15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/41 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008 — Lafarge/Kommission
(Rechtssache T-54/03) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Gipsplatten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung - Abschreckende Wirkung - Wiederholungsfall - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2008/C 209/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Lafarge SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Lesguillons, J.-C. Bermond, N. Jalabert-Doury, A. Winckler, F. Brunet und I. Simic, dann Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury, A. Winckler und F. Brunet)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und C. Ingen-Housz, dann F. Castillo de la Torre und F. Arbault)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Karlsson)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 [EG] gegen: BPB plc, Gebrüder Knauf Westdeutsche Gipswerke KG, Société Lafarge SA, Gyproc Benelux NV (Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten) (ABl. 2005, L 166, S. 8), hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Lafarge SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten. |