Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2007 – Fédération des industries condimentaires de France u. a./Kommission
(Rechtssache T-90/03)
„Außervertragliche Haftung – Unvereinbarkeit des gemeinschaftlichen Verbots der Einfuhr von Fleisch, das Substanzen mit hormonaler Wirkung enthält, mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) – Einführung einer Zusatzabgabe auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft durch die Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund einer Genehmigung der WTO – Einstellung eines Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse durch die Kommission – Schadensersatzklage von Berufsverbänden der von der Zusatzabgabe betroffenen Exporteure aus der Gemeinschaft“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 37, 47‑53, 61‑63, 135‑137)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der durch rechtswidrige Verhaltensweisen der Kommission im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen gegenüber den von den Vereinigten Staaten von Amerika in der „Hormonrind“-Sache getroffenen handelspolitischen Vergeltungsmaßnahmen verursacht worden sein soll |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |