischen Abnehmer zu einer Einschränkung der Versorgungsmöglichkeiten. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Erklärungen, die im Januar bzw. Februar 1993 zwei ihrer Kunden abgegeben hätten, die ein bedeutendes Ersatzteillager einrichten wollten.

182   Das Gericht weist darauf hin, dass sich aus der Prüfung der im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente ergibt, dass keines dieser Argumente den Schluss zulässt, dass die Bestellungen, die europäische Abnehmer über die Klägerin als Auftragnehmerin im Rahmen des CES-Systems aufgegeben haben, nicht ausgeführt worden sind (vgl. oben, Randnrn. 74 bis 77). Der Absatz wurde somit nicht, wie die Klägerin behauptet, zum Schaden der Verbraucher beschränkt.

183   Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der durchaus berechtigte Wunsch der europäischen Abnehmer, in den Genuss von Ersatzteilen zu gelangen, die in den Vereinigten Staaten, wo sie am billigsten sind, gekauft werden, an der – von der Kommission anerkannten – Vertriebspolitik von Caterpillar zu messen ist, die solche grenzüberschreitenden Verkäufe einschränken will, um ihre europäischen Vertriebshändler zu begünstigen, die für ihre Anwesenheit auf dem Markt und für das Angebot aller von Caterpillar gewünschten Leistungen, wie z. B. den Verkauf von Baumaschinen, Kosten bestreiten müssen, die die europäischen Händler, die sich in den Vereinigten Staaten für Rechnung der europäischen Abnehmer eindecken, nicht tragen. Die Argumente der Klägerin können somit an dieser auf einer Abwägung der Belange der verschiedenen Beteiligten beruhenden Situation nichts ändern, trotz des Wunsches der beiden Kunden der Klägerin, die ihre Versorgungsmöglichkeiten optimieren wollen, ohne indessen die Belange von Caterpillar und die ihres Vertriebsnetzes zu berücksichtigen.

184   Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Prüfung ihres Vorbringens beging, dass aufgrund der Einschränkung des Absatzes durch Caterpillar zum Schaden der Verbraucher ein Verstoß gegen Artikel 82 EG vorliege.

c)     Zum Vorwurf der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern

185   Zum dritten Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG, nämlich die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nichts dafür vorbringe, dass sie gegenüber anderen Händlern diskriminiert worden sei. Das CES-System behandele vielmehr alle europäischen Händler gleich (angefochtene Entscheidung, Nr. 8, Absatz 2).

186   Die Klägerin macht geltend, die relevante Frage sei hier nicht, ob sie gegenüber anderen europäischen Händlern diskriminiert werde, sondern, ob sie gegenüber anderen europäischen Käufern – Vertriebshändlern, Händlern und Abnehmern – eine Diskriminierung erleide, und zwar für vergleichbare Mengen. Der Umstand, dass das CES-System die europäischen Händler, wie die Klägerin, nur zulässt, wenn sie nur als Auftragnehmer von Endabnehmern auftreten, laufe darauf hinaus, ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die objektiv nicht gerechtfertigt seien und deren alleiniges Ziel darin bestehe, die Zahl alternativer Angebote zu verknappen.

187   Das Gericht weist auch hier darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, geschäftlich genauso behandelt zu werden, wie Caterpillar ihre europäischen Vertriebshändler behandelt, da diese Vertriebshändler durch vertragliche Verpflichtungen gebunden sind, die für die Klägerin nicht gelten. Diese Kategorie von Käufern ist somit von den Händlern und Abnehmern zu unterscheiden, die durch solche Verpflichtungen nicht gebunden sind.

188   Die Klägerin hat somit nicht bewiesen, dass die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Prüfung ihres Vorbringens beging, dass aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern ein Verstoß gegen Artikel 82 EG vorliege.

3.     Zu den übrigen Rügen der Klägerin

189   Die Klägerin beanstandet, dass die angefochtene Entscheidung die sonstigen Praktiken von Caterpillar völlig außer Acht lasse, Praktiken, die Teil einer gegen sie gerichteten Politik des systematischen Ausschlusses seien, weil sie die einzige in Europa verbliebene Konkurrentin der europäischen Vertriebshändler sei. Die Praktiken von Caterpillar, die sie überwiegend zusammen mit Bergerat ausübe, beständen in der Kontrolle der Belieferungen der Klägerin, in dem Herbeiführen „undichter Stellen“ im CES-System, durch die Bergerat die klägerischen Kunden abwerben könne, in der Rückvergütung des „profit credit“ an Bergerat, durch die Bergerat den Betrag der Käufe in Erfahrung bringen könne, die die Klägerin in den Vereinigten Staaten für Rechnung ihrer französischen Kunden tätige, und in den Maßnahmen, die darauf abstellten, die Tätigkeiten der Klägerin und der Händler im Allgemeinen dadurch in Misskredit zu bringen, dass der Anschein erweckt werde, dass die Qualität und Authenzität der von ihnen verkauften Ersatzteile nicht gewährleistet sei.

190   Das Gericht weist darauf hin, dass diese Rügen, insbesondere die Rügen bezüglich der Handlungen, die Bergerat zuzurechnen sind, von der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht als Verstöße gegen Artikel 82 EG geltend gemacht wurden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass diese Rügen in der angefochtenen Entscheidung nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurden.

4.     Ergebnis

191   Nach alledem wird die von der Kommission vorgenommene Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Vorbringen der Klägerin zu den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Anwendbarkeit des Artikels 82 EG nicht in Frage gestellt. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

E –  Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften

1.     Zur Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer

192   Die Klägerin stellt fest, dass das Verwaltungsverfahren von der Einreichung der Beschwerde bis zur ablehnenden Entscheidung fast zehn Jahre gedauert habe, und macht geltend, dass diese Dauer unangemessen sei. Die Untersuchung habe zu lang gedauert, da sieben Jahre vergangen seien seit der Einreichung der Beschwerde im Oktober 1993 bis September 2000, dem Zeitpunkt, zu dem die Dienststellen der Kommission die Klägerin mündlich über ihre Absicht informiert hätten, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Klägerin habe zudem seit Oktober 2000 vielfältige Schritte unternehmen müssen, darunter die Erhebung einer Untätigkeitsklage, um das Schreiben nach Artikel 6 und die endgültige Entscheidung zu erhalten. Ferner habe die unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens den Akteninhalt dadurch beeinflusst, dass der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, zusätzliche Beweise bezüglich der Preisentwicklung im Zuge der Durchführung des CES-Systems zu sammeln.

193   Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass, wenn mit der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerde abgelehnt worden ist, eine überlange Dauer der Bearbeitung der Beschwerde grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der Kommission haben kann. Die Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I‑11201, Randnr. 44). Durch die Dauer der Untersuchung der Beschwerde entsteht dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich kein Schaden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

194   Zudem legt die Klägerin im vorliegenden Fall nicht schlüssig dar, in welcher Weise die Dauer des Verwaltungsverfahrens die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen sachlichen Gesichtspunkte hätte berühren oder ändern können.

195   Das Gebot für die Kommission, beim Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik eine angemessene Frist einzuhalten, folgt im Übrigen aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. für die Zurückweisung von Beschwerden Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C‑282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I‑1503, Randnrn. 37 und 38). Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verfahrens beurteilt sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T‑213/95 und T‑18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II‑1739, Randnr. 57).

196   Im vorliegenden Fall ist die Verfahrensdauer durch die Komplexität des Sachverhalts zu erklären, der die weltweite und europäische Vertriebspolitik eines bedeutenden Unternehmens betrifft, sowie durch die Notwendigkeit, die zahlreichen von der Klägerin eingereichten Ausführungen und Anlagen zu prüfen. Ergänzend zu der am 18. Oktober 1993 eingereichten Beschwerde, die im Rahmen eines Verfahrens eingelegt wurde, das die Kommission zuvor aufgrund der am 12. Mai 1993 erfolgten Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Caterpillar eingeleitet hatte, sandte die Klägerin der Kommission mehrere Schreiben, nämlich im April und Mai 1994, im August 1995, im Mai und August 1997, im November und Dezember 1997 und im August 2000, um ihr neue Gesichtspunkte mitzuteilen und sich zum Stand des Verfahrens zu äußern. Auch übermittelte die Klägerin aufgrund des Schreibens nach Artikel 6, das ihr am 19. Juli 2001 übersandt wurde, am 22. Oktober 2001 eine umfangreiche Stellungnahme, die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 1. April 2003 prüfen musste.

197   Die Rüge einer unangemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens ist daher zurückzuweisen.

2.     Zu den Rügen, mit denen ein Mangel an Sorgfalt und Unparteilichkeit bei der Prüfung der Beschwerde und ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird

198   Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch sorgfaltswidrig und parteiisch gehandelt, dass sie ihre Beschwerde ohne Untersuchung des relevanten Marktes zurückgewiesen habe, obwohl die Kommission über Informationen dazu verfügt habe, und zwar eine der Beschwerde als Anlage beigefügte Tabelle, die den Rückgang der klägerischen Verkaufszahlen von 1989 bis 1992 gezeigt habe und die 1999 auf den neuesten Stand gebracht worden sei, sowie Angaben über die von unterschiedlichen Vertriebshändlern in Europa und in den Vereinigten Staaten verkauften Erzeugnisse und angewandten Preise, die ihr von der Klägerin oder von Vertriebshändlern übermittelt worden seien. Außerdem hätte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegen müssen, weshalb sie die Beschwerde zurückgewiesen habe, obwohl sie der Klägerin sieben Jahre lang gegenteilige Auskünfte gegeben habe. Hierzu führt die Klägerin aus, die Kommission habe ihr mit Schreiben vom 13. April 1995 mitgeteilt, dass bestimmte Aktenstücke von „besonderer Bedeutung“ seien und dass ein Schreiben von Herrn Van Miert, des damals für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission, vom 15. Juni 1999 Anlass zu der Annahme gegeben habe, dass eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Caterpillar ergehen werde.

199   Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T‑111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II‑2937, Randnr. 131).

200   Zu der Behauptung, die Kommission habe nicht die Lage auf dem relevanten Markt geprüft, ist darauf hinzuweisen, dass in Nummer 4 der angefochtenen Entscheidung der relevante Markt bestimmt wird, und zwar sowohl bezüglich der betroffenen Erzeugnisse, also der Baumaschinen und ihrer Ersatzteile, als auch bezüglich des geografischen Umfangs dieses Marktes. Die angefochtene Entscheidung stellt auch eindeutig die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dar, die die Zurückweisung der Beschwerde angesichts der Darlegungen zum Verstoß gegen die Artikel 81 EG und 82 EG rechtfertigen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die Kommission im Verlauf des Verwaltungsverfahrens oder in der angefochtenen Entscheidung nicht auf Dokumente bezogen hat, deren Relevanz die Klägerin nicht darlegt.

201   Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Schreiben der Kommission vom 13. April 1995 darauf beschränkte, die Klägerin danach zu fragen, welche der Dokumente in den Akten, die eine besondere Bedeutung hätten, gegenüber Caterpillar vertraulich sein könnten und als solche Caterpillar nicht zugänglich gemacht werden dürften. Auch das Schreiben vom 15. Juni 1999, das das Mitglied der Kommission Van Miert an die Klägerin gerichtet hatte, beschränkte sich auf den Hinweis, dass „aufgrund des kürzlich ergangenen Urteils in der Rechtssache Javico [seine] Dienststellen im Begriff sind, die vorherigen Konsultationsverfahren vor einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte abzuschließen“, und dass die Beschwerdeführerin verstehen werde, „dass es [ihm] in diesem Stadium nicht möglich ist, dem Ausgang dieser Konsultation vorzugreifen“. Diese Dokumente können somit nicht belegen, dass die Kommission während eines Zeitraums von sieben Jahren der Klägerin Hinweise gegeben hat, aufgrund deren diese annehmen konnte, dass die Kommission nicht die Beschwerde zurückweisen, sondern gemäß den Artikeln 81 EG und 82 EG Sanktionen gegen Caterpillar verhängen wollte; diese Dokumente brauchten somit im Rahmen der endgültigen Entscheidung nicht geprüft zu werden.

202   Die Rügen, mit denen ein Mangel an Sorgfalt und Unparteilichkeit bei der Prüfung der Beschwerde und ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, sind somit zurückzuweisen.

3.     Zur Rüge einer Verletzung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2842/98

203   Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 verstoßen, wonach die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mitteilt und ihm eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzt. Im vorliegenden Fall habe die Kommission der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen zu äußern, aus denen die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte. So werfe die angefochtene Entscheidung der Klägerin vor, sie habe eine Reihe von Beweisen nicht vorgelegt, insbesondere zu der Frage, ob vor dem 14. Februar 1993 bei Maia tatsächlich Ersatzteile zum Consumer price gekauft worden seien, oder zu dem Umstand, dass die Bestellungen bei Maia für Frankreich und nicht für Afrika bestimmt gewesen seien, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zu diesen Fragen in ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 6 vorzutragen.

204   Das Gericht stellt jedoch fest, dass das Schreiben nach Artikel 6 darauf hinwies, dass die Kommission nach Prüfung der einzelnen Dokumente, die sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhalten hatte, zu der Schlussfolgerung kam, dass „bei der Sachlage … aufgrund der ermittelten Umstände [der] Beschwerde nicht stattgegeben werden [konnte]“. Was insbesondere die Dokumente bezüglich Maia betrifft, stellte das Schreiben nach Artikel 6 unter anderem Folgendes fest:

„ICBO und Schmidt erhalten von Maia Ersatzteile zu anderen – und offensichtlich deutlich niedrigeren – Preisen (‚Consumer price‘ in Dollar oder ‚internationaler Preis‘ in Dollar) als den italienischen Preisen, [indem] sie den Anschein erwecken, die Ersatzteile seien für die Vereinigten Staaten bestimmt, ein Land, in das wegen der Preise, die wesentlich niedriger als in Europa sind, die Ausfuhren zu den üblichen europäischen Preisen normalerweise nicht rentabel sind. Diese Ersatzteile sind in Wirklichkeit für Haladjian … für ihre geschäftlichen Tätigkeiten in Afrika und Frankreich bestimmt.“

205   In Reaktion auf diese Ausführungen der Kommission machte die Klägerin geltend, ohne hierzu Beweise vorzulegen, dass die über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler gekauften Ersatzteile für Frankreich bestimmt gewesen seien und dass Maia die Klägerin nicht offen beliefern dürfe, da Caterpillar mit der Kündigung ihres Vertrags gedroht habe. Die Klägerin darf sich daher nicht darüber wundern, dass die angefochtene Entscheidung auf diese Stellungnahme mit der Feststellung reagierte, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie bei Maia den internationalen Preis erhalten habe, und dass sie auch nicht bewiesen habe, dass der endgültige Bestimmungsort der über ICBO und Schmidt als Zwischenhändler verkauften Ersatzteile Frankreich, nicht aber Afrika gewesen sei.

206   Die Rüge einer Verletzung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2842/98 ist daher zurückzuweisen.

4.     Zu den Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht

207   Die Klägerin erinnert daran, dass sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 den Anhörungsbeauftragten um eine Kopie von zwei in dem Schreiben nach Artikel 6 genannten Dokumenten gebeten habe, nämlich von Informationen über die Preise, die bestimmte europäische Vertriebshändler von Caterpillar bereitgestellt hätten (vgl. Schreiben nach Artikel 6, Nr. 5.1), und von Dokumenten im Besitz der Kommission, die von Leverton stammten (vgl. Schreiben nach Artikel 6, Nr. 7.1, Buchstabe d). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 habe der Anhörungsbeauftragte erwidert, dass die Angaben über die Preise, die Caterpillar gegenüber ihren verschiedenen Vertriebshändlern anwende, vertraulich seien; er habe jedoch darauf hingewiesen, dass, da die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde nicht auf spezifische Preisniveaus gestützt werde, die Kenntnis der Dokumente für den Beschwerdeführer nicht unentbehrlich sei. Der Anhörungsbeauftragte habe klargestellt, dass das nicht übermittelte Dokument von Leverton dieser untersagt habe, sich über ihre amerikanische Tochtergesellschaft außerhalb des CES-Systems einzudecken. Der Anhörungsbeauftragte habe hieraus geschlossen, dass das Dokument für die Zurückweisung der Beschwerde nicht relevant sei.

208   Die Klägerin macht jedoch geltend, ein Dokument, aus dem hervorgehe, wie Caterpillar das CES-System auf die amerikanische Tochtergesellschaft eines europäischen Vertriebshändlers anwende, sei entgegen den Behauptungen des Anhörungsbeauftragten sehr wohl für die Behandlung der Sache relevant, denn anhand dieses Dokuments könnten die Auswirkungen des CES-Systems auf den Wettbewerb in Europa untersucht werden. Das Schreiben nach Artikel 6 enthalte ferner bestimmte Angaben über die Preise, die Caterpillar gegenüber seinen Vertriebshändlern anwende, während dieser Punkt in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Beachtung finde. Diese Informationen seien aber von Bedeutung, um den Inhalt der Preispolitik von Caterpillar gegenüber ihren Vertriebshändlern bestimmen zu können. So sei es zweckmäßig, zu prüfen, ob zwischen den gezielten Preisnachlässen, die Bergerat bestimmten Kunden der Klägerin 1993 angeboten habe, und den Preisen, die Caterpillar diesem Vertriebshändler gegenüber angewandt habe, ein Zusammenhang bestehe, oder allgemein, ob die Preise, die Caterpillar gegenüber ihren Vertriebshändlern anwende, von dem für die amerikanischen Vertriebshändler geltenden Preis wesentlich abwichen und, wenn ja, aus welchen Gründen.

209   Im Übrigen berücksichtige die angefochtene Entscheidung nicht, dass ein Mitarbeiter von Maia im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeräumt habe, dass Caterpillar Maia die Preisnachlässe streichen werde, wenn sie Ersatzteile an die Klägerin verkaufe.

210   Aus all diesen Gründen bittet die Klägerin das Gericht, alle sachdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu prüfen, ob die Akten der Kommission nicht Gesichtspunkte enthielten, die die Kommission nicht berücksichtigt oder unzutreffend gewürdigt habe, und zwar um zu klären, ob die Entscheidung wirklich auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhe und nicht offenkundige Beurteilungsfehler enthalte, die die Klägerin nicht gerügt habe. Die Klägerin sei sich bei diesem Antrag bewusst, dass sie als Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Akteneinsicht habe, der so weit gehe wie der Anspruch der betroffenen Unternehmen. Sie habe auch nicht vor, Einblick in Geschäftsgeheimnisse zu nehmen. Daher sei sie der Meinung, das Gericht solle sich die Akten unmittelbar vorlegen lassen, zumindest aber jedes Dokument, das es für sachdienlich halte, und dabei berücksichtigen, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits alle Unsicherheiten beseitigt sein müssten.

211   Das Gericht weist darauf hin, dass die im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht vorgebrachten Argumente die Beurteilung des Anhörungsbeauftragten, dass der Inhalt der in Rede stehenden Dokumente der Klägerin gegenüber wegen des Zusammenhangs mit Geschäftsgeheimnissen vertraulich sei, keineswegs erschüttern. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann hier somit nicht vorliegen.

212   Bei ihrer Kritik an der Beurteilung des Anhörungsbeauftragten, wonach die Einsichtnahme in die in Rede stehenden Dokumente für das Verständnis, weshalb die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, nicht unentbehrlich sei, beschränkt sich die Klägerin darauf, rein hypothetisch und auf die Zukunft bezogen darzulegen, welches Interesse die Kommission daran haben könnte, die Preispolitik von Caterpillar gegenüber ihren Vertriebshändlern zu untersuchen. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission aufgrund einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG nicht verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten, das der Feststellung der genannten Verstöße dient, sondern nur die ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen hat, um zu beurteilen, ob sie auf ein Verhalten hinweisen, das geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. oben, Randnrn. 26 bis 28). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Preispolitik von Caterpillar gegenüber ihren Vertriebshändlern nicht im Einzelnen dargestellt hat, da in dieser Entscheidung die Gründe, weshalb die von der Klägerin erhobenen Rügen von Verstößen gegen die Artikel 81 EG und 82 EG zurückzuweisen sind, rechtlich hinreichend dargelegt werden.

213   Das Gericht hält es somit nicht für erforderlich, auf den Antrag der Klägerin hin Beweis dadurch zu erheben, dass der Kommission die Vorlage aller für den Ausgang des Rechtsstreits sachdienlichen Dokumente aufgegeben wird.

214   Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nicht erstmals im Stadium des Gerichtsverfahrens darauf beziehen kann, dass, wie sie vorträgt, eine der Streithelferinnen in einer Sitzung im Büro des Mitglieds der Kommission Van Miert am 29. Juni 1998 erklärt habe, dass „bei einer Besichtigung ein Verantwortlicher von Maia [schriftlich] eingeräumt hat, dass, wenn Caterpillar wüsste, dass sie an Haladjian Ersatzteile verkaufe, ihre Preisnachlässe gestrichen [würden]“, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu verlangen. Selbst wenn nämlich dieser Umstand erwiesen wäre, was den Akten nicht zu entnehmen ist, würde er als solcher nicht ausreichen, um die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen, da in dieser dargelegt wird, dass Caterpillar Maia vor Februar 1993 mit der Kündigung des Vertriebsvertrags gedroht habe, falls sich herausstellen sollte, dass sie die Regeln des CES-Systems umgangen habe, indem sie grenzüberschreitende Verkäufe vorgenommen habe, ohne die damit zusammenhängenden Regeln zu beachten. Die Äußerung des Verantwortlichen von Maia, auf die oben Bezug genommen wird, könnte somit ohne weiteres im Zusammenhang mit der Drohung von Caterpillar stehen, den Vertrag mit Maia zu kündigen, falls sie weiterhin Ersatzteile an das durch ein anonymes Schreiben von Februar 1990 angezeigte ICBO/Schmidt-Netz verkaufen würde.

215   Die Rügen einer Verletzung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2842/98 sind daher zurückzuweisen.

216   Nach alledem ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

217   Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

218   Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission und der Streithelferinnen zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

García-Valdecasas

Cooke

Trstenjak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September 2006.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       R. García-Valdecasas


Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

A –  Beteiligte Gesellschaften

B –  Verwaltungsverfahren

1.  Verfahren, das die Kommission gegen Caterpillar einleitete

2.  Verfahren, das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitet wurde

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Entscheidungsgründe

A –  Vorbemerkungen zum Umfang der Verpflichtungen der Kommission bei der Untersuchung einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG

B –  Allgemeine Darlegung des „CES-Systems“, der Rügen der Klägerin und der angefochtenen Entscheidung

1.  Beschreibung des CES-Systems

2.  Darlegung der Rügen der Klägerin

3.  Angefochtene Entscheidung und Klage

C –  Zum ersten Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und rechtsfehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit des Artikels 81 Absatz 1 EG

1.  Zu den Rügen bezüglich des CES-Systems

a)  Zur Auswirkung der Beschränkung der grenzüberschreitenden Verkäufe

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

b)  Zur Rüge betreffend die Liste der gebietsüberschreitenden Händler

c)  Zur Rüge betreffend die Überwachung des Bestimmungsorts der grenzüberschreitenden Verkäufe

d)  Zur Rüge der Verspätung bei der Zuteilung der CES-Kennziffern

2.  Zu den Rügen in Bezug auf das Schreiben von Caterpillar an ihre europäischen Vertriebshändler vom 15. Dezember 1982

3.  Zu den Rügen in Bezug auf die Dokumente, die Bergerat betreffen, und die Angebote, die Bergerat gegenüber Kunden der Klägerin abgegeben hat

a)  Zur Rüge betreffend das Schreiben von Caterpillar an Bergerat vom 19. Juli 1990

Angefochtene Entscheidung

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

b)  Zu den Rügen betreffend die Angebote, die Bergerat gegenüber Kunden der Klägerin abgegeben hat

Angefochtene Entscheidung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

4.  Zu den Rügen bezüglich der Dokumente, die Leverton betreffen

a)  Angefochtene Entscheidung

b)  Vorbringen der Beteiligten

c)  Würdigung durch das Gericht

5.  Zu den Rügen bezüglich der Dokumente, die Maia betreffen

a)  Zu den Dokumenten, die das Maia/ICBO/Schmidt-Netz betreffen

Angefochtene Entscheidung (Nr. 6.3 und Nr. 7.1 Buchstabe c)

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

b)  Zu den Dokumenten, die die Bestellung vom 24. Februar 1993 betreffen

Angefochtene Entscheidung

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch das Gericht

6.  Ergebnis

D –  Zum zweiten Klagegrund, der die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zur Anwendbarkeit des Artikels 82 EG betrifft

1.  Zum Inhalt der Beschwerde

2.  Zu dem Vorbringen in der Zusammenfassung vom 11. August 2000

a)  Zum Vorwurf der Erzwingung unangemessener Transaktionspreise

b)  Zum Vorwurf der Beschränkung des Absatzes zum Schaden der Verbraucher

c)  Zum Vorwurf der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern

3.  Zu den übrigen Rügen der Klägerin

4.  Ergebnis

E –  Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften

1.  Zur Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer

2.  Zu den Rügen, mit denen ein Mangel an Sorgfalt und Unparteilichkeit bei der Prüfung der Beschwerde und ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird

3.  Zur Rüge einer Verletzung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 2842/98

4.  Zu den Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.