Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Galáxia“ und Wortmarken „GALA“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Prüfung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Obliegenheit der Beteiligten, die ihr Vorbringen stützenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 74 Absatz 1)

3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gefahr einer gedanklichen Verbindung – Begriff, mit dem genauer bestimmt wird, wann eine Verwechslungsgefahr vorliegt

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

1. Für den Durchschnittsverbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „Galáxia“, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Ware „Kaffee“ der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und den älteren nationalen oder internationalen Wortmarken GALA, die in Griechenland, im Vereinigten Königreich, in den Benelux-Staaten, in Frankreich, in Italien, in Österreich und in Portugal für die Waren „Kaffee und Tee“ oder „Tee“ derselben Klasse eingetragen wurden oder für diese Länder wirken.

Denn die durch die Markenanmeldung erfasste Ware und die mit den älteren Marken gekennzeichneten Waren sind zwar identisch oder ähnlich, doch besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung keine Ähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ausgeschlossen werden kann.

(vgl. Randnrn. 22, 28, 37)

2. Nach Artikel 74 Absatz 1 a. E. der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist im Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorzunehmende Prüfung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Nach dieser Bestimmung obliegt den Beteiligten auch die Beibringung der ihr Vorbringen stützenden Tatsachen und Beweismittel. Wenn sich der Beteiligte, der Widerspruch eingelegt hat, darauf berufen möchte, dass seine Marke weithin bekannt sei, so hat er die Tatsachen und gegebenenfalls die Beweismittel beizubringen, die es dem Amt ermöglichen zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft. Wenn daher in einem gegebenen Fall der Widerspruchsführer erreichen will, dass die mögliche Bekanntheit seiner älteren Marke berücksichtigt wird, dann kann er sich nicht auf die bloße Behauptung einer solchen Bekanntheit beschränken.

(vgl. Randnr. 32)

3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der das Eintragungshindernis einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken betrifft, ist nur dann anwendbar, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der durch diese erfassten Waren oder Dienstleistungen „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Begriff der Gefahr einer gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr ist, sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn feststeht, dass der Verbraucher glauben könnte, dass die unter den einander gegenüberstehenden Marken verkauften Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

(vgl. Randnr. 36)