Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006 – Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission

(Rechtssache T-146/03)

„Staatliche Beihilfen – Spanische Rechtsvorschriften, die Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten vorsehen – Förmliches Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass bestimmte Maßnahmen keine Beihilfen darstellen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 40-47, 49, 51, 54-56)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Artikel 87 Absatz 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 78-79, 92)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/293/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten (ABl. 2003, L 111, S. 24)

Tenor

1.

Artikel 1 der Entscheidung 2003/293/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 betreffend die von Spanien durchgeführten Maßnahmen zugunsten der Landwirtschaft infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen zur Unterstützung landwirtschaftlicher Genossenschaften, die im Real Decreto-Ley 10/2000 de medidas urgentes de apoyo a los sectores agrario, pesquero y del transporte (Königliches Gesetzesdekret über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Unterstützung des Landwirtschafts‑, des Fischerei‑ und des Verkehrssektors) vorgesehen sind, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerinnen.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.