Rechtssache T‑173/03
Anne Geddes
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke NURSERYROOM – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2004
Leitsätze des Urteils
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zeichen, das zur Bezeichnung
der Bestimmung der erfassten Waren geeignet ist – Wortzeichen NURSERYROOM
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Das Wortzeichen NURSERYROOM, dessen Eintragung für Waren beantragt wird, die zu den Klassen 16, 18, 21, 25 und 28 des Abkommens
von Nizza gehören und die Bücher, Papier- und Schreibwaren, Karten, Wickeltaschen, Teller und Tassen, Hüte, Babyschuhe, Babybekleidung,
Schuhe, Babywäsche, Plüschtiere sowie Mobiles umfassen, kann aus Sicht der durchschnittlichen englischsprachigen Verbraucher
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung der Bestimmung
der Waren und im weiteren Sinne der Gruppe der Endbenutzer, d. h. der Babys und Kleinkinder, dienen.
Das fragliche Zeichen beschreibt zwar in seiner unmittelbaren Bedeutung einen für den Aufenthalt dieses Personenkreises geeigneten
Ort. Diese Bedeutung muss jedoch im Zusammenhang mit den in der Markenanmeldung angegebenen Waren betrachtet werden. Unter
diesem Blickwinkel ist das fragliche Wortzeichen eine völlig passende Bezeichnung für Waren, die sich zum Gebrauch in einer
„nursery“ und damit zum Gebrauch für Babys oder Kleinkinder eignen. Da alle angegebenen Waren ausschließlich oder potenziell
für diesen Benutzerkreis bestimmt sein können, werden die maßgeblichen Verkehrskreise mühelos eine unmittelbare und konkrete
Verbindung zwischen dem Zeichen und diesen Waren herstellen.
(vgl. Randnrn. 23, 25)
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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
30. November 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke NURSERYROOM – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-173/03
Anne Geddes, wohnhaft in Auckland (Neuseeland), Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch E. Dijkema und A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2003 (Sache R 839/2001‑4)
über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NURSERYROOM
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 19. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,aufgrund der am 8. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,nach der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2004,
folgendes
Urteil
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- Vorgeschichte des Rechtsstreits
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Am 21. September 2000 reichte die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.
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Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen NURSERYROOM.
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Die Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zu folgenden Klassen im Sinne des Abkommens von Nizza
vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner
überarbeiteten und geänderten Fassung:
- –
- Klasse 16: „Bücher, Papier- und Schreibwaren, Karten“;
- –
- Klasse 18: „Wickeltaschen“;
- –
- Klasse 21: „Teller und Tassen“;
- –
- Klasse 25: „Hüte, Babyschuhe, Babybekleidung, Schuhe, Babywäsche“;
- –
- Klasse 28: „Plüschtiere, Mobiles“.
- 4
Mit Entscheidung vom 26. Juli 2001 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 40/94 aufgrund von Artikel
7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück, weil die angemeldete Marke eine Beschreibung der Bestimmung
der angegebenen Waren sei.
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Am 19. September 2001 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.
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Mit Entscheidung vom 13. Februar 2003 (Sache R 839/2001-4, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer
die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke eine Beschreibung der Bestimmung der angegebenen Waren
sowie des Personenkreises, für den diese Waren bestimmt seien, sei, was der Vorschrift des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung Nr. 40/94 widerspreche.
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt,
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- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
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- die Sache an den Prüfer zurückzuverweisen.
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Das Amt beantragt,
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- die Klage abzuweisen;
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- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
GründeVorbringen der Parteien
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Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer mit ihrer Auffassung, dass das angemeldete Zeichen die Bestimmung der angegebenen
Waren oder anders ein Merkmal dieser Waren bezeichne, nämlich dass diese zur Verwendung in einem Kinderzimmer oder Kinderhort
(nursery room) bestimmt seien, gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
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Eine einfache Analyse der Wörter „nursery“ und „room“, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetze, zeige, dass diese
Marke als Ganzes keinen unmittelbaren Bezug zu den angegebenen Waren aufweise und weder die Bestimmung dieser Waren angebe
noch notwendigerweise bedeute, dass diese in einem Kinderzimmer oder ‑hort („nursery room“) Verwendung fänden. Der Begriff
„nurseryroom“ habe keine eindeutige Bedeutung. Höchstens suggeriere er, dass diese Waren für Kleinkinder geeignet seien. Dieser
Begriff sei unzweifelhaft ein suggestiver und kein beschreibender Begriff. Die angemeldete Marke habe losgelöst von der Art
dieser Waren eigenständige Unterscheidungskraft.
- 11
Die Klägerin meint, die Beschwerdekammer habe die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend berücksichtigt.
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Das HABM führt zu der in der vorangehenden Randnummer wiedergegebenen Rüge aus, die Klägerin stelle lediglich die von der
Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung der Beschwerdegründe in Frage. Für den Fall, dass das Gericht darin einen auf die
Verletzung des Artikels 73 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrund sehen sollte, vertritt das HABM die Ansicht, dass
die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei.
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Das HABM ist der Auffassung, dass die Klägerin aus der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht zwei unterschiedliche Begründungen
für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 herauslese.
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Das HABM führt aus, dass die Wörter, aus denen das Zeichen NURSERYROOM bestehe, den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichten,
ohne weiteres Nachdenken die Bestimmung dieser Waren zu erkennen. Die Verbindung dieser Wörter werde oft zur eindeutigen Bezeichnung
eines Kinderzimmers verwandt. Es sei unbestreitbar, dass einige der angegebenen Waren speziell für Babys oder Kleinkinder
bestimmt seien und für die anderen Waren die Klägerin eine solche Bestimmung nicht ausgeschlossen habe. Der Begriff „nurseryroom“
habe nichts Willkürliches oder Schöpferisches. Er sei nach den gängigen Regeln der Grammatik gebildet, und die bloße Zusammenschreibung
der Worte reiche nicht aus, um dem Begriff seinen beschreibenden Charakter zu nehmen. Die ihm innewohnende Bestimmung der
Endverbraucher dieser Waren, nämlich Babys und Kleinkinder, sei ein wesentliches Merkmal dieser Waren. Aus diesem Grund würden
diese Waren, obgleich sie unterschiedlicher Art seien, an demselben Ort verkauft. Dem Begriff „nurseryroom“ komme daher bei
der Kaufentscheidung ausschlaggebende Bedeutung zu. In der mündlichen Verhandlung hat das HABM die Ansicht vertreten, die
Ablehnung der Eintragung sei um so mehr gerechtfertigt, als der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2004 in der
Rechtssache C-363/99 (Koninklijke KPN Nederland, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 102) festgestellt habe, dass es keine Rolle spiele,
ob das durch die Marke beschriebene Merkmal wirtschaftlich wesentlich sei.
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Nach Ansicht des HABM ist der zweite Antrag der Klägerin unzulässig, da das Gericht dem Amt keine Anweisungen erteilen könne.
Würdigung durch das Gericht
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Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft
oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.
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Ob eine Marke beschreibenden Charakter hat, beurteilt sich zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für
die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise.
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Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausdrücklich
bestimmt. Da die angemeldete Marke jedoch aus englischen Wörtern besteht, die von der Beschwerdekammer auch in dieser Sprache
untersucht wurden, und die Klägerin hierzu nichts weiter vorgetragen hat, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer stillschweigend,
aber unzweifelhaft die durchschnittlichen englischsprachigen Verbraucher als die maßgeblichen Verkehrskreise angesehen hat.
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Dem Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 (HABM/Wrigley, Slg. 2003, I‑12447) zufolge kann
ein Wortzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn
es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(Randnr. 32).
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Es ist daher zu prüfen, ob für die maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen
Wortzeichen und den angegebenen Waren besteht (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2004 in der Rechtssache T-311/02
Lissotschenko und Hentze/OHMI [LIMO], Slg. 2004, II‑0000, Randnr. 30 sowie die zitierte Rechtsprechung).
- 21
Es ist nicht bestritten worden, dass die Wörter „nursery room“ einen für Babys oder Kleinkinder bestimmten Ort bezeichnen.
Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der
englischen Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich aus dem bloßen Nebeneinanderstellen
der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (vgl. entsprechend
das Urteil in der Rechtssache Koninklijke KPN Nederland (vorstehend, Randnr. 14), Randnrn. 98 und 99).
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Von den angegebenen Waren betreffen einige ausschließlich Babys oder Kleinkinder. Dies ist der Fall bei Windelhosen, Babyschuhen,
Babybekleidung und ‑wäsche sowie Plüschtieren. Alle anderen Warengruppen, also Bücher, Papier- und Schreibwaren, Karten, Teller,
Tassen, Hüte, Schuhe und Mobiles, umfassen diejenigen, die aufgrund ihrer Form, ihrer Größe oder ihres Aussehens speziell
für Babys oder Kleinkinder bestimmt sind.
- 23
Das fragliche Zeichen beschreibt zwar in seiner unmittelbaren Bedeutung einen für den Aufenthalt dieses Personenkreises geeigneten
Ort. Diese Bedeutung muss jedoch im Zusammenhang mit den in der Markenanmeldung angegebenen Waren betrachtet werden (vorstehend,
Randnr. 17). Unter diesem Blickwinkel ist das fragliche Wortzeichen eine völlig passende Bezeichnung für Waren, die sich zum
Gebrauch in einer „nursery“ und damit zum Gebrauch für Babys oder Kleinkinder eignen. Da alle angegebenen Waren ausschließlich
oder potenziell für diesen Benutzerkreis bestimmt sein können, werden die maßgeblichen Verkehrskreise mühelos eine unmittelbare
und konkrete Verbindung zwischen dem Zeichen und diesen Waren herstellen. Die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache,
dass sich die angegebenen Waren offenkundig auch zum Gebrauch außerhalb einer „nursery“ eignen, ändert hieran nichts, da diese
Möglichkeit einen durchschnittlichen Verbraucher nicht von seinem Verständnis der Bestimmung dieser Waren abbringt.
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Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer „die von ihr aufgeworfenen Fragen
nicht ausreichend berücksichtigt hat“ und dass die angefochtene Entscheidung zwei unterschiedliche Begründungen enthalte,
weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substanziiert worden ist. Es kann daher nicht als eigenständige Rüge angesehen
werden und vermag somit nichts am Ergebnis zu ändern.
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Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass das fragliche Zeichen eine Beschreibung der Bestimmung
der Waren und im weiteren Sinne der Gruppe der Endbenutzer, d. h. der Babys und Kleinkinder, ist (Randnr. 10 der angefochtenen
Entscheidung).
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Folglich ist der einzige Klagegrund der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
Nr. 40/94 gerügt worden ist, zurückzuweisen.
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Infolgedessen muss auch der Antrag der Klägerin, die Sache an den Prüfer zurückzuverweisen, zurückgewiesen werden.
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Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
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DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.
- Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
- Die Klägerin trägt die Kosten.
Pirrung
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Forwood
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Papasavvas
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2004.
Der Kanzler
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Der Präsident
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- Verfahrenssprache: Englisch.