Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Artikel 225 Absatz 1 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1)

2. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

3. Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Wettbewerbs

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

4. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

5. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

6. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

Leitsätze

1. Nach Artikel 225 EG und Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt.

Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss.

(vgl. Randnrn. 51-52, 54)

2. Bei einer Vereinbarung kann auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere zulässige Zwecke verfolgt.

(vgl. Randnr. 64)

3. Um festzustellen, ob eine Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG bezweckt, ist nicht nur auf den Wortlaut einer Vereinbarung abzustellen, sondern auch auf andere Faktoren, wie die mit der Vereinbarung als solcher verfolgten Ziele im Licht des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontextes.

(vgl. Randnr. 66)

4. Eine Vertriebsvereinbarung bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 EG, wenn sie klar den Willen zum Ausdruck bringt, die Exportverkäufe weniger günstig als die Inlandsverkäufe zu behandeln, und damit zu einer Abschottung des betreffenden Marktes führt.

Ein derartiges Ziel lässt sich nicht nur durch direkte Exportbeschränkungen, sondern auch durch indirekte Maßnahmen wie einen von einem Kraftfahrzeughersteller im Rahmen von Vertriebsverträgen vorgenommenen Ausschluss der Exportverkäufe vom System der den Vertragshändlern gewährten Bonuszahlungen erreichen, wenn diese auf die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Geschäfte Einfluss nehmen.

(vgl. Randnrn. 67-68)

5. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, ist der Wettbewerb zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde.

Daher erfordert eine Situation wie ein von einem Kraftfahrzeughersteller im Rahmen von Vertriebsverträgen vorgenommener Ausschluss der Exportverkäufe vom System der den Vertragshändlern gewährten Bonuszahlungen eine Beurteilung, wie diese sich verhalten hätten und wie ausgewogen der Wettbewerb auf dem betreffenden Markt gewesen wäre, wenn die Exportverkäufe nicht von der Bonuspolitik ausgenommen gewesen wären.

(vgl. Randnrn. 72-73)

6. Der Nachweis der Absicht der Parteien einer Vereinbarung, den Wettbewerb zu beschränken, ist keine absolute Voraussetzung für die Feststellung des restriktiven Zweckes dieser Vereinbarung.

Demgegenüber hindert nichts die Kommission oder die Gemeinschaftsgerichte daran, dieser Absicht der Parteien Rechnung zu tragen, selbst wenn sie keine notwendige Voraussetzung ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung restriktiven Charakter hat.

(vgl. Randnrn. 77-78)