Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2007 – Fédération des industries condimentaires de France u. a./Kommission

(Rechtssache T-90/03)

„Außervertragliche Haftung – Unvereinbarkeit des gemeinschaftlichen Verbots der Einfuhr von Fleisch, das Substanzen mit hormonaler Wirkung enthält, mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Einführung einer Zusatzabgabe auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft durch die Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund einer Genehmigung der WTO – Einstellung eines Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse durch die Kommission – Schadensersatzklage von Berufsverbänden der von der Zusatzabgabe betroffenen Exporteure aus der Gemeinschaft“

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 37, 47‑53, 61‑63, 135‑137)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch rechtswidrige Verhaltensweisen der Kommission im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen gegenüber den von den Vereinigten Staaten von Amerika in der „Hormonrind“-Sache getroffenen handelspolitischen Vergeltungsmaßnahmen verursacht worden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.