Rechtssache C-156/03 P-R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Les Laboratoires Servier SA

„Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Rechtsmittel — Humanarzneimittel — Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen — Zuständigkeit der Kommission — Serotoninerg wirkende Anorektika: Dexfenfluramin, Fenfluramin — Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG — Urteil des Gerichts, mit dem eine Rücknahmeentscheidung für nichtig erklärt wird — Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts — Keine Dringlichkeit“

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Juni 2003   I-6577

Leitsätze des Beschlusses

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Urteil, mit dem eine Entscheidung über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln für nichtig erklärt wird – Fehlen, weil es nach dem angefochtenen Urteil für ein erneutes Inverkehrbringen eines Tätigwerdens der Mitgliedstaaten bedarf

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2; Richtlinie 65/65 des Rates)

Die Voraussetzung der Dringlichkeit, die nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorliegen muss, damit dieser gemäß Artikel 242 EG die Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts anordnen kann, mit dem eine Entscheidung der Kommission über die Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln gemäß der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten für nichtig erklärt wurde, ist nicht gegeben, wenn sich das erneute Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel nicht automatisch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sondern einer positiven dahin gehenden Entscheidung bedarf, und nach dem angefochtenen Urteil die gemäß den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit handelnden Mitgliedstaaten für den Erlass aller Entscheidungen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der fraglichen Arzneimittel zuständig sind.

(vgl. Randnrn. 41, 43, 46)