Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Beschluss 2001/822 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft – Entscheidung über die Ablehnung einer Ausnahme von diesem Beschluss hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen – Verletzung der Begründungspflicht
(Artikel 253 EG; Beschluss 2001/822 des Rates, Anhang III, Artikel 37; Entscheidung 2003/34 der Kommission)
Die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
Eine Entscheidung der Kommission über die Ablehnung einer Ausnahme vom Beschluss 2001/822 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen, die es erstens nicht erlaubt, die Begründung, die die Kommission zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass das Problem mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden könne und dass die Verwendung von Zucker aus Guyana den Erzeuger nicht dazu veranlassen werde, seine Tätigkeit einzustellen, hinreichend genau zu bestimmen, die es zweitens nicht erlaubt, hinreichend genau festzustellen, ob Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs III des ÜLG-Beschlusses von der Kommission angewendet worden ist oder nicht, und die es schließlich nicht erlaubt, die von der Kommission im Rahmen des Artikels 37 Absatz 7 dieses Anhangs verwendete Berechnungsmethode in Bezug auf den Wertzuwachs von Zucker aus Guyana hinreichend genau festzustellen, genügt den Anforderungen des Artikels 253 EG nicht.
(vgl. Randnrn. 20, 42-43, 45, 49)