Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2007 – Riva Acciaio/Kommission

(Rechtssache T-45/03)

„Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung – Unzuständigkeit der Kommission“

1.                     EGKS – Kartelle – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen dieses Vertrags festgestellt wird (Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS; Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 3 und Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 55, 57, 72-73, 77)

2.                     EGKS – Kartelle – Befugnis der Kommission nach Art. 65 §§ 4 und 5 KS, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 § 1 KS festzustellen und zu ahnden – Wegfall mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags (Art. 65 §§ 1, 4 und 5 KS und Art. 97 KS; Art. 305 Abs. 1 EG; Fusionsvertrag) (vgl. Randnrn. 89-92, 94, 96)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)

Tenor

 

Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.

 

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.

 

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.