1. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes
(Artikel 300 Absatz 6 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 107 § 2)
2. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Ausschließlichkeit
3. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Ausschließlichkeit
(Artikel 65 EG)
4. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Ausschließlichkeit
5. Völkerrechtliche Verträge – Abschluss – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Neues Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen zur Ersetzung des derzeitigen Übereinkommens von Lugano – Ausschließlichkeit
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
1. Ein Gutachten des Gerichtshofes nach Artikel 300 Absatz 6 EG kann zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittstaaten betreffen.
(vgl. Randnr. 112)
2. Da die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, kann das Bestehen einer zumal vom EG-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss eines solchen Abkommens die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann.
In manchen Fällen reichen die Prüfung und der Vergleich der sowohl von den Gemeinschaftsvorschriften als auch von dem geplanten Abkommen erfassten Gebiete aus, um jede Beeinträchtigung der Gemeinschaftsvorschriften auszuschließen.
Eine völlige Übereinstimmung zwischen dem von dem völkerrechtlichen Abkommen erfassten Gebiet und dem Gebiet der Gemeinschaftsregelung ist jedoch nicht erforderlich. Wenn es um die Feststellung geht, ob das mit der Formel „ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist“ im Gutachten 2/91 aufgestellte Kriterium erfüllt ist, muss sich die Analyse nicht nur auf den Umfang der fraglichen Vorschriften, sondern auch auf ihre Natur und ihren Inhalt stützen. Auch sind neben dem aktuellen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem betreffenden Gebiet auch dessen Entwicklungsperspektiven zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Analyse absehbar sind.
Letztlich kommt es darauf an, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und ein reibungsloses Funktionieren des von ihnen errichteten Systems sicherzustellen, um die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu wahren.
(vgl. Randnrn. 124-128)
3. Im Rahmen eines völkerrechtlichen Abkommens befreit eine etwaige Initiative zur Verhinderung von Widersprüchen zwischen dem Gemeinschaftsrecht und diesem Abkommen nicht von der vor Abschluss des geplanten Abkommens zu treffenden Feststellung, ob es die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann.
Insoweit bietet eine so genannte „Trennungsklausel“ in einem völkerrechtlichen Abkommen, nach der dieses die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten unberührt lässt, keine Gewähr, dass die Gemeinschaftsvorschriften von den Bestimmungen des Abkommens dank einer Abgrenzung der jeweiligen Geltungsbereiche nicht beeinträchtigt werden, sondern kann im Gegenteil als ein Indiz für ihre Beeinträchtigung erscheinen. Ein solcher Mechanismus zur Verhinderung von Konflikten bei der Durchführung des Abkommens ist für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss dieses Abkommens besitzt oder ob die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind; diese Frage ist vor Abschluss des Abkommens zu beantworten.
(vgl. Randnrn. 129-130)
4. Die Rechtsgrundlage, auf die Gemeinschaftsvorschriften gestützt sind, und insbesondere die in Artikel 65 EG enthaltene Voraussetzung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes sind als solche ohne Belang für die Prüfung, ob ein völkerrechtliches Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigt. Denn die Rechtsgrundlage einer internen Regelung wird durch deren Hauptbestandteil bestimmt, während die Vorschrift, deren Beeinträchtigung geprüft wird, möglicherweise nur ein Nebenbestandteil dieser Regelung ist. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft bezweckt u. a. die Wahrung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und des reibungslosen Funktionierens der mit den Gemeinschaftsrechtsvorschriften errichteten Systeme unabhängig davon, welche Grenzen die Vertragsbestimmung, auf die sich die Organe für den Erlass solcher Vorschriften gestützt haben, möglicherweise vorsieht.
(vgl. Randnr. 131)
5. Eine internationale Regelung mit Vorschriften zur Lösung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Zuständigkeitsvorschriften, die von verschiedenen Rechtsordnungen unter Verwendung unterschiedlicher Anknüpfungskriterien aufgestellt worden sind, kann ein überaus komplexes System darstellen, das nur kohärent sein kann, wenn es so umfassend wie möglich ist. Die geringste Lücke in diesen Vorschriften könnte nämlich zu einer konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Gerichte für die Entscheidung ein und desselben Rechtsstreits führen, aber auch zum völligen Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn danach kein Gericht für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits zuständig ist.
Diese in den von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen enthaltenen Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten stellen zwangsläufig Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte nicht nur der Drittstaaten, sondern auch der Mitgliedstaaten auf und betreffen deshalb Gebiete, die von der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geregelt werden.
Diese Verordnung enthält ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten, wo sie bei Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten anhängige Verfahren wie auch Entscheidungen von Gerichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.
Aufgrund des von der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen umfassenden und kohärenten Systems von Zuständigkeitsvorschriften wäre daher ein völkerrechtliches Abkommen, das wie das neue Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das an die Stelle des derzeitigen Übereinkommens von Lugano treten soll, gleichfalls ein umfassendes System von Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten aufstellt, geeignet, die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 zu beeinträchtigen.
Da im Übrigen die Gemeinschaftsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nicht von denen über die gerichtliche Zuständigkeit, mit denen zusammen sie ein umfassendes und kohärentes System bilden, zu trennen sind, beeinträchtigt das neue Übereinkommen von Lugano die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug sowohl auf die gerichtliche Zuständigkeit als auch auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie das reibungslose Funktionieren des mit diesen Vorschriften errichteten umfassenden Systems.
Außerdem sind verschiedene Klauseln des geplanten Übereinkommens wie die darin auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit vorgesehenen Ausnahmen von der Trennungsklausel und der Grundsatz selbst, dass gerichtliche Entscheidungen von Gerichten aus Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden, ein Beleg dafür, dass die Gemeinschaftsvorschriften durch dieses Übereinkommen beeinträchtigt werden können.
Folglich fällt der Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.
(vgl. Randnrn. 141-142, 144, 151, 156-160, 168, 170, 172-173 und Tenor)